A ruft bei Rechtsanwalt RA an. Nach einem kurzen Vorgespräch merkt RA, dass er bereits den Gegner B vertritt und teilt A mit, er müsse das Mandat ablehnen. Ich verstehe doch richtig, dass RA dieses Gespräch gegenüber B verschweigen muss? Immerhin könnte man argumentieren, dass RA den B über alle für seinen Fall relevanten Tatsachen zu informieren hat und mit A ist ja kein Mandatsverhältnis zustande gekommen.
Macht es einen Unterschied, wenn A von vorne herein wusste, dass RA für B tätig ist und das Gespräch sinngemäß einleitet: „Sie könnten doch auch mir helfen“?
Verschwiegenheitspflicht
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Re: Verschwiegenheitspflicht
... vielleich etwas zu abstrakt formuliert die Frage!?
Aber ich meine, es macht keinen Unterschied.
Aber ich meine, es macht keinen Unterschied.
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