Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

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Tastenspitz
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Tastenspitz »

Und was soll uns der Beitrag bringen?
Gefühlte Meinung, Unterstellungen und ahnungslose Rückschlüsse.
Nordland hat geschrieben: 12.11.22, 17:57 Ein gesunder Baum braucht keinen Pilzbefall zu fürchten.
Ach was.
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ktown
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von ktown »

[Offtopic=on]Wir sind das Volk und wir lassen uns von der Obrigkeit keine Fake-News aufdrücken. Diese Fällgenehmigung ist doch nur ein weiteres Indiz für die Aufhebung der Demokratischen Grundordnung und wie man erkennen kann, machen die Verantwortlichen noch nicht einmal vor einem Baum halt. [/Offtopic=off]

Spaß beiseite. Es ist doch ein absolut simpler Vorgang. Der Grundstückseigentümer eine Fällgenehmigung beantragt. Diese wird von der unteren Naturschutzbehörde geprüft und entweder genehmigt oder abgelehnt.
Da hier den Antrag ein Expertise mit beigelegt wurde wird diese max. auf Plausibilität überprüft und fertig. Es ist mehr als menschlich, wenn der Zuständige eine mündliche Bedenkenanmeldung in solch einem Fall abwimmelt. Daher müsste schon mehr kommen und dies natürlich so, dass es im Interesse des Sachbearbeiters ist diesen Sachverhalt nochmals zu prüfen. Da reicht nun mal nicht aus eine Internetseite aufzuzeigen die, zwar nicht falsch, diesen Befall auf Kiefern beschreibt. Aufgrund der Wortdeutung sollte man darauf schon kommen. :wink: Da hier wohl der Baum auf Sondereigentum steht sind die Möglichkeiten der Einflussnahme begrenzt und sicherlich der Weg über Naturschutzverbände der beste.
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fodeure
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 13.11.22, 11:19Da hier wohl der Baum auf Sondereigentum steht
Das ist äußerst unwahrscheinlich.
ktown
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von ktown »

fodeure hat geschrieben: 13.11.22, 12:39
ktown hat geschrieben: 13.11.22, 11:19Da hier wohl der Baum auf Sondereigentum steht
Das ist äußerst unwahrscheinlich.
Das stimmt. :oops: Beim nochmaligen Lesen fiel mir auf, dass hier nur von Mietparteien und nicht Eigentümer gesprochen wurde und unter dem Gesichtspunkt, dass das Miethaus nur einen Vermieter/Eigentümer hat, wird vermutlich auch er die Fällgenehmigung beantragt haben.
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Nordland
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Nordland »

ktown hat geschrieben: 13.11.22, 11:19 Spaß beiseite. Es ist doch ein absolut simpler Vorgang. Der Grundstückseigentümer eine Fällgenehmigung beantragt. Diese wird von der unteren Naturschutzbehörde geprüft und entweder genehmigt oder abgelehnt.
Blindes Gehorsamsdenken. Eine Genehmigung wird erteilt, also wird das Ganze schon seine Richtigkeit haben.

Hattest du nicht mal gesagt, du seist Architekt? Dann müsstest du eigentlich wissen, wie das mit solchen Genehmigungen läuft. Als ob da großartig was geprüft wird.
ktown hat geschrieben: 13.11.22, 11:19 Da reicht nun mal nicht aus eine Internetseite aufzuzeigen die, zwar nicht falsch, diesen Befall auf Kiefern beschreibt. Aufgrund der Wortdeutung sollte man darauf schon kommen.
Grüße gehen raus auch an deinen ehemaligen Biolehrer. Habt ihr mal das Thema Pilze durchgenommen? Pilze wachsen nicht einfach so, wo sie gerade Lust dazu haben:
planet-wissen.de hat geschrieben:Rund 90 Prozent aller Pflanzenarten stehen in Symbiose mit einer Pilzart. Die Symbiose selbst wird mit dem etwas sperrigen Begriff "Mykorrhiza" bezeichnet. Der Name geht auf die altgriechischen Begriffe "mykes" (= Pilz) und "rhiza" (= Wurzel) zurück. Die daran beteiligten Pilze werden entsprechend Mykorrhizapilze genannt.

Uns sind meist nur die oberirdischen Fruchtkörper dieser Pilze bekannt, die zum Teil als Speisepilze gesammelt werden. Bestimmte Pflanzen leben mit bestimmten Pilzen in Symbiose, wie etwa die Birke mit dem Birkenpilz, die Eiche mit dem Steinpilz und die Lärche mit dem Lärchenröhrling.
Wenn der "Gutachter" noch nicht mal korrekt den Pilz benennen kann, von dem der Baum angeblich befallen ist, sollte jede Behörde hellhörig werden. Es reicht schon ein simpler Hinweis, dann kann die Behörde die Genehmigung wieder aufgreifen und eine Rücknahme nach § 48 VwVfG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift) erwägen.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von ktown »

Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09Hattest du nicht mal gesagt, du seist Architekt? Dann müsstest du eigentlich wissen, wie das mit solchen Genehmigungen läuft. Als ob da großartig was geprüft wird.
Berlin ist anscheinend wieder ein spezielles Pflaster. Hier werden Bauanträge, sollten sie nicht dem vereinfachten genehmigungsverfahren unterliegen, sehr genau geprüft.
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09Blindes Gehorsamsdenken. Eine Genehmigung wird erteilt, also wird das Ganze schon seine Richtigkeit haben.
Was hat das mit blinden Gehorsamsdenken wenn ein Behörde einen Antrag ablehnt oder annimmt?
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09 Grüße gehen raus auch an deinen ehemaligen Biolehrer. Habt ihr mal das Thema Pilze durchgenommen? Pilze wachsen nicht einfach so, wo sie gerade Lust dazu haben
Schön zitiert. Aber irgendjemand hier behauptet, dass es nicht so ist? Es gibt ab Symbiosen die für den Wirt nicht gut enden und das besagter Pilz sich nicht nur an Kiefern ansiedelt wurde ihnen ja schon aufgezeigt.
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09Es reicht schon ein simpler Hinweis, dann kann die Behörde die Genehmigung wieder aufgreifen und eine Rücknahme nach § 48 VwVfG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift) erwägen.
Ja der kann reichen. Wenn er fachlich und sachlich fundiert vorgetragen wird. Aber das habe ich ja schon erwähnt.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Tastenspitz »

ktown hat geschrieben: 13.11.22, 22:59 Ja der kann reichen. Wenn er fachlich und sachlich fundiert vorgetragen wird. Aber das habe ich ja schon erwähnt.
Das wurde bereits mehrfach erwähnt - Gegengutachten. Ohne das wird es kaum gehen.
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09 Blindes Gehorsamsdenken.
Nein. Nur kam bisher nichts von dir was in der Sache hilfreich sein könnte.
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09 Wenn der "Gutachter" noch nicht mal korrekt den Pilz benennen kann
Belege dafür?
Du kennst das Gutachten?
Wenn s nicht der Pilz ist, welcher ist es dann?
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Nordland »

ktown hat geschrieben: 13.11.22, 22:59
Nordland hat geschrieben: 13.11.22, 20:09Blindes Gehorsamsdenken. Eine Genehmigung wird erteilt, also wird das Ganze schon seine Richtigkeit haben.
Was hat das mit blinden Gehorsamsdenken wenn ein Behörde einen Antrag ablehnt oder annimmt?
Es werden hier pauschal Zweifel an der Rechtmäßigkeit weggewischt mit dem sinngemäß geäußerten Argument, dass die Genehmigung erteilt worden sei, beweise die Rechtmäßigkeit. Dass wir in Deutschland (Dritt-)Widerspruchs- und Klageverfahren haben, zeigt, dass eine solche Genehmigung durchaus wieder aufgehoben werden kann.
ktown hat geschrieben: 13.11.22, 22:59und das [sic] besagter Pilz sich nicht nur an Kiefern ansiedelt wurde ihnen ja schon aufgezeigt.
Nein. Es gibt keinerlei Beleg für Porodaedalea pini an Laubbäumen.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Tastenspitz »

Nordland hat geschrieben: 14.11.22, 20:53 Dass wir in Deutschland (Dritt-)Widerspruchs- und Klageverfahren haben, zeigt, dass eine solche Genehmigung durchaus wieder aufgehoben werden kann.
Das hat doch keiner bezweifelt. Nur braucht es dazu eben etwas mehr als " das Gutachten ist falsch" um hier weiterzukommen.
Nordland hat geschrieben: 14.11.22, 20:53 Es werden hier pauschal Zweifel an der Rechtmäßigkeit weggewischