Zahlungsklage mit Feststellungsklage verbinden - zulässig oder nicht?

Moderator: FDR-Team

schnueffel
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 146
Registriert: 01.06.08, 10:44

Zahlungsklage mit Feststellungsklage verbinden - zulässig oder nicht?

Beitrag von schnueffel »

Hallo zusammen,

wir waren uns nicht sicher, ob die Frage im evtl. Schadensersatzrecht oder anderes Unterforum richtig ist - ggf. bitte verschieben.

Wir diskutieren gerade, ob eine Zahlungsklage mit einer negativen Feststellungsklage verbunden werden darf bzw. unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.

Beispielfall:

Maler tapeziert in einem Haus ein Zimmer neu und stellt dafür Rechnung konkret beziffert 521,11 €.
Der Hausherr zahlt die Rechnung aber nicht, weil er meint, dass der Maler beim Hinausgehen seine Haustüre verkratzt hat und er daher eine Schadensersatzforderung von etwa 2000€ gegen den Maler hat.

Der Maler erhebt gegen Hausherr daraufhin einerseits Zahlungsklage über 521,11 €. Darüber hinaus bestreitet er das Verkratzen der Haustüre und erhebt außerdem negative Feststellungsklage, dass keinerlei Schadensersatzforderungen bestehen.
Ist das zulässig? Was meint ihr?

Wir meinen überwiegend, dass mit der Zahlungsklage allein evtl. Gegenforderungen ohnehin geklärt werden, daher kein Feststellungsinteresse. Insbesondere hat der beklagte Hausherr mit "etwa" 2000€ seine Gegenforderung nicht konkret beziffert.

Andererseits berühmt sich der Hausherr ja gerade, eine weit höhere Gegen-Forderung zu haben, die durch die Zahlungsklage nicht abgedeckt wäre. So gesehen hätte der Maler ein Feststellungsinteresse.

Was meint ihr? Danke vorab!
idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1676
Registriert: 25.01.07, 08:01

Re: Zahlungsklage mit Feststellungsklage verbinden - zulässig oder nicht?

Beitrag von idem »

Bei einer Leistungsklage des Malers wird der Beklagte mit seinen (vermeintlichen) Gegenansprüchen zunächst aufrechnen. Warum auch sollte der Beklagte ohne Not das Prozessrisiko einer eigenen Klage tragen wollen? Aufrechnung ist einfacher. Bereits mit der Aufrechnung werden diese Gegenansprüche mindestens in Höhe der Klageforderung inzident zum Inhalt des Prozesses. Wenn es für den Beklagten dann gut läuft, kann/wird er mit überschießenden Ansprüchen Widerklage erheben.

Ergänzend bitte mal zum Stichwort "Vorrang der Leistungsklage" googeln.
schnueffel
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 146
Registriert: 01.06.08, 10:44

Re: Zahlungsklage mit Feststellungsklage verbinden - zulässig oder nicht?

Beitrag von schnueffel »

Danke für den Hinweis auf die Kosten bzw. Vorrang der Leistungsklage.

Es ist natürlich klar, dass nur der Zahlungsantrag kostengünstiger wäre, insbesondere für den beklagten Hausherrn.

Unklar für uns ist jedoch: Wenn der Maler aber dennoch Zahlungs- und Feststellungsantrag erhebt - mit welcher Begründung könnte der Gesetzgeber/Gericht/Gegner den zusätzlichen Feststellungsantrag des Malers ablehnen?
Insbesondere da die vermeintlichen Schadensersatzansprüche durch die Zahlungsklage eben nicht gedeckt sind.

Außerdem handelt es sich doch um zwei verschiedene Ansprüche:
a) Einmal Tapezieren des Zimmers = Werklohn des Malers /Zahlungsklage
b) angeblich verkratzte Haustüre = Schadensersatz des beklagten Hausherrn bzw. Feststellungsklage des Malers, dass kein Schadensersatzanspruch besteht.

Es ist uns nicht klar, mit welcher (rechtlichen) Begründung der Maler keine zusätzliche Feststellungsklage erheben dürfen sollte.
Habt ihr eine Idee?
schnueffel
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 146
Registriert: 01.06.08, 10:44

Re: Zahlungsklage mit Feststellungsklage verbinden - zulässig oder nicht?

Beitrag von schnueffel »

Wahrscheinlich haben wir die Lösung selber gefunden.

Wie von idem richtig geschildert, wäre die gegnerische Aufrechnung die kostengünstigste Lösung für alle, auf den ersten Blick.

Allerdings kann eine (Prozess-)Aufrechnung jederzeit einseitig zurückgezogen/fallengelassen werden. Wenn der Gegner also nur Aufrechnung, aber keine Widerklage erhebt, muss über die aufgerechnete Gegenforderung nicht unbedingt rechtskräftig entschieden werden. Dann kann es passieren, dass wegen der Gegenforderung irgendwann eine getrennte Klage kommt - und man doch wieder verhandeln muss.

Wenn sich der Gegner daher einer Gegenforderung berühmt, kann man daher zusätzlich Feststellungsklage erheben - dann wird über die berühmte Gegenforderung rechtsanhängig verhandelt und im gleichen Verfahren rechtskräftig entschieden.

Ist die Lösung richtig oder haben wir irgendwas übersehen?
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen