Nachweis Arbeitsunfähigkeit Examen

Recht der Studenten, Hochschulprüfungsrecht, Recht der Hochschulmitarbeiter, soweit nicht Arbeits- oder Beamtenrecht

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Evariste
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Re: Nachweis Arbeitsunfähigkeit Examen

Beitrag von Evariste »

FM hat geschrieben: 22.04.22, 18:51 Das Beispiel habe ich aus eigener Erfahrung genommen.
Ich auch. :)

Kommt wohl auf die Art des Bruches an.
charles1
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Re: Nachweis Arbeitsunfähigkeit Examen

Beitrag von charles1 »

charles1 hat geschrieben: 22.04.22, 22:06 A. muss eben am Tag der mündlichen Prüfung zum amtsärztlichen Gutachter
Und dies birgt einen Konflikt. Bis zur Begutachtung durch den Amtsarzt war A. aufgrund der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seinen Schmerzen davon ausgegangen, dass eine
Erkrankung i.S. der Prüfungsordnung vorliegt. Eine Prüfungsunfähigkeit ist in der Prüfungsordnung
nicht gefordert.

A. hatte dem Prüfungsamt 3 Tage vor der Begutachtung (= Prüfungstag) telefonisch mitgeteilt, dass
er krank ist und an der Prüfung nicht teilnehmen kann.

D.h. ein möglicher Konflikt zwischen Arbeitsunfähigkeit / Prüfungsunfähigkeit wurde erst am
Prüfungstag bekannt, denn dieser ergibt sich nicht aus der Prüfungsordnung.


A. hatte nach dieser Feststellung keine Möglichkeit mehr - trotz Arbeitsunfähigkeit und Schmerzen -
an der Prüfung teilzunehmen....
FM
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Re: Nachweis Arbeitsunfähigkeit Examen

Beitrag von FM »

charles1 hat geschrieben: 03.05.22, 16:29 Und dies birgt einen Konflikt. Bis zur Begutachtung durch den Amtsarzt war A. aufgrund der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seinen Schmerzen davon ausgegangen, dass eine
Erkrankung i.S. der Prüfungsordnung vorliegt. Eine Prüfungsunfähigkeit ist in der Prüfungsordnung
nicht gefordert.
Aber:
In der Prüfungsordnung steht: ,Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.'
Der behandelnde Orthopäde war sehr wahrscheinlich nicht gleichzeitig Amtsarzt.
A. hatte dem Prüfungsamt 3 Tage vor der Begutachtung (= Prüfungstag) telefonisch mitgeteilt, dass
er krank ist und an der Prüfung nicht teilnehmen kann.
Bei dem Telefongespräch hätte das Prüfungsamt noch mal darauf hinweisen können. Aber vielleicht ging es auch davon aus, dass ein Prüfungskandidat die Prüfungsordnung natürlich kennt.
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