KöR Satzungsänderung
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KöR Satzungsänderung
Hallo,
ich habe jetzt tagelang gegoo... aber nur Informationen zu Vereinssatzungsänderungen gefunden.
Wie verhält es sich, wenn bei einer KöR (Innung) soll eine Satzungsänderung erfolgen soll:
1. müssen die Änderungen im neuen Satzungsentwurf kenntlich gemacht werden, oder reicht es, wenn nur der neue Satzungsentwurf an die Mitglieder verschickt wird?
2. müssen beim Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung die geänderten Paragraphen explizit benannt werden oder reicht "Satzungsänderung"?
Grundlage der Satzungsgebung ist die HWO, da steht aber rein garnichts dazu.
Danke und Gruß
Carsten
ich habe jetzt tagelang gegoo... aber nur Informationen zu Vereinssatzungsänderungen gefunden.
Wie verhält es sich, wenn bei einer KöR (Innung) soll eine Satzungsänderung erfolgen soll:
1. müssen die Änderungen im neuen Satzungsentwurf kenntlich gemacht werden, oder reicht es, wenn nur der neue Satzungsentwurf an die Mitglieder verschickt wird?
2. müssen beim Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung die geänderten Paragraphen explizit benannt werden oder reicht "Satzungsänderung"?
Grundlage der Satzungsgebung ist die HWO, da steht aber rein garnichts dazu.
Danke und Gruß
Carsten
Re: KöR Satzungsänderung
Satzungen sind Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten) zur Regelungen ihrer Angelegenheiten erlassen werden. Sie sind daher weniger auf den Gesetzesvollzug angelegt. Auch Satzungen sind wie Verordnungen abgeleitete Rechtsnormen.
Das Satzungsrecht muss gesetzlich verliehen sein.
Wichtigstes Beispiel ist das Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreise) in Art. 28
Abs. 2 GG. Im Gegensatz zur Verordnung bedürfen Satzungen aber keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Dies liegt
daran, dass Satzungen im Gegensatz zu Verordnungen von demokratisch gewählten Organen der Selbstverwaltungskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Recht der Selbstverwaltung erlassen werden.
Mit der Verleihung der Satzungskompetenz wird der betreffenden juristischen Person ein eigener Rechtsetzungsbereich übertragen, der sich durch die
demokratische Begründung des satzungsgebenden Organs aus sich selbst heraus legitimiert. Deswegen ist die Satzungsgebung
autonome Rechtsetzung und die Verordnungsgebung heteronome Rechtsetzung. Das Satzungsrecht hebelt den Gesetzesvorbehalt nicht aus,
d.h. eine Satzung, die in Grundrechte eingreift, bedarf einer spezifischen gesetzlichen Grundlage (Parlamentsvorbehalt).
Das Satzungsrecht muss gesetzlich verliehen sein.
Wichtigstes Beispiel ist das Satzungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreise) in Art. 28
Abs. 2 GG. Im Gegensatz zur Verordnung bedürfen Satzungen aber keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Dies liegt
daran, dass Satzungen im Gegensatz zu Verordnungen von demokratisch gewählten Organen der Selbstverwaltungskörperschaft oder einer anderen juristischen Person mit dem Recht der Selbstverwaltung erlassen werden.
Mit der Verleihung der Satzungskompetenz wird der betreffenden juristischen Person ein eigener Rechtsetzungsbereich übertragen, der sich durch die
demokratische Begründung des satzungsgebenden Organs aus sich selbst heraus legitimiert. Deswegen ist die Satzungsgebung
autonome Rechtsetzung und die Verordnungsgebung heteronome Rechtsetzung. Das Satzungsrecht hebelt den Gesetzesvorbehalt nicht aus,
d.h. eine Satzung, die in Grundrechte eingreift, bedarf einer spezifischen gesetzlichen Grundlage (Parlamentsvorbehalt).
Gruß Spezi
Re: KöR Satzungsänderung
Das klärt nun allerdings keine der beiden Fragen.
Ein Kennzeichnen der Änderungen dürfte nicht erforderlich sein, außer das ist irgendwo festgelegt (z.B. in der bisherigen Satzung oder in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung). So wird z.B. auch bei Gesetzesentwürfen zwar manchmal die Formulierung gewählt "in Satz 2 wird die Zahl 100 durch die Zahl 120 ersetzt", manchmal aber auch nur "§ 25 wird wie folgt neu gefasst: ...." und man muss eben den neuen mit dem alten Text vergleichen, auffindbar ist jedenfalls, über was abgestimmt werden soll.
Zur vorherigen Mitteilung in der Tagesordnung: wird der schriftliche Antrag den Mitgliedern oder Delegierten denn nicht vorher zugesandt? Nur dann ist eine gründliche Beschäftigung damit möglich. Aber auch diese Verfahrensweise müsste innerhalb der Organisation geregelt sein, wenn im Gesetz, also der HwO (und Ausführungsverordnungen oder -gesetzen der Länder), nichts dazu steht.
Sollte es keine Regelung geben, kann man den Vorstand dennoch um Zusendung bitten und dabei schon darauf hinweisen, dass man andernfalls vielleicht eine Vertagung auf die nächste Versammlung beantragen müsste.
Ein Kennzeichnen der Änderungen dürfte nicht erforderlich sein, außer das ist irgendwo festgelegt (z.B. in der bisherigen Satzung oder in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung). So wird z.B. auch bei Gesetzesentwürfen zwar manchmal die Formulierung gewählt "in Satz 2 wird die Zahl 100 durch die Zahl 120 ersetzt", manchmal aber auch nur "§ 25 wird wie folgt neu gefasst: ...." und man muss eben den neuen mit dem alten Text vergleichen, auffindbar ist jedenfalls, über was abgestimmt werden soll.
Zur vorherigen Mitteilung in der Tagesordnung: wird der schriftliche Antrag den Mitgliedern oder Delegierten denn nicht vorher zugesandt? Nur dann ist eine gründliche Beschäftigung damit möglich. Aber auch diese Verfahrensweise müsste innerhalb der Organisation geregelt sein, wenn im Gesetz, also der HwO (und Ausführungsverordnungen oder -gesetzen der Länder), nichts dazu steht.
Sollte es keine Regelung geben, kann man den Vorstand dennoch um Zusendung bitten und dabei schon darauf hinweisen, dass man andernfalls vielleicht eine Vertagung auf die nächste Versammlung beantragen müsste.
Re: KöR Satzungsänderung
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber
WENN schon ein Verein bei Satzungsänderungen die vorgesehenen Änderungen in der Einladung angeben muss
DANN doch erst recht ein KÖR, die ja Rechte und Pflichten für ihre (Zwangs-) mitglieder festlegen kann.
WENN schon ein Verein bei Satzungsänderungen die vorgesehenen Änderungen in der Einladung angeben muss
DANN doch erst recht ein KÖR, die ja Rechte und Pflichten für ihre (Zwangs-) mitglieder festlegen kann.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: KöR Satzungsänderung
Ist es denn so? Auch wenn das WENN besonders betont wird, dass dem überhaupt so ist, wurde bisher nicht gesagt und erst recht nicht belegt. Der Fragesteller sagt lediglich, er habe mit einer Suchmaschine Informationen dazu gefunden (was auch bedeuten kann, dass es nicht so wäre).
Wo ist in § 58 HwO von Zwang die Rede?... für ihre (Zwangs-) mitglieder festlegen kann.
Dass die HwO zu dem Thema gar nichts sagt, ist übrigens auch nich so:
Die Bezeichnung in der Einladung könnte sein:§ 62 HwO
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt.
"TOP 3: Satzungsänderung"
oder
"TOP 3 Satzungsänderung in § 7, 9 und 13"
oder
eine genaue Aufzählung nach dem Motto "in § 7 wird in Satz 3 die Zahl 8 durch die Zahl 9 ersetzt" (usw.)
Letzteres kenne ich aus Tagesordnungen nicht, aber aus Anlagen dazu.
Re: KöR Satzungsänderung
ich bin seit mehreren Jahren Vorstandsmitglied in einem Verein - und in den Schulungen für neue Vorstände, die der Verband oder auch die VHS abhalten, wurde immer gesagt, dass die Rechtsprechung eine TOP "Satzungsänderung" nur als ausreichend ansieht, wenn in der Einladung zumindest gesagt wird, was wie geändert werden soll.Ist es denn so? Auch wenn das WENN besonders betont wird, dass dem überhaupt so ist, wurde bisher nicht gesagt und erst recht nicht belegt.
Einhellige Empfehlung dazu ist die synoptische Darstellung in einer Anlage zur Einladung.
Allgemein gilt natürlich auch hier "Wo kein Kläger...."
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: KöR Satzungsänderung
@hawethie
Ich denke zwischen einer Vereinssatzung und einer Satzung eine KöR dürfte schon ein Unterschied sein.
Leider hat der Fragesteller zum Satzungsinhalt der KöR keine Angaben gemacht.
Insbesondere würde mich interessieren ob denn dort die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen festgelegt wurde ?
Ich fürchte nein.
Ich denke zwischen einer Vereinssatzung und einer Satzung eine KöR dürfte schon ein Unterschied sein.
Leider hat der Fragesteller zum Satzungsinhalt der KöR keine Angaben gemacht.
Insbesondere würde mich interessieren ob denn dort die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen festgelegt wurde ?
Ich fürchte nein.
Gruß Spezi
Re: KöR Satzungsänderung
Wozu sollte das in der Satzung stehen, wenn es bereits gesetzlich festgelegt ist?
§ 61 Abs. 2 Nr. 8 HwO.
Re: KöR Satzungsänderung
Woraus ergibt sich denn daß die Regelungen der Satzung eines Innungsverbandes jeder KöR entsprechen ?
Gruß Spezi
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