Änderung im Beihilferecht NRW

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GS
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von GS »

Nach dem Wortlaut des § 199 (2)
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
lagen das OLG Saarbrücken und die von FM genannten Kommentatoren natürlich nicht daneben.

Nun hat das Land NRW in Kenntnis des einschlägigen §, des hierzu ergangenen OLG-Urteils und der betreffenden anerkannten Kommentare trotzdem diese Regelung getroffen.
Frage: Was bedeutet das für die Bewertung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn NRW gegenüber seinen Schäfchen, den Landes- und Kommunalbeamten?
Antwort: Das Wohl seiner Schäfchen geht dem Dienstherrn (fast) über alles. Aber was muss ihn deren Ehegatten interessieren? :devil:

Der Steuerzahler, insbesondere der nichtverbeamtete, wirds natürlich goutieren.

Wie @Verpflichteter schon für sich herausgefunden hat, kann es sich lohnen, eine schriftliche Stellungnahme des jeweiligen Versicherers einzuholen.
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
FM
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von FM »

GS hat geschrieben: 05.12.22, 18:41 Nun hat das Land NRW in Kenntnis des einschlägigen §, des hierzu ergangenen OLG-Urteils und der betreffenden anerkannten Kommentare trotzdem diese Regelung getroffen.
Frage: Was bedeutet das für die Bewertung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn NRW gegenüber seinen Schäfchen, den Landes- und Kommunalbeamten?
Antwort: Das Wohl seiner Schäfchen geht dem Dienstherrn (fast) über alles. Aber was muss ihn deren Ehegatten interessieren? :devil:
Die meisten Beamten und deren Angehörige haben sich irgendwann dafür entschieden, lieber privat versichert zu sein - also wie der Name schon sagt, mit privaten Verträgen, um die man sich selbst kümmern muss.

Die gesetzliche Krankenversicherung kennt da kaum Lücken, da ist eben - wie der Name schon sagt - fast alles gesetzlich geregelt. Wollten die aber nicht. Für gesetzlich Familienversicherte ist das Problem zwar ähnlich, auch da ist die Grenze steuerrechtlich definiert (470 Euro monatlich) und das kann sich nach dem Steuerbescheid als überschritten erweisen. Aber dann gilt automatisch eine andere Form der gesetzlichen Versicherung als zutreffend, da es nicht von privatrechtlichen Verträgen abhängt.

Der Bund als Dienstherr der Bundesbeamten hat entschieden, dass die Einkommensverhältnisse im vorletzten Jahr gelten, da ist dann die Frist deutlich länger (was auch nicht immer ausreicht). Aber NRW wollte das eben anders machen, und nach den Föderalismusreformen darf NRW es auch anders machen, und der dortige Landtag wurde ja von den Bürgern dort frei gewählt. Ist jetzt höchstens blöd für einen NRW-Beamten (oder dessen Angehörigen) der z.B. in Osnabrück (Niedersachsen) wohnt aber ein paar km nebenan in NRW Beamter ist. Der durfte da nicht demokratisch mitentscheiden.

Sehr verwunderlich ist auch: in der GKV 470 Euro als Grenze, in der Beihilfe aber 20.000/12 also 1.666,67 Euro. Ist zwar schön für die selbständig tätige Ehefrau des Beamten, aber nicht wirklich begründbar.
GS
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von GS »

FM hat geschrieben: 05.12.22, 22:31 [...]
Sehr verwunderlich ist auch: in der GKV 470 Euro als Grenze, in der Beihilfe aber 20.000/12 also 1.666,67 Euro. Ist zwar schön für die selbständig tätige Ehefrau des Beamten, aber nicht wirklich begründbar.
Manche Bundesländer ziehen die Ehegatten-Reißleine auch schon deutlich eher (z. B. Hessen beim steuerlichen Existenzminimum). Btw - liegt in der GKV die Fami-Grenze nicht inzwischen bei 520 € mtl.?
Dies ist keine Linksberatung und erst recht keine Rechtsberatung - wie käme ich dazu? Einzig verbindlicher Ratschlag: Lesen Sie von links oben nach rechts unten.
FM
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von FM »

GS hat geschrieben: 06.12.22, 08:48 Btw - liegt in der GKV die Fami-Grenze nicht inzwischen bei 520 € mtl.?
Nur bei Einkommen aus einem Minijob:
https://www.tk.de/techniker/leistungen- ... ng-2005696
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,

leider kann ich das Urteil nicht frei zugänglich finden.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist die tatsächliche Änderung und nicht die Kenntnis des VN hiervon (OLG Saarbrücken r+s 1997, 208; Prölss/Martin/Voit VVG § 199 Rn. 16).
(Bach/Moser/Weidensteiner, 6. Aufl. 2023, VVG § 199 Rn. 6)

Was ist wohl maßgeblich.

Irgendwann im Jahr 2023 wird die Grenze überschritten, sag ich mal Kapitalzinsen.
Im April 2024 bekommt der VN die Steuerbescheinigung von der Bank.
Im Mai erstellt der VN seine Steuererklärung und erkennt 20.001€
Da fällt im ein, er wahr ja bei seiner vermieteten Immobilie um nach dem Rechten zu sehen. Also Reisekosten als Werbungskosten.
Hurra, 19.785,4€.
FA erkennt ne, ne, ne, außerdem sind andere Werbungskosten YYY nicht über 5 Jahre abzuschreiben sondern über 7.
Steuerpflichtiges Einkünfte 20.123€
VN widerspricht dem Steuerbescheid.
FA lehnt Widerspruch ab.
VN klagt, Urteil am 23.08.2026. Einkommen im Jahr 2023 betrug 20.014,00€

Im Januar 2024 gönnt sich der VN eine professionelle Zahnreinigung, rechnet mit der BH ab.
Im August Krebsvorsorge.
Im Dezember Herztransplantation.
Die vermietete Immobilie wurde Anfang 2024 auf ein Kind überschrieben, Mieteinnahmen entfallen, Einkünfte in 2024 unter 20.000

In Feb. 2025 rechnet der VN die Krebsvorsorge und die Herztranplantation aus 2024 bei der Beihilfe ab.

Was trägt nun wohl die BH.
Wann spätestens hätte der VN seine PKV anpassen müssen.

MfG
uwe
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Niemand2000 »

Verpflichteter hat geschrieben: 06.12.22, 11:42leider kann ich das Urteil nicht frei zugänglich finden.
Hätten Sie denn ein Aktenzeichen?
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Verpflichteter »

Hallo,
Niemand2000 hat geschrieben: 06.12.22, 14:19 Hätten Sie denn ein Aktenzeichen?
Nein ich habe nur:
FM hat geschrieben: 05.12.22, 14:17 ..
Zu stellen ist der Antrag auf Umwandlung vom VN innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die tatsächliche Änderung und nicht die Kenntnis des VN hiervon (OLG Saarbrücken r+s 1997, 208; Prölss/Martin/Voit VVG § 199 Rn. 16).
(Bach/Moser/Weidensteiner, 6. Aufl. 2023, VVG § 199 Rn. 6)
..
MfG
uwe
FM
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von FM »

OLG Saarbrücken, 20.09.1995 - 5 U 1054/94 - 98

Damals hat noch kaum ein Gericht Urteile im Internet veröffentlicht. In beck und juris findet man es aber online. Und eben in Bibliotheken, die die Zeitschrift r+s (Recht und Schaden) aus diesem Jahrgang haben.
Niemand2000
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Niemand2000 »

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. September 1995 - 5 U 1054/94 - 98 (https://dejure.org/1995,14056)
Verpflichteter
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Verpflichteter »

Niemand2000 hat geschrieben: 06.12.22, 22:26 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. September 1995 - 5 U 1054/94 - 98 (https://dejure.org/1995,14056)
Danke, da hatte ich es auch gefunden wollte jedoch kein Abo abschließen.

Die Urteile der zitierenden Gerichte habe ich kurz überflogen, jedoch aus diesen erstmal keine Erkenntnis gewonnen.

MfG
uwe
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Niemand2000 »

Verpflichteter hat geschrieben: 07.12.22, 12:39MfG
vllt. hilft https://www.iww.de/wvv/quellenmaterial/id/83386 :?:
Verpflichteter
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Re: Änderung im Beihilferecht NRW

Beitrag von Verpflichteter »

Danke,

ich werden nach dem ersten Lesen noch mal vertiefend lesen müssen :?

Nachdem ich bei der Beihilfe telefonisch um Auskunft bat, jedoch mit diffusem Ergebnis, habe ich meine Fragen schriftlich formuliert.
Heute kam die Antwort.

Diese besteht mehr oder weniger aus den bekannten Texten und dem Hinweis, wenn ein konkreter Fall vorliegt würde man darüber entscheiden.

Frei nach dem Motto: ...wenn das Kind im Brunnen liegt, machen wir einen Deckel drüber.

MfG
uwe
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