Liebes Forum,
mal angenommen, ein LKW beschädigt beim Abbiegen eine Gartenmauer, so dass diese auf ca. 5 Meter Länge neu gemacht werden müsste. Die Gartenmauer geht über Eck und ist insgesamt ca. 30 Meter lang (20m+10m, Eckgrundstück). Die verwendeten Mauersteine haben eine spezielle Optik und sind in dieser Art nicht mehr lieferbar. Was wäre verhältnismäßig? Müsste die gegnerische Haftpflicht den kompletten Neubau über 30 Meter bezahlen? Oder nur die 10 Meter bis zur Grundstücksecke in anderer Optik? Oder wirklich nur den beschädigten Teil?
Vielen Dank
Hantago
Verhältnismäßigkeit bei Teilbeschädigung einer Gartenmauer
Moderator: FDR-Team
Re: Verhältnismäßigkeit bei Teilbeschädigung einer Gartenmauer
Wie wichtig ist es denn, dass durchgehend dieselben Steine verwendet werden? Ist das baurechtlich so vorgeschrieben?
Man beachte auch, dass in Haftpflichtsachen der Zeitwert gilt. Es kann also sein, dass bei einem Neubau ein bestimmter Betrag selbst zu bezahlen ist, wenn die Gartenmauer vor dem Umfall nicht mehr neuwertig war.
Man beachte auch, dass in Haftpflichtsachen der Zeitwert gilt. Es kann also sein, dass bei einem Neubau ein bestimmter Betrag selbst zu bezahlen ist, wenn die Gartenmauer vor dem Umfall nicht mehr neuwertig war.
Re: Verhältnismäßigkeit bei Teilbeschädigung einer Gartenmauer
Vorgeschrieben ist nichts. Es würde halt sehr komisch aussehen, wenn die Mauer nicht aus einheitlichen Steinen bestehen würde.
Mauer ist 3 oder 4 Jahre alt, also relativ neu.
Mauer ist 3 oder 4 Jahre alt, also relativ neu.
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