Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Moderator: FDR-Team
Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Ich würde gern verstehen, wie die rechtliche Position in folgendem Fall wäre:
1. Für eine zukünftige RLV werden Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsnehmer beantwortet und angegeben, dass für jeden Einzelfall von Anfragen des Versicherers an Ärzte, der Versicherer um Erlaubnis gefragt werden muss. In den Gesundheitsfragen werden ausschliesslich Herzthemen angegeben.
2. Die Versicherung erhält eine Freigabe zur Schweigepflichtsentbindung der Klinik für den Bereich Herzchirurgie vom Versicherungsnehmer
3. Es vergehen ca. 3 Monate der Prüfung in dieser Zeit befindet sich der Versicherungsnehmer dann Ambulant bei einer Magenspiegelung. (Die bei Antragsstellung nicht relevant war da nicht existent)
4. Die Klinik übermittelt nun nicht nur die Ergebnisse der relevanten Herzthemen, sondern auch die nachgelagerten Ergebnisse der Magenspiegelung
5. Die Versicherung erhöht aufgrund der Ergebnisse der Magenspiegelung (nicht der Herzthemen) Ihre Beiträge um 20%
Meine Fragen wären:
A) Begeht die Klinik nicht einen Verstoss gegen die Schweigepflicht, da in der Befreiung nur die Herzklinik befreit wurde?
B) Darf der Versicherer für ein Ereignis, das nach dem Antrag stattgefunden hat und das nicht Anzeigepflichtig gewesen ist, die Daten auswerten und die Beiträge erhöhen?
C) Sind Ansprüche auf Schadensersatz bzw. ähnliche Themen möglich und wenn gegen wen?
1. Für eine zukünftige RLV werden Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsnehmer beantwortet und angegeben, dass für jeden Einzelfall von Anfragen des Versicherers an Ärzte, der Versicherer um Erlaubnis gefragt werden muss. In den Gesundheitsfragen werden ausschliesslich Herzthemen angegeben.
2. Die Versicherung erhält eine Freigabe zur Schweigepflichtsentbindung der Klinik für den Bereich Herzchirurgie vom Versicherungsnehmer
3. Es vergehen ca. 3 Monate der Prüfung in dieser Zeit befindet sich der Versicherungsnehmer dann Ambulant bei einer Magenspiegelung. (Die bei Antragsstellung nicht relevant war da nicht existent)
4. Die Klinik übermittelt nun nicht nur die Ergebnisse der relevanten Herzthemen, sondern auch die nachgelagerten Ergebnisse der Magenspiegelung
5. Die Versicherung erhöht aufgrund der Ergebnisse der Magenspiegelung (nicht der Herzthemen) Ihre Beiträge um 20%
Meine Fragen wären:
A) Begeht die Klinik nicht einen Verstoss gegen die Schweigepflicht, da in der Befreiung nur die Herzklinik befreit wurde?
B) Darf der Versicherer für ein Ereignis, das nach dem Antrag stattgefunden hat und das nicht Anzeigepflichtig gewesen ist, die Daten auswerten und die Beiträge erhöhen?
C) Sind Ansprüche auf Schadensersatz bzw. ähnliche Themen möglich und wenn gegen wen?
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Hallo jani23m,
meine Einschätzung zu dem fiktiven Fall:
zu A):
Das kommt darauf an: Wenn die Herzklinik nur eine Abteilung der betreffenden Klinik ist, in der auch die Magenspiegelung durchgeführt wurde - diese natürlich in der betreffenden anderen Abteiung, so hat die Klinik als Ganzes m. E. korrekt gehandelt.
zu B)
Ja, darf er. Genau genommen erhöht er nicht 'einfach so' den Beitrag, sondern gibt auf Basis der vor dem Vertragschluss hinzugekommen Erkraankung ein neues Angebot ab, zum um 20% höheren Beitrag.
zu C)
sehe ich nicht, bin aber auch kein Jurist.
