Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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scr186
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Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von scr186 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Beispiel: demnächst wird ein Bekannter seine Verlobte zur Frau nehmen. Hierbei wird er auch seinen Nachnamen ändern lassen.

Aktuell besitze er eine Firma. Hier steht logischerweise auf dem Geschäftspapier und im Impressum sein Name "Max Mustermann" und im Handelsregister sein kompletter Name "Max Zweitname Mustermann". Nun aber folgendes: Seine Frau ist eine "Meike Gräfin von X-Y". Ich er würde also seinen Namen in "Max Graf von X-Y" ändern lassen.

Hier nun meine Frage: Dürfte er auf dem Geschäftspapier und im Impressum oder gar im Handelsregister, aus Diskretionsgründen, die Angabe: "Geschäftsführer: Max X-Y" oder "Geschäftsführer: Max von X-Y" machen? Oder wäre diese Angabe nur auf dem Geschäftspapier und im Impressum zulässig, im Handelsregister müsste er allerdings der Name "Max Graf von X-Y" stehen?

Gerne würde er zum Beispiel trotzdem aus Diskretionsgründen den Namen nicht überall nennen müssen. Wo wäre es erlaubt den vollständigen Namen nicht zu nennen? Sein Vater heißt z.B. "Max Muster Klaas". Jeden Vertrag den er mit seiner Firma abschließt unterschriebt er mit "Muster Klaas". Könnte er also im obigen Falle auch mit "Max X-Y" unterschrieben oder muss er wirklich offenlegen das "Graf" in seinem Nachnamen steckt, ergo mit "Max Graf von X-Y" unterschreiben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten und einen schönen Rest-Sonntag!
lottchen
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von lottchen »

Warum nimmt er den Namen seiner Frau nicht als Künstlernamen an?
ExDevil67
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von ExDevil67 »

Gefühlt. Überall dort wo er seinen Personalausweis vorlegen muss, wird er dann als Graf von X-Y auftauchen, weil nun mal der offizielle Name so ist.
scr186
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von scr186 »

lottchen hat geschrieben: 06.11.22, 19:03 Warum nimmt er den Namen seiner Frau nicht als Künstlernamen an?
Weil der Name seiner Frau nun einmal "Gräfin X-Y" ist und er diesen annehmen möchte. Das ist doch dann kein Künstlernamen.
scr186
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von scr186 »

ExDevil67 hat geschrieben: 06.11.22, 19:05 Gefühlt. Überall dort wo er seinen Personalausweis vorlegen muss, wird er dann als Graf von X-Y auftauchen, weil nun mal der offizielle Name so ist.
Definitiv, dass ist klar!
Jedoch bin ich immer noch nicht schlauer, ob dies z.B. aufs Geschäftspapier oder im Impressum, oder gar in im Handelsgereister (dort vermute ich aber definitiv ja, da komplette Namen die im Ausweis stehen eingetragen werden) Pflicht ist.
GS
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von GS »

Wenn schon das solche Probleme aufwirft - warum heiratet "Ich er" dann überhaupt?

Okay, das war eher eine rhetorische Frage. "Ich er" sollte mindestens genauso sorgsam darauf achten, was genau in dem Ehevertrag steht, den er wohl noch zu unterschreiben hat, bevor es ernst wird - es also zum Tausch der Ringe kommt.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
Froggel
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von Froggel »

lottchen hat geschrieben: 06.11.22, 19:03Warum nimmt er den Namen seiner Frau nicht als Künstlernamen an?
Das würde so oder so nicht gehen. Eine Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines Künstlernamens ist eine künstlerische bzw. freischaffende Tätigkeit. Folglich steht die Option eines Künstlernamens nicht für einen Geschäftsinhaber eines Handelsunternehmens zur Verfügung. Abgesehen davon gibt es noch einige andere Punkte, die bei einer Eintragung eines Künstlernamens gefordert sind, z.B. der überregionale Bekanntheitsgrad des Betreffenden unter diesem Namen.

Bezüglich Fragen zu der Änderung der Eintragung kann man sich an die IHK wenden.
Ich bin kein Jurist.
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FM
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von FM »

Im geschäftlichen Verkehr muss er den Namen angeben, der amtlich zutreffend ist. Welcher das ist, wird sich hier aus den Urkunden des Standesamtes ergeben. In Österreich wären "Graf" und "von" sogar verboten, aber in Deutschland gilt es als Bestandteil des Namens. Und man darf sich auch nicht "Schmidt" nennen wenn man "Schmitt" heißt und die Angabe rechtlich relevant ist.

Es gibt da zwar die Geschichte eines Herzogs (oder war es ein Prinz?) von Bayern der dann im Studentenwohnheim in Hannover lieber nur seinen Vornamen und "Bayer" als Nachname auf das Türschild geschrieben hatte, weil er in Ruhe studieren und nicht weiter auffallen wollte. Aber auf dem Türschild ist es nicht rechtlich relevant.

Der Hintergrund ist: andere Personen müssen schon genau erkennen können, unter welcher Bezeichnung sie den Unternehmer ggf. verklagen können.
GS
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von GS »

War das dieser "Ludwig Bayer"? Sein Vater hieß übrigens noch Baier.

Seine beiden ältesten Söhne heißen Max und Otto (nicht Max Otte). und eine bucklige zugereiste Tante namens Lola Montez lassen die beiden Junioren inzwischen nicht mehr ins Haus. :mrgreen:
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
FM
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von FM »

Ja, es ist schon schwer, dass man die Last der Familiengeschichte los wird.

In der Weimarer Verfassung stand noch:
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
In das Grundgesetz und Namensrecht nach 1949 wurde das wohl nicht übernommen, vielleicht betrachtete man die Frage schon als erledigt.

Wobei ich mich schon länger frage:

Bedeutete der Art. 109 WRV, dass die betroffenen Personen die Adelsbezeichnung auch gegen ihren Willen als Namensbestandteil weiter ab 1919 führen mussten?

Wenn es nur noch ein Namen ist, wie wird dann aus der Tochter des Grafen die Gräfin? Wenn ein Herr Müller seinen Namen an seine Tochter weitergibt, heißt sie ja auch nicht "Müllerin", und aus "Fleischmann" wird nicht "Fleischfrau" oder "Fleischmännin", sondern die Frau Fleischmann.
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von scr186 »

FM hat geschrieben: 06.11.22, 21:04 Ja, es ist schon schwer, dass man die Last der Familiengeschichte los wird.

In der Weimarer Verfassung stand noch:
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
In das Grundgesetz und Namensrecht nach 1949 wurde das wohl nicht übernommen, vielleicht betrachtete man die Frage schon als erledigt.

Wobei ich mich schon länger frage:

Bedeutete der Art. 109 WRV, dass die betroffenen Personen die Adelsbezeichnung auch gegen ihren Willen als Namensbestandteil weiter ab 1919 führen mussten?

Wenn es nur noch ein Namen ist, wie wird dann aus der Tochter des Grafen die Gräfin? Wenn ein Herr Müller seinen Namen an seine Tochter weitergibt, heißt sie ja auch nicht "Müllerin", und aus "Fleischmann" wird nicht "Fleischfrau" oder "Fleischmännin", sondern die Frau Fleischmann.

*gähn* ... und jetzt?
Froggel
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Re: Name aufs Geschäftspapier, Impressum und und Handelsregister

Beitrag von Froggel »

scr186 hat geschrieben: 06.11.22, 21:38*gähn* ... und jetzt?
Froggel hat geschrieben: 06.11.22, 19:44Bezüglich Fragen zu der Änderung der Eintragung kann man sich an die IHK wenden.
oder man verlässt sich darauf:
FM hat geschrieben: 06.11.22, 20:10 Im geschäftlichen Verkehr muss er den Namen angeben, der amtlich zutreffend ist. Welcher das ist, wird sich hier aus den Urkunden des Standesamtes ergeben. In Österreich wären "Graf" und "von" sogar verboten, aber in Deutschland gilt es als Bestandteil des Namens. Und man darf sich auch nicht "Schmidt" nennen wenn man "Schmitt" heißt und die Angabe rechtlich relevant ist.
Alternativ verzichtet man auf die Heirat oder die Namensänderung. Das wäre die geschäftlich am wenigsten problematische Lösung :wink:
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