Na schau, endlich eine Antwort. Mehfach, wo genau? Aber du sprachst von "massiven Grundrechtseinschränkungen". Deine Definition dazu?
Als Stichpunkte dann mal Gurtpflicht, Volkszählung und Rauchverbot.
Gruss fool1
Moderator: FDR-Team
Na schau, endlich eine Antwort. Mehfach, wo genau? Aber du sprachst von "massiven Grundrechtseinschränkungen". Deine Definition dazu?
Das ist ja ganz tief in die Mottenkiste gegriffen. Versuchs mal beim ZDF, Waldi macht vielleicht 80 Euro locker, dann geht dat Janze in die Eifel.
Seegmüller spricht zu Recht auch das Problem an, dass viele Entscheidungen eben nur vorläufig getroffen wurden, es aber nie zu einer endgültigen Entscheidung kam:LTO hat geschrieben:Wenn es um die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems ginge, wäre die Maskenpflicht "ohne weiteres" zu rechtfertigen - allerdings nehme die Wissenschaft eine solche drohende Überlastung nicht an. Wenn hingegen nur eine erhöhte Belastung des Gesundheitssystems verhindert werden solle, wäre eine Maskenpflicht "verfassungsrechtlich zweifelhaft", so Seegmüller im Welt-Interview. Zwar sei es ein legitimes Ziel, dass möglichst wenig Personen ärztlich behandelt werden müssen, doch sei "eine FFP2-Maskenpflicht für 82 Millionen Bürger ein erheblicher Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht."
Die Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hält der Bundesverwaltungsrichter ebenfalls für problematisch. Allgemein regt er an, darüber zu diskutieren, ob es überhaupt noch Corona-Regeln brauche.
Die Gerichte können sich nun definitiv nicht mehr der Ausflucht bedienen, das Ganze gehe ja bald vorbei. Die neuen Regelungen gelten länger als ein halbes Jahr.LTO hat geschrieben:Im Interview mit der Welt mahnte Seegmüller außerdem an, dass viele während der Pandemie von den Verwaltungsgerichten getroffene Eilentscheidungen aufgrund zwischenzeitlicher Erledigung keine Entscheidung in der Hauptsache erfahren hätten. Dass die Klagen nicht endgültig beschieden worden sind, sei ein Problem für den Rechtsstaat.
Wesentliche Punkte sind nicht mehr gegeben:VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 10 E 1784/20, Rn. d) hat geschrieben:Die Maßnahme ist zuletzt auch angemessen. Dabei ist auf Seiten der Adressaten wie den Antragstellern zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme nicht als schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Zwar gehört das äußere Erscheinungsbild zur geschützten Privatsphäre. Zu beachten ist aber, dass das Verbot einerseits einen zeitlich eng begrenzten Geltungsbereich [*] hat und andererseits in räumlicher Hinsicht auf wenige öffentliche Orte beschränkt ist [**]. Damit wird entgegen der Annahme der Antragsteller auch der Wesensgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht angetastet, Art. 19 Abs. 2 GG. Demgegenüber handelt es sich bei den Schutzgütern der Maßnahme um hochrangige Rechtsgüter. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems [***] als wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge dient mittelbar der Gesundheit der Gesamtbevölkerung.
Wow
Einige Antworten auf Ihre Fragen könnten sich Ihnen erschließen, wenn SIe zum Beispiel den von Nordland verlinkten Aritkel lesen und dann die Argumente in diesem Artikel (so Sie diesen Argumenten nicht folgen möchten) versuchen würden anzugreifen. Die juristische Würdigung der Maskenpflicht in diesem Artikel stammt ja nicht von Nordland sondern von einem Bundesverwaltungsrichter.Sind Grundrechte aus der "Mottenkiste" andere Grundrechte die Aktuell sind? Warum? Wieso?
Von einer "juristischen Würdigung" würde ich nicht reden wollen, das ist eher die persönliche Einschätzung eines Verwaltungsrichters. Das, was in dem Artikel steht, hat auch nicht viel mit dem zu tun, worin sich Nordland wieder mal bestätigt sieht.
Was muss denn erfüllt sein, damit Sie von einer juristischen Würdigung reden wollen würden? In meinen Augen reicht das wenn ein gelernter Jurist einen Sachverhalt würdigt. In dem Fall ist es nicht mal irgend ein gelernter Jurist.Von einer "juristischen Würdigung" würde ich nicht reden wollen
Das mag sein aber das war auch nicht meine Kritik. Meine Kritik war, dass fool1 sich weigert sich mit inhaltlichen Argumenten auseinandersetzen und sich ausschließlich aufs Trollen beschränkt.Das, was in dem Artikel steht, hat auch nicht viel mit dem zu tun, worin sich Nordland wieder mal bestätigt sieht.
ok
Trollst du jetzt oder weigerst du dich schlicht die Frage zu beantworten? Wie Nordi übrigens auch.
Sie sollten doch zwischenzeitlich wissen, dass Rückfragen hier nie zum Ziel führen. Da kommt nur die doppelte Anzahl an Gegenfragen und Phrasen zurück.
Ach so - wenn ein diplomierter Bauingenieur sich eine Brücke in Italien im Vorbeifahren ansieht und sagt "hm, die Brücke sieht wackelig aus, könnte bald einstürzen", dann ist das eine fachliche Beurteilung und die Brücke muss sofort gesperrt werden? Von einer "juristischen Würdigung" erwarte ich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Fakten und der Rechtslage, so wie es üblicherweise in einem schriftlichen Urteil passiert, nicht eine Aussage quasi im Vorbeigehen. Zumal die Juristerei (anders als die Beurteilung der Statik einer Brücke) keine exakte Wissenschaft ist.Heiko66 hat geschrieben: ↑22.09.22, 19:18Was muss denn erfüllt sein, damit Sie von einer juristischen Würdigung reden wollen würden? In meinen Augen reicht das wenn ein gelernter Jurist einen Sachverhalt würdigt. In dem Fall ist es nicht mal irgend ein gelernter Jurist.Von einer "juristischen Würdigung" würde ich nicht reden wollen
In dem von Nordland verlinkten Beitrag hat niemand im Vorbeifahren irgendwas gelesen/angesehen und dann eine Bewertung abgegeben. Den Vergleich finde ich recht absurd. Von sofort lese ich in dem Artikel auch nichts.Ach so - wenn ein diplomierter Bauingenieur sich eine Brücke in Italien im Vorbeifahren ansieht und sagt "hm, die Brücke sieht wackelig aus, könnte bald einstürzen", dann ist das eine fachliche Beurteilung und die Brücke muss sofort gesperrt werden?
Wenn es ein Urteil gibt, dann ist es keine juristische Würdigung mehr sondern eine Festlegung. Da ist man über eine juristische Würdigung weit hinausVon einer "juristischen Würdigung" erwarte ich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Fakten und der Rechtslage, so wie es üblicherweise in einem schriftlichen Urteil passiert, nicht eine Aussage quasi im Vorbeigehen
Ich hole Sie nur ungern aus Ihrer Wolke aber die Statik eine Brücke ist keine exakte Wissenschaft. Die Mathematik hat es sich auf die Fahne geschrieben eindeutig und ohne Widersprüche unterwegs sein zu wollen (und im Zweifel bleibt halt ewtas erstmal ungelöst). Der Ingenieur würde aber weiterhin trotzdem eine Brücke bauen wollen und lasssen.Zumal die Juristerei (anders als die Beurteilung der Statik einer Brücke) keine exakte Wissenschaft ist.
Wurde das denn in diesem Thread in Frage gestellt? Der von Nordland verlinkte Artikel adressiert ja auch nicht zulässig (oder geeignet) sondern lediglich die Verhältnismäßigkeit.Tastenspitz hat geschrieben: Eingriffe nach Art. 2 Abs. 2 sind zulässig. Das weiss auch Nordi, gell?
Und aus der Feststellung ob verhältnismäßig oder nicht ergibt sich dann......?
Der Gesetzgeber handelt hier präventiv und versucht eine Überlastung in jedem Fall zu vermeiden. Dabei ist eine Überlastung nicht nur durch den Anstieg der Patienten zu erwarten, sondern eben auch durch zu wenig Personal. Sei es, weil zuwenig Fachpersonal zu finden ist oder weil Fachpersonal ebenfalls krankheitsbedingt vermehrt ausfällt.
Unterschied Brücke zu Pandemie ist nur, dass eine Pandemie keinerlei vorab berechenbarer Gesetzmäßigkeite folgt, was einen dann zwingt, die Sicherheiten zu erhöhen.Heiko66 hat geschrieben: ↑23.09.22, 11:23 Wenn Sie die Statik eine Brücke auslegen, treffen SIe so viele Annahmen und Vereinfachungen, dass Sie von exakt weit weg sind. Sie packen in Ihre Rechnung dann einfach "hinreichend Sicherheiten" rein, so dass es unter angenommenen Rahmenbedinungen vermutlich so und so lange hält.
Der Artikel stellt zur Dispostion, dass eine Maskenpflicht nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Überlastung der Gesundheitsystems droht.Und aus der Feststellung ob verhältnismäßig oder nicht ergibt sich dann......?
Mit dem Argument könnten Sie präventiv stumpf alles verbieten was nur irgendwie zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Nutzung von medizinischen Kapazitäten führt. Ungesund Essen, Rauchen, zu wenig Bewegung, usw. Komisch ,dass es dafür noch keine präventiven Vorschriften gibt.Der Gesetzgeber handelt hier präventiv und versucht eine Überlastung in jedem Fall zu vermeiden.
Und soweit man den Experten glauben darf, sind wie derzeit mehr als weit weg von einer Überlastung des Gesundheitsystems. (bzw. nicht mehr oder weniger als wir es die letzten Jahre vor Corona auch waren).Unterschied Brücke zu Pandemie ist nur, dass eine Pandemie keinerlei vorab berechenbarer Gesetzmäßigkeite folgt, was einen dann zwingt, die Sicherheiten zu erhöhen.
Wenn SIe alleine auf den Sinn abstellen wollen, dann wird es für Raucher, ungesund Esser usw. demnächst recht ungemütlich, wenn Sie das Sagen hätten.Abschließend - ich persönlich bin gegen eine Maskenpflicht mit der Gieskanne. Nicht weil es Grundrechte verletzt sondern weil es unsinnig ist.