Ergänzung zu A:
Der Antragsteller hätte die Magengeschichte von sich aus nachmelden müssen. so hat die Klinik ihm die Arbeit abgenommen, auch wenn das möglicherweise nicht gewünscht war.
Ergänzung zu A) und B):
Wäre die Magenspiegelung in einer komplett anderen Klinik gemacht worden, hätte die 1. Klinik natürlich nur die Herzgeschichten gemeldet. Allerdings hätte der Antragsteller die Magengeschichte von sich aus nachmelden müssen, da noch vor dem Vertragsabschluss gelaufen - im Ergebniss dasselbe: Neues Angebot mit + 20% Beitrag.
meine Einschätzung zu dem fiktiven Fall:
zu A):
Das kommt darauf an: Wenn die Herzklinik nur eine Abteilung der betreffenden Klinik ist, in der auch die Magenspiegelung durchgeführt wurde - diese natürlich in der betreffenden anderen Abteiung, so hat die Klinik als Ganzes m. E. korrekt gehandelt.
zu B)
Ja, darf er. Genau genommen erhöht er nicht 'einfach so' den Beitrag, sondern gibt auf Basis der vor dem Vertragschluss hinzugekommen Erkraankung ein neues Angebot ab, zum um 20% höheren Beitrag.
zu C)
sehe ich nicht, bin aber auch kein Jurist.
Ergänzung zu A:
Der Antragsteller hätte die Magengeschichte von sich aus nachmelden müssen. so hat die Klinik ihm die Arbeit abgenommen, auch wenn das möglicherweise nicht gewünscht war.
Ergänzung zu A) und B):
Wäre die Magenspiegelung in einer komplett anderen Klinik gemacht worden, hätte die 1. Klinik natürlich nur die Herzgeschichten gemeldet. Allerdings hätte der Antragsteller die Magengeschichte von sich aus nachmelden müssen, da noch vor dem Vertragsabschluss gelaufen - im Ergebniss dasselbe: Neues Angebot mit + 20% Beitrag.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Danke ich bin noch auf ein juristisches Feedback gespannt. Zumindest für den Punkt, dass man in einem Dokument eben NICHT die ganze Klinik der Schweigepflicht entbindet, sondern "Nur" den Bereich der Herzklinik. Angenommen die Bereiche Herzklinik und Ambulante Magenspiegelung sind getrennte Bereiche in der Klinik. Könnte doch die Klinik nicht einfach die Angabe in der Schweigepflichterklärung übergehen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen die in den anderen Bereichen erbracht wurde?
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Wie ist der genaue Wortlaut der Schweigepflichtsentbindung zu diesem Teilaspekt?
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Wahrscheinlich hat die Versicherung mit einem Standardbrief alle Daten des Krankenhauses angefordert und auf die beigefügte Zustimmung verwiesen. Dass dort jemand handschriftlich Bedingungen eingefügt hat, ist wohl niemand aufgefallen. Man liest ja ein Formular das man schon 50mal gesehen hat nicht jedesmal von vorne bis hinten durch sondern achtet dann nur noch auf die Personalien.
Der Bruch des Arztgeheimnisses ist aber nur bei Vorsatz strafbar, also wird ein Strafantrag kaum etwas bringen. Schaden dürfte keiner entstanden sein. Das wäre eher der Fall gewesen, wenn der potentielle Versicherungskunde akute Befunde erfolgreich verschwiegen hätte.
