Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

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Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

ktown hat geschrieben: 31.01.22, 13:48
Niemand2000 hat geschrieben: 31.01.22, 13:23 Bei viewtopic.php?t=289872 geht es weiter
Nein.
Die Forenregeln sind zu beachten und das dort beschriebene gehört zu dem hier beschriebenen Sachverhalt.
Im Gegensatz zu viewtopic.php?t=289872 geht es bei viewtopic.php?t=289922 aber überhaupt nicht um eine Ausbildung, sondern generell um die Frage, ob man als dienstunfähiger Ruhestandsbeamter einen Vollzeitarbeitsvertrag (z. B. im öffentlichen Dienst) abschließen darf oder ob man mit einer Vollzeittätigkeit seine Dienstfähigkeit dokumentiert und dann diese dem bisherigen Dienstherrn anzeigen und um Reaktivierung bitten muss bzw. ob https://dejure.org/gesetze/BBG/46.html#Abs5 überhaupt so eine "Pflicht" beinhaltet, wobei klar ist, dass, wenn eine solche "Pflicht" nicht besteht http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__62.html beachtet werden muss.
Tastenspitz
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Tastenspitz »

Die grundsätzliche Frage scheint zu sein, ob "Dienstunfähig" mit "Arbeitsunfähig" gleichzusetzen ist.
Das kann man wohl nur beurteilen, wenn man beide Tätigkeiten betrachtet und vergleicht bzw. die Kriterien der Dienstunfähigkeit analog auch auf das Arbeits/Ausbildungsverhältnis anwendet.
Einzelfallentscheidung.....
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

Tastenspitz hat geschrieben: 11.02.22, 13:34 Die grundsätzliche Frage scheint zu sein, ob "Dienstunfähig" mit "Arbeitsunfähig" gleichzusetzen ist.
Das kann man wohl nur beurteilen, wenn man beide Tätigkeiten betrachtet und vergleicht bzw. die Kriterien der Dienstunfähigkeit analog auch auf das Arbeits/Ausbildungsverhältnis anwendet.
Einzelfallentscheidung.....
Tausend Dank für die Antwort, von der Seite habe ich es noch nie betrachtet
Chavah
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Chavah »

Ein Fall aus Hessen von vor einigen Jahren: ein Berufsschullehrer ging wegen Arbeitsunfähigkeit in Pension. Medizinische Gründe, da dürften sich Dienst- und Arbeitsunfähigkeit decken. Ab da nahm er dann eine vergleichbare Stelle in der Schweiz an. Das das dem ehemaligen Arbeitgeber (Land Hessen) zur Kenntnis kam, wurde die finanzielle Versorgung eingestellt. Hiergegen klagte der Lehrer mit der Begründung (stark verkürzt), er könne überall in seinem Job tätig sein, nur aus psychischen Gründen in Hessen nicht. Da wollte man wohl auf eine Dienstunfähigkeit hinaus. Die Gerichte konnten sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen, die Pension musste nicht weiter gezahlt werden.

Chavah
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

Chavah hat geschrieben: 11.02.22, 14:41Die Gerichte konnten sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen, die Pension musste nicht weiter gezahlt werden.
Hier würde mich das Aktenzeichen interessieren
Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung ma

Beitrag von Niemand2000 »

BäckerHD hat geschrieben: 04.03.16, 07:18Und diese vermeintliche Fehlentscheidung hat ihn über einen Zeitraum von nunmehr 12 Jahren eigentlich nicht weiter gestört
Und sie stört ihn auch weiterhin nicht :lol:
FelixSt hat geschrieben: 12.03.16, 20:50 "Etwa 900", aber immerhin ",00". Nicht schlecht. :roll: :roll: :roll:
Nein, eigentlich wäre dies deutlich mehr
Sandra71 hat geschrieben: 05.07.16, 19:33
Niemand2000 hat geschrieben:Der Ruhestandsbeamte wurde schon seit ewigen Zeiten nicht mehr zu einer amtsärztlichen Untersuchung eingeladen und er wäre dankbar, wenn dies so bliebe.
Falls das Thema noch aktuell ist: Du kannst davon ausgehen, dass es deinen Dienstherrn so oder so auf den Plan ruft, wenn du eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmst. Er könnte sich nämlich die Frage stellen, warum du nicht in der Lage bist, Dienst in seiner Behörde zu verrichten, wenn du eine Ausbildung machen kannst, die i.d.R. ja auch in Vollzeit stattfindet. Ob du dann letztendlich mit einer Reaktivierung zu rechnen hast, steht wieder auf einem anderen Blatt...
Dieter_Meisenkaiser hat geschrieben: 25.02.19, 18:00Meine Güte... :roll:
Jetzt fehlt eigentlich nur noch eine Äußerung von ihm, dann hätten wir alle beisammen :zuprost :lachen: :devil:

