1. In sozialen Foren und anderen Gruppen hält sich seit einigen Tagen ein Hinweis zur Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bodenrichtwert sich nur auf die "bebaute Fläche" beziehen soll und der Gartenbereich natürlich nicht mit dem Bodenrichtwert für eine bebaute (oder bebaubare) Fläche zu bemessen ist.
Dies wäre (nachvollziehbar) bei größeren Grundstücken mit großem Gartenbereich natürlich Gebührenentscheidend.
Sicherlich nicht zwingend in Großstädten wo hinter dem Haus im Extremfall nur noch die 3 M Terrassse ist, aber im Vorort oder ländlichen Bereich dürfte es normal sein, dass das Grundstück 2 bis x Mal so groß ist, wie die Grundfläche des Gebäudes.
Teilweise erfolgen (für mich) selbst dubiose Hinweise, man möge dies dem Amtsgericht für einen entsprechenden Vermerk in der Grundbuchakte aufnehmen.
Ich gehe auch davon aus, dass es später gegen die Neuregelung wieder Rechtsbehelfe und diverse Verfahren gibt und vielleicht erst wieder in Jahren das Ein oder Andere Problem geregelt ist.
Frage daher...hat diese Info einen rechtlichen Hintergrund?
2. Wie werden denn bitte Gemeinschaftswege, also private Zufahrten/Straßen zu Häusern und Gargen bewertet? Auch mit dem Standard Bodenrichtwert für diesen Ortsbereich? In den Unterlagen und Erläuterungen im Elster Programm finde ich dazu nichts.
Danke.
Grundsteuerreform - Bundesmodell
Moderator: FDR-Team
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Re: Grundsteuerreform - Bundesmodell
Moderationsbeitrag
Liebes FDR-Mitglied,
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Re: Grundsteuerreform - Bundesmodell
Auf diese Aussage würde ich mich inEs wird darauf hingewiesen, dass der Bodenrichtwert sich nur auf die "bebaute Fläche" beziehen soll und der Gartenbereich natürlich nicht mit dem Bodenrichtwert für eine bebaute (oder bebaubare) Fläche zu bemessen ist.
nicht verlassen.sozialen Foren und anderen Gruppen
Der Bodenrichtwert gilt für das gesamte Grundstück; ich habe bisher noch nirgendwo gelesen: "1000 qm Grundstück, davon 70 % bebaubar somit 300 qm mit 510 EUR/qm und 700 qm mit 1205 EUR/qm" - und das evtl. noch aufgeschlüsselt in bebaubar - bebaut mit Wohnhaus - bebaut mit Gartenhaus - bebaut mit Garage.....
ist diese Aufteilung bei Berechnung von Anliegergebühren und Abwassergebühren. Steuern sind aber nunmal keine Gebühren.Gebührenentscheidend
das wäre dem Finanzamt egal.Teilweise erfolgen (für mich) selbst dubiose Hinweise, man möge dies dem Amtsgericht für einen entsprechenden Vermerk in der Grundbuchakte aufnehmen.
da heute gegen alles und jedes, was von einer Behörde kommt, geklagt wird - ist damit zu rechnen.Ich gehe auch davon aus, dass es später gegen die Neuregelung wieder Rechtsbehelfe und diverse Verfahren gibt und vielleicht erst wieder in Jahren das Ein oder Andere Problem geregelt ist.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Grundsteuerreform - Bundesmodell
Ach mein Gott! Vor zwanzig Jahren haben die StB auch behauptet, dass der BRW ja nur für unbebaute Grundstücke gilt und daher Wert des Grund und Bodens bei einem bebauten Grundstück um mindestens 20% niedriger ist! Wie gesagt, behauptet! Recht bekommen haben sie nicht!blue cloud hat geschrieben: ↑02.08.22, 07:33 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bodenrichtwert sich nur auf die "bebaute Fläche" beziehen soll
Grundsätzlich kennt das Bewertungsrecht eine Aufteilung z.B. in Vorder- und Hinterland. Anerkannt wird sie aber nur, wenn diese Aufteilung bereits bei der Wertermittlung in Form eines Durchschnittspreises berücksichtigt wurde!, A8 BewR Gr. Da also in diesen Fällen der BRW sowieso ein Durchschnittswert wäre, würde die Katze wieder auf die Füße fallen!
taxpert
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Motto:
"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver)
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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Re: Grundsteuerreform - Bundesmodell
Danke für die Hinweise.
Scheinen mal wieder alles Wunschvorstellungen zu sein.
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