lagen das OLG Saarbrücken und die von FM genannten Kommentatoren natürlich nicht daneben.(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
Nun hat das Land NRW in Kenntnis des einschlägigen §, des hierzu ergangenen OLG-Urteils und der betreffenden anerkannten Kommentare trotzdem diese Regelung getroffen.
Frage: Was bedeutet das für die Bewertung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn NRW gegenüber seinen Schäfchen, den Landes- und Kommunalbeamten?
Antwort: Das Wohl seiner Schäfchen geht dem Dienstherrn (fast) über alles. Aber was muss ihn deren Ehegatten interessieren?

Der Steuerzahler, insbesondere der nichtverbeamtete, wirds natürlich goutieren.
Wie @Verpflichteter schon für sich herausgefunden hat, kann es sich lohnen, eine schriftliche Stellungnahme des jeweiligen Versicherers einzuholen.