Ich habe zwei Fragen zu dem unten zitierten Gesetz:
1. Darf hier nur ein einzelnes Werk vervielfältigt werden, oder kann man auch aus verschiedenen Werken Inhalte zusammenführen, ohne dass die kopierten Inhalte hinter dem neuen, für den Privatgebrauch bestimmten, Werk eindeutig verblassen?
2. Ist es korrekt, dass eine kommerzielle Druckerei das Werk für den Privatverbrauch einer natürlichen Person auf Papier drucken darf?
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch
[...]
auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier [...] handelt."
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
§ 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
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Re: § 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Wie viele Exemplare benötigt die Privatperson denn für den eigenen Gebrauch?Geruchsneutral hat geschrieben: ↑15.11.22, 12:15 2. Ist es korrekt, dass eine kommerzielle Druckerei das Werk für den Privatverbrauch einer natürlichen Person auf Papier drucken darf?
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Re: § 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Maximal zwei.FM hat geschrieben: ↑15.11.22, 17:51Wie viele Exemplare benötigt die Privatperson denn für den eigenen Gebrauch?Geruchsneutral hat geschrieben: ↑15.11.22, 12:15 2. Ist es korrekt, dass eine kommerzielle Druckerei das Werk für den Privatverbrauch einer natürlichen Person auf Papier drucken darf?
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