Inwieweit kann in einem Vertrag zwischen Vollkaufleuten Gerichtsstand und anwendbares Recht wirksam vereinbart werden?
Angenommene Situation: Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft ist hauptsächlich für andere Unternehmen in Deutschland tätig. Hierfür will sie mit einer Kapitalgesellschaft von außerhalb der EU zusammenarbeiten.
Frage: Kann in einem Vertrag zwischen den beiden Kapitalgesellschaften vereinbart werden, dass der Kläger
1. den Gerichtsstand (Deutschland, Land des Vertragspartners, weiteres Land) und
2. das anwendbares Recht wählen darf?
Wenn bspw. das deutsche Unternehmen klagt, kann es sich dann aussuchen, ob es vor einem deutschen oder einem anderen Gericht klagt und welches Recht zur Anwendung kommen soll?
Alternativ: kann ein solches Wahlrecht wirksam nur einer der beiden Parteien überlassen werden?
Wahl von Gerichtsstand und anwendbarem Recht
Moderator: FDR-Team
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