Hallo, ich erlebe gerade eine Diskrepanz zwischen anwaltlichem Handeln und den Veröffentlichungen in Fällen eines Unfalls mit einem Behindertenfahrzeug mit Rollstuhlrampe. Die Schuld des Unfallgegners ist unstreitig. Es geht "nur" um die Abwicklung.
Kommentare sind willkommen.
Der Halter des unverschuldeten Behindertenfahrzeugs benötigt mehr als die gutachterlich zugestandenen 20 Tage für die Wiederbeschaffung, weil
1. der von der Versicherung beauftragte Restwerteaufkäufer erst nach 4 Wochen den Restwert bezahlt. Kann vom Halter verlangt werden, bis dahin ein Darlehen für die Wiederbeschaffung aufzunehmen ? Besteht nicht wenigstens bis zum EIngang der gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungswertes ein Anspruch auf Nutzungsausfall ?
2. der ganz spezielle, sehr kleine Markt kein auch nur annähernd adäquates Ersatzfahrzeug bietet (örtlich ohnehin nicht, bundesqweit sehr schwierig über die bekannten Plattformen.
(Ein Urteil ist im Netz, wonach wegen des speziellen Fahrzeugs und des engen Marktes ein adäquates Kfz erst nach 5 Monaten gefunden wurde und ein Anspruch auf Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum bejaht wurde).
3. Ein Ersatzfahrzeug wurde knapp 400 km entfernt gefunden. Das muss aber erst mit einer Rollstuhlrampe nachgerüstet werden. Besteht der Anspruch auf Nutzungsausfall nicht sogar bis zum Zeitpunkt der ohne gebürenden Verzug fertiggestellten Ersatzbeschaffung (Einbau der Rollstuhlrampe)?
4. Besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der mit der Ersatzbeschaffung entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Parkgebühren, u.ä.)?
Vielen Dank für Meinungen und Wissen.
Schadenersatz bei Unfall mit Behindertenfahrzeug
Moderator: FDR-Team
Re: Schadenersatz bei Unfall mit Behindertenfahrzeug
Moderationsbeitrag
Nicht alles was mit Autos zu tun hat, ist Verkehrsrecht - mE ist das hier besser aufgehoben.
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