Der fiktive Beamte hat gestern erfahren, dass er versorgungsrechtlich so eine Ausbildung machen darf, aber dass dies beamtenrechtlich unter Umständen nicht zulässig sein könnte..

Eine Antwort erwarte ich hier nicht.

Ich werde berichten.
Nordlicht14
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Nordlicht14 »

Er ist verpflichtet als Lebenszeitbeamter, der vorzeitig zur Ruhe gesetzt ist und alimentiert wird, zu fragen = Antrag auf Genehmigung, zu stellen, ob und in welchem Umfange er nebenher jobben darf und dabei die beabsichtigte Tätigkeit angeben.
Es wird dann geprüft, ob die angestrebte Nebentötigkeit mit dem Grund der Zurruhesetzung in Einklang zu bringen ist oder nicht (kaum, wenn beides hier Büroarbeiten sind), und ob er nicht wieder reaktiviert werden kann statt dessen, und sei es teilzeit. Das überprüft der amtsärztliche Dienst dann.
Was nicht geht ist, „einfach machen“, eine Ausbildung oä - kommt das heraus, löst es ein Disziplinarverfahren aus auf Aberkennung des Ruhegehalts und Entlassung.

Reaktivierung machen kann der Dienstherr jederzeit, bis zum letzten Dienstjahr vor Alterspensionseintritt, das wird auch gemacht bei Personalbedarfen; der Beamte selbst kann es nur in den ersten 5 Jahren beantragen.
Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

Nordlicht14 hat geschrieben: 07.10.22, 06:59 Er ist verpflichtet als Lebenszeitbeamter, der vorzeitig zur Ruhe gesetzt ist und alimentiert wird, zu fragen = Antrag auf Genehmigung, zu stellen, ob und in welchem Umfange er nebenher jobben darf und dabei die beabsichtigte Tätigkeit angeben.
Es wird dann geprüft, ob die angestrebte Nebentötigkeit mit dem Grund der Zurruhesetzung in Einklang zu bringen ist oder nicht (kaum, wenn beides hier Büroarbeiten sind), und ob er nicht wieder reaktiviert werden kann statt dessen, und sei es teilzeit. Das überprüft der amtsärztliche Dienst dann.
Was nicht geht ist, „einfach machen“, eine Ausbildung oä - kommt das heraus, löst es ein Disziplinarverfahren aus auf Aberkennung des Ruhegehalts und Entlassung.

Reaktivierung machen kann der Dienstherr jederzeit, bis zum letzten Dienstjahr vor Alterspensionseintritt, das wird auch gemacht bei Personalbedarfen; der Beamte selbst kann es nur in den ersten 5 Jahren beantragen.
Zwischenzeitlich hat der Beamte erfahren, dass er aus versorgungsrechtlicher Sicht eine Ausbildung bzw. Vollzeitstelle machen kann und er dafür auch keine Genehmigung braucht, dies nach 62 beamtvg melden muss, beamtenrechtlich es aber sein kann, dass der arbeitgeber ihn aber erneut untersuchen lassen kann und ihn wieder ziehen kann --- die Frist für den Beamten innerhalb von 5 Jahren die Reaktivierung zu veranlassen ist mittlerweile weggefallen
Nordlicht14
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Nordlicht14 »

Der Beamte hat ja gar keinen Arbeitgeber!

Er ist ein Beamtwr, und hat einen Dienstherrn!
Das ist etwas KOMPLETT anderes als ein Angestellter!

Als Angestellter mit Arbeitgeber würde dieser Beamte wie alle MASSIVST weniger verdienen respektive erhalten, da die Beamtwnalimentationen leider nicht nach Leistung gezahlt werden, sondern den Sog Bedarf. Dem steht ein absolut uneingeschränkte Gehorsamspflicht UND lückenlose Hingabe zum Beamtenberuf und Dienst gegenüber.

Arbeitsrecht für Angestellte völlig anders als Beamtenrecht für Beamte.

Es ist ein DIENSTHERR, mit Betonung auf Herr!

Herrgott wie oft man das auch ständig Beamten in der Kanzlei verklickern muss!
lottchen
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von lottchen »

Dienstherr:in bitte schön in der heutigen Zeit, wir wollen doch korrekt sein :D

Und das hier wegen dem angefragten Aktenzeichen:
https://www.spiegel.de/lebenundlernen/s ... 33650.html
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

Nordlicht14 hat geschrieben: 07.10.22, 09:49 Der Beamte hat ja gar keinen Arbeitgeber!

Er ist ein Beamtwr, und hat einen Dienstherrn!
Das ist etwas KOMPLETT anderes als ein Angestellter!

Als Angestellter mit Arbeitgeber würde dieser Beamte wie alle MASSIVST weniger verdienen respektive erhalten, da die Beamtwnalimentationen leider nicht nach Leistung gezahlt werden, sondern den Sog Bedarf. Dem steht ein absolut uneingeschränkte Gehorsamspflicht UND lückenlose Hingabe zum Beamtenberuf und Dienst gegenüber.

Arbeitsrecht für Angestellte völlig anders als Beamtenrecht für Beamte.

Es ist ein DIENSTHERR, mit Betonung auf Herr!

Herrgott wie oft man das auch ständig Beamten in der Kanzlei verklickern muss!
https://www.dbb.de/lexikon/themenartike ... nden%20auf.
Vielen Dank für das Urteil, wobei ich mir nicht sicher bin, ob für Bundesbeamte die gleichen Vorschriften gelten, die für Landesbeamte geltenVGH Hessen, Entscheidung vom 30. Juni 2 ... 009,29751)
hawethie
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von hawethie »

Und? natürlich können Bund Länder und Gemeinden als Arbeitgeber auftreten - aber nur gegenüber
Arbeitnehmern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
. Beamte haben keinen Vertrag. Sie werden durch "hoheitlichen Akt" d.h. Verwaltungsakt (Übergabe und Übernahme der Ernennungsurkunde)in das Beamtenverhältnis berufen.
Ein Beamter hat somit keinen Arbeitgeber sondern: s.o.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
Niemand2000
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Niemand2000 »

Nordlicht14 hat geschrieben: 07.10.22, 06:59der Beamte selbst kann es nur in den ersten 5 Jahren beantragen.
Wo steht bei https://dejure.org/gesetze/BBG/46.html#Abs5 etwas von fünf Jahren?
Nordlicht14
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Nordlicht14 »

Der Besmte hier hat mMn nicht mitgeteilt, in welchem Land er Beamter ist (oder ob Bundesbeamter).

Daher Hamburg: 5 Jahre Besmtenstatusgesetz normiert maximal 10 Jahre, nach Maßgabe des jeweiligen Landesbeamtenrechts.


§ 29
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Landesrechtliche Regelung (Hamburg):
§ 43
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.

Abweichend zB Schleswig-Holstein: 10 Jahre

§ 43 LBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre.
Nordlicht14
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Re: Beamter im vorzeitigen Ruhestand will noch1Ausbildung machen

Beitrag von Nordlicht14 »

Niemand2000 hat geschrieben: 08.10.22, 09:52
Nordlicht14 hat geschrieben: 07.10.22, 06:59der Beamte selbst kann es nur in den ersten 5 Jahren beantragen.
Wo steht bei https://dejure.org/gesetze/BBG/46.html#Abs5 etwas von fünf Jahren?
Mit der Massgabe aus der Regelung des Besmtwnstatusgesetzes, also Max 10 Jahre, soweit nicht das Landesrecht kürzere Frist vorsieht.
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