Der Bruch des Arztgeheimnisses ist aber nur bei Vorsatz strafbar, also wird ein Strafantrag kaum etwas bringen. Schaden dürfte keiner entstanden sein. Das wäre eher der Fall gewesen, wenn der potentielle Versicherungskunde akute Befunde erfolgreich verschwiegen hätte.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Aus Sicht des fiktiven Antragstellers ist ihm aber doch ein Schaden entstanden, nämlich in Höhe des 20%igen Beitragszuschlags über die Vertragslaufzeit , den er nun in seiner Annahmeentscheidung zu berücksichtigen hätte. Wäre die Magenspiegelung bzw. deren Befund ggü. der Versicherung - allerdings unzulässigerweise - verschwiegen worden, wäre der Vertrag ohne diesen Beitragszuschlag geschlossen worden.FM schreibt:
Wahrscheinlich hat die Versicherung mit einem Standardbrief alle Daten des Krankenhauses angefordert und auf die beigefügte Zustimmung verwiesen. Dass dort jemand handschriftlich Bedingungen eingefügt hat, ist wohl niemand aufgefallen. Man liest ja ein Formular das man schon 50mal gesehen hat nicht jedesmal von vorne bis hinten durch sondern achtet dann nur noch auf die Personalien.
Der Bruch des Arztgeheimnisses ist aber nur bei Vorsatz strafbar, also wird ein Strafantrag kaum etwas bringen. Schaden dürfte keiner entstanden sein. Das wäre eher der Fall gewesen, wenn der potentielle Versicherungskunde akute Befunde erfolgreich verschwiegen hätte.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Aber dann eben ohne Leistungspflicht des Versicherers, also wäre jeder Euro ohne Gegenleistung gezahlt worden.
Wenn dem Kunden der erhöhte Beitrag zu teuer ist, kann er immer noch ganz auf den Vertrag verzichten. Dann hat er denselben Versicherungsschutz - nämlich keinen - muss aber auch nichts bezahlen.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
(Fettschrift von mir)FM schreibt:
Das [ein eingetretener Schaden] wäre eher der Fall gewesen, wenn der potentielle Versicherungskunde akute Befunde erfolgreich verschwiegen hätte.
und
Es sei denn - so hatte ich das Obere verstanden - letztendlich erfolgreich, also bis zum St. Nimmerleinstag, über den Tod hinaus.Aber dann eben ohne Leistungspflicht des Versicherers, also wäre jeder Euro ohne Gegenleistung gezahlt worden.
Genau so ist es. Wie schon geschrieben - die +20% waren ein Angebot. Das der Kunde annehmen oder auch komplett ablehnen kann.FM schreibt:
Wenn dem Kunden der erhöhte Beitrag zu teuer ist, kann er immer noch ganz auf den Vertrag verzichten. Dann hat er denselben Versicherungsschutz - nämlich keinen - muss aber auch nichts bezahlen.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Wortlaut:
Erklärung zur Befreiung von der Schweigepflicht
versicherte Person: xxxxx. Von der Schweigepflicht gegenüber der xxxxLebensversicherungs-Aktiengeselischaft befreie ich zum Zweck der Risikobeurteilung Zentralklinik - Herzchirurgie
xxxx
xxxxx
Die Lebensversicherungs-Aktiengeselischatt ist berechtigt, Auskünfte über meine Gesundheitsverhältnisse einzuholen.
Datum: Vor der Magenspiegelung
Grundsätzlich stellt sich doch bei dem aktuellen Datenschutz immer die Frage, wieso es keine Folgen gibt wenn jemand unberechtigt Daten ausgibt (Klinik) und bewertet(Versicherer).
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Der "Nicht versicherte" möchte doch aber Versicherungsschutz der nun aber auf Grund der Erhöhung auf Basis der nicht abgestimmten Daten erfolgt ist. Der Schaden ist also Lebenslaufzeit mit den 20% Aufschlag.FM hat geschrieben: ↑15.08.22, 21:04Aber dann eben ohne Leistungspflicht des Versicherers, also wäre jeder Euro ohne Gegenleistung gezahlt worden.
Wenn dem Kunden der erhöhte Beitrag zu teuer ist, kann er immer noch ganz auf den Vertrag verzichten. Dann hat er denselben Versicherungsschutz - nämlich keinen - muss aber auch nichts bezahlen.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Wie weiter oben schon vermutet, bestätigt der TE jani23m hiermit, dass sich der fiktive Antragsteller sich entsprechend der Höhe des von ihm konzedierten Aufschlags geschädigt fühlt.jani23m schreibt:
Der "Nicht versicherte" möchte doch aber Versicherungsschutz der nun aber auf Grund der Erhöhung auf Basis der nicht abgestimmten Daten erfolgt ist. Der Schaden ist also Lebenslaufzeit mit den 20% Aufschlag.
Sein gutes Recht wäre es, insoweit Schadenersatz von der fiktiven Klinik zur verlangen, notfalls einzuklagen (Ergebnis offen).
Auch wenn das juristisch wohl auf einem anderen Blatt steht, räumt er damit indirekt ein, dass es nicht seine Absicht war, die fragliche Magenspiegelung anzugeben, obwohl dies seine (vorvertragliche Anzeige-)Pflicht gewesen wäre und er damit die Vertragsleistung aufs Spiel gesetzt hätte. Die im Falle einer Risiko-LV den insgesamt gezahlten Beitrag (und nicht nur die 20% Aufschlag) um ein Mehrfaches überstiegen hätte.
Diesen Maximalschaden hat ihm die Klinik jedenfalls erspart. Aber wie geschrieben steht das auf einem anderen Blatt, das ihn nicht unbedingt interessieren wird.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Re: Risikolebensversicherung Abfrage von Daten nach der Antragstellung
Ein strafbarer Bruch des Arztgeheimnisses liegt aber auch vor, wenn die Verletzung der Schweigepflicht nur billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz).FM hat geschrieben: ↑15.08.22, 19:09 Wahrscheinlich hat die Versicherung mit einem Standardbrief alle Daten des Krankenhauses angefordert und auf die beigefügte Zustimmung verwiesen. Dass dort jemand handschriftlich Bedingungen eingefügt hat, ist wohl niemand aufgefallen. Man liest ja ein Formular das man schon 50mal gesehen hat nicht jedesmal von vorne bis hinten durch sondern achtet dann nur noch auf die Personalien.
Der Bruch des Arztgeheimnisses ist aber nur bei Vorsatz strafbar, ...
Wenn dieser "man" das wirklich gedacht hat, dann könnte man durchaus so argumentieren, dass hier bedingter Vorsatz vorlag. Eine gewisse Sorgfalt kann man bei grundlegenden Patientenrechten schon erwarten.
Und unabhängig davon ist natürlich die Schweigepflicht eine vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags, dadurch besteht auch bei einem fahrlässigen Verstoß ein Schadenersatzanspruch gegen das Krankenkaus und sogar u. U. ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Als Beispiel folgender (kurz zusammengefaßter) Fall des Landgerichts München (AZ: 23 0 2157/91 Landgericht München I, Urteil vom 1. Okt. 1991, veröffentlicht in Zeitschrift "Versicherungsrecht"1992, S. 835 f): Der Hausarzt hatte einen Patienten in die orthopädische Abteilung des Krankenhauses eingewiesen. Die orthopädische Abteilung zog den Klinikpsychologen konsiliarisch hinzu. Der Hausarzt hatte um dieses Konsil nicht gebeten. Der Klinikpsychologe schrieb dann an den Hausarzt - unter anderem - dass der Patient psychisch ausgesprochen auffällig sei. Das Gericht sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00 zu.
Last but not least... zur vorvertraglichen Anzeigepflicht, diese endet mit der Abgabe der Versicherungsantrags!
§ 19 Abs. 1 VVG:
Der Antragsteller muss also eventuell später auftretende Krankheiten nicht nachmelden, außer wenn die Versicherung ihn ausdrücklich danach fragt. § 19 Abs. 2 VVG:Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Es wäre also zu klären, ob die Versicherung nach Antragstellung in Textform nach mittlerweile aufgetretenen Erkrankungen gefragt hat bzw. dies noch vorhatte.Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
-
- Letzte Themen