Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Reisevertragsrecht, Reisevermittlungsrecht, Reiseversicherungsrecht, Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsbeförderungsrecht

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Unwissender19
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Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von Unwissender19 »

Hallo zusammen,
mein Reiseveranstalter hat mir im vergangenen Juli einen Verrechnungsscheck über 180 Euro zugeschickt, nachdem ich wenige Tage zuvor die Restzahlung für eine Urlaubsreise (Gesamtpreis circa 3000 Euro) überwiesen hatte. Ich ging damals davon aus, dass entweder der Reisepreis gesunken ist oder ich versehentlich zu viel überwiesen hatte (in der Summe aus Anzahlung und Restzahlung), und löste den Scheck bei meiner Bank ein. Die Urlaubsreise fand im August/September planmäßig statt. Nun, mehr als ein halbes Jahr später, erhielt ich vom Reiseveranstalter eine Mahnung und die Aufforderung, den offenbar zu Unrecht ausgestellten Scheck zu erstatten. Wie ist die Rechtslage?
Viele Grüße!
hambre
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von hambre »

wenn es keinen Rechtsgrund für die Ausstellung des Schecks gab, dann greifen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff. BGB). Die 180€ sind also an den Reiseveranstalter zurückzuzahlen.
Niemand2000
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von Niemand2000 »

Unwissender19 hat geschrieben: 18.03.22, 22:12Wie ist die Rechtslage?
Besteht ein Zusammenhang mit viewtopic.php?t=290130
Unwissender19
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von Unwissender19 »

Nein, kein Zusammenhang
FM
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von FM »

Grundsätzlich muss eine "ungerechtfertigte Bereicherung" zurück gezahlt werden, dabei ist es nicht relevant, dass der Empfänger des Geldes es nicht wusste.

Eine Ausnahme ist aber die "gutgläubige Entreicherung", d.h. wenn der Empfänger das Geld inzwischen schon ausgegeben hat ohne zu wissen, dass es ihm nicht zustand. Ob das zutrifft, muss im Einzelfall beurteilt werden. Falls das Konto seit der Gutschrift die ganze Zeit über ein Guthaben von mindestens 180 Euro hatte, wäre das ein (nicht in jedem Fall zwingendes) Indiz dafür, dass er nicht entreichert ist. Es kann aber auch andere Gründe geben.

Weiterhin ist relevant, aus welchem Grund die Gegenseite die Zahlung geleistet hat (müsste man eben fragen).
hambre
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von hambre »

FM hat geschrieben:Eine Ausnahme ist aber die "gutgläubige Entreicherung",
Diesen Fall kann man aber für einen Betrag von 180€ bei jemandem, der sich eine Pauschalreise im Wert von 3.000€ leisten kann, ausschließen.
FM hat geschrieben:Falls das Konto seit der Gutschrift die ganze Zeit über ein Guthaben von mindestens 180 Euro hatte,
Darauf kommt es für die Frage, ob eine Entreicherung vorliegt nicht an.
FM
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von FM »

Wenn das Geld die ganze Zeit über ungenutzt auf dem Konto lag, hatte er es wohl noch nicht ausgegeben. Also zumindest ist das dann wahrscheinlich.
hambre
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Re: Muss zu Unrecht ausgestellter Verrechnungsscheck zurückgezahlt werden?

Beitrag von hambre »

FM hat geschrieben:Wenn das Geld die ganze Zeit über ungenutzt auf dem Konto lag, hatte er es wohl noch nicht ausgegeben. Also zumindest ist das dann wahrscheinlich.
Dann braucht man über Entreicherung natürlich gar nicht erst nachdenken.

Aber auch wenn das Konto zwischendurch im Soll war, dann ist das kein Indiz, das für eine Entreicherung sprechen würde. Der Hinweis auf den Verlauf des Kontoguthabens zwischen Geldeingang und Rückforderung erweckt den falschen Eindruck, man könne damit irgendwie eine Entreicherung belegen.

Für jemanden, der sich eine Pauschalreise im Wert von 3.000€ leisten kann ist es praktisch unmöglich, sich bezüglich eines Betrages in Höhe von 180€ erfolgreich auf Entreicherung zu berufen.
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