Hallo Zusammen,
mich interessiert folgendes. Der Kontoinhaber eines P-Konto verstirbt. Auf dem P-Konto gibt es aktive Kontopfändungen und sagen wir mal ein fiktives Guthaben von 900 Euro. Ich meine dass die Kontoführende Bank dazu verpflichtet ist die Pfändungen an die Gläubiger zu bedienen, da der Pfändungsschutz mit dem Tod erloschen ist.
Kann die Bank umgehend das Guthaben an die Gläubiger auskehren (also kurz nach dem Todestag)?
Wie kann der Rechtsnachfolger (ggf. Erbe) doch noch auf das Guthaben zugreifen?
Finde dazu leider im Gesetz nichts.
Vielen Dank.
P-Konto mit Pfändungen: Kontoinhaber verstorben
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Re: P-Konto mit Pfändungen: Kontoinhaber verstorben
Ein P-Konto ist gemäß § 850k ZPO, Absatz 7 höchstpersönlich. Damit erlischt die Eigenschaft "P-Konto" durch den Tod. Das Konto wird zum Nachlasskonto. Darauf bestehende Pfändungen sind von der Bank auszukehren. Hast Du ja schon alles ordnungsgemäß ausgeführt.
Der Erbe wird also an das Geld nicht rankommen. Da der Erbe ja auch die Schulden erbt und diese ohnehin bedienen müsste ist das ja nicht so schlimm. Und wenn er vorhat das Erbe auszuschlagen darf er ja erst Recht nicht an das Geld rankommen.
Der Erbe wird also an das Geld nicht rankommen. Da der Erbe ja auch die Schulden erbt und diese ohnehin bedienen müsste ist das ja nicht so schlimm. Und wenn er vorhat das Erbe auszuschlagen darf er ja erst Recht nicht an das Geld rankommen.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: P-Konto mit Pfändungen: Kontoinhaber verstorben
Wieso sollte er überhaupt diese Möglichkeit haben? Und welchen Vorteil brächte es ihm?CheckCheck hat geschrieben: ↑03.12.22, 14:33 Wie kann der Rechtsnachfolger (ggf. Erbe) doch noch auf das Guthaben zugreifen?
Re: P-Konto mit Pfändungen: Kontoinhaber verstorben
Wenn die Pfändung weiterhin erfolglos ist, erbt er eben (mehr) Schulden.
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