private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
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private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Auf einem Parkplatz eines Kleingartenvereins steht eine Hinweistafel, dass eine Parkausweis in das Fahrzeug zu legen sein, da ansonsten gem. § 1.4 der Geschäftsbedingungen mindestens € 30,00 Vertragsstrafe zzgl. Gebühren fällig wären. Der Autofahrer A hat jetzt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 40,00 erhalten, ohne, dass die Gebühren etc. gesondert aufgeschlüsselt worden wären. Die Vertragsstrafe gem. § 1.4 beträgt € 40,00 - so lautet das Schreiben. Hätte sich das parkraumüberwachende Unternehmen da nicht etwas mehr Mühe machen müssen ... ?
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Wieso. 40 sind doch mindestens 30 oder nicht?
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Vielleicht steht in 1.4 alles genau drin. Wurde da mal nachgeschaut?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Das Problem ist erst einmal das Schild. Lagen diese Geschäftsbedingungen aus oder konnte man sonstwie Einsicht nehmen?
Wenn nicht, gilt nur das, was auf dem Schild steht, was in irgendeinem § 1.4 steht, ist nicht von Interesse.
Allerdings bedeutet die Formulierung "mindestens", dass der Eigentümer sich vorbehält, die Vertragstrafe nach billigem Ermessen festzulegen. SIe kann dann auch höher als 30 Euro sein.
Wenn nicht, gilt nur das, was auf dem Schild steht, was in irgendeinem § 1.4 steht, ist nicht von Interesse.
Allerdings bedeutet die Formulierung "mindestens", dass der Eigentümer sich vorbehält, die Vertragstrafe nach billigem Ermessen festzulegen. SIe kann dann auch höher als 30 Euro sein.
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Danke für Eure Antworten. Die Geschäftsbedingungen standen auf einem separaten Schild. Gem § 1.4. werden für PKW mind 30 € erhoben, für Fahrzeuge über 3,5 to mind 70 €, mehr stand dort nicht. Es wäre ggf. interessant zu wissen, wann genau 30€ fällig werden, denn A stand nicht mitten in der Einfahrt sondern auf einem gekennzeichneten Stellplatz. Ist die Formulierung "mind 30€" demnach für bis zum Nimmerleinstag gültig da ja alle höheren Tarife damit willkürlich abgedeckt sind. Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, kann der Eigentümer somit womöglich machen, was er möchte - ist das ernüchternderweise richtig?
Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
und ist natürlich Mitglied des Kleingartenvereins.Baumschubser hat geschrieben: ↑22.09.22, 11:32 A stand nicht mitten in der Einfahrt sondern auf einem gekennzeichneten Stellplatz
Die Rechtsprechung grenzt ihn da schon ein.Baumschubser hat geschrieben: ↑22.09.22, 11:32 Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, kann der Eigentümer somit womöglich machen, was er möchte - ist das ernüchternderweise richtig?
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Nein, eben nicht. A war dort wegen einer Baustellenbesprechung und hat das Schild einfach übersehen. Er stand lustigerweise die ganze Zeit ca. 20 m neben dem Parkplatz und hätte sich sicherlich einen Parkausweis geholt, wenn ihm das bewusst gewesen wäre. Es geht ja auch gar nicht um die Zahlung als solchles sondern um die Nichtnachvollziehbarkeit der Zahlungsaufforderung.und ist natürlich Mitglied des Kleingartenvereins.
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Ich tippe mal auf 30 € Vertragsstrafe + 10 € Halterermittlung.
Je nachdem, wie deutlich das Schild zu sehen war, könnte man, wenn einem die persönliche Lebenszeit dazu nicht zu schade ist, vielleicht dagegen vorgehen.
Einfach mal im web nach vergleichbaren Themen suchen. Inzwischen haben sich mehrere Gericht damit beschäftigt und relativ klare Vorgaben gemacht, wann so eine Vertragsstrafe zulässig ist und wann nicht (Anzahl und Größe der Schilder, Inhalt, etc.).
Je nachdem, wie deutlich das Schild zu sehen war, könnte man, wenn einem die persönliche Lebenszeit dazu nicht zu schade ist, vielleicht dagegen vorgehen.
Einfach mal im web nach vergleichbaren Themen suchen. Inzwischen haben sich mehrere Gericht damit beschäftigt und relativ klare Vorgaben gemacht, wann so eine Vertragsstrafe zulässig ist und wann nicht (Anzahl und Größe der Schilder, Inhalt, etc.).
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LG
Chris
99 % der Computerfehler sitzen vor dem Bildschirm.
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
in diesen Fällen waren es aber Parkplätze für Supermärkte und dergleichen. Da ist es üblich, dass man diesen nutzt und letztlich nur die Parkregeln einzuhalten hat. Hier handelt es sich um einen reinen Privatgrund der nicht einer öffentlichen Widmung zugeführt ist.
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Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
Was ist der Unterschied zwischen einem Supermarktparkplatz und dem eines Kleingartenvereins? Beide befinden sich auf Privatgrund, beide sind offenbar öffentlich zugänglich. Bei beiden stehen die Schilder. Ich sehe da keinen Unterschied.ktown hat geschrieben: ↑22.09.22, 13:28 in diesen Fällen waren es aber Parkplätze für Supermärkte und dergleichen. Da ist es üblich, dass man diesen nutzt und letztlich nur die Parkregeln einzuhalten hat. Hier handelt es sich um einen reinen Privatgrund der nicht einer öffentlichen Widmung zugeführt ist.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: private Parkraumüberwachung, Hinweisschild vs. Zahlungsaufforderung
1. Wo erkennen sie, dass der Parkplatz des Kleingartenvereins öffentlich zugänglich ist?
2. Ein Supermarktparkplatz ist, im Gegensatz eines Parkplatzes eines Kleingartenvereins für die Allgemeinheit und nicht für nur einen begrenzten Personenkreis zugänglich.
Die Definition der öffentlichen Verkehrsfläche findet auch Anwendung für private Flächen, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.
Es stellt sich also die Frage, ob am Vereinsgelände zu erkennen war, dass es sich um ein Vereinsgelände handelt.
2. Ein Supermarktparkplatz ist, im Gegensatz eines Parkplatzes eines Kleingartenvereins für die Allgemeinheit und nicht für nur einen begrenzten Personenkreis zugänglich.
Die Definition der öffentlichen Verkehrsfläche findet auch Anwendung für private Flächen, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.
Es stellt sich also die Frage, ob am Vereinsgelände zu erkennen war, dass es sich um ein Vereinsgelände handelt.
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