Ich auch.

Kommt wohl auf die Art des Bruches an.
Moderator: FDR-Team
Und dies birgt einen Konflikt. Bis zur Begutachtung durch den Amtsarzt war A. aufgrund der
Aber:charles1 hat geschrieben: ↑03.05.22, 16:29 Und dies birgt einen Konflikt. Bis zur Begutachtung durch den Amtsarzt war A. aufgrund der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seinen Schmerzen davon ausgegangen, dass eine
Erkrankung i.S. der Prüfungsordnung vorliegt. Eine Prüfungsunfähigkeit ist in der Prüfungsordnung
nicht gefordert.
Der behandelnde Orthopäde war sehr wahrscheinlich nicht gleichzeitig Amtsarzt.In der Prüfungsordnung steht: ,Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.'
Bei dem Telefongespräch hätte das Prüfungsamt noch mal darauf hinweisen können. Aber vielleicht ging es auch davon aus, dass ein Prüfungskandidat die Prüfungsordnung natürlich kennt.A. hatte dem Prüfungsamt 3 Tage vor der Begutachtung (= Prüfungstag) telefonisch mitgeteilt, dass
er krank ist und an der Prüfung nicht teilnehmen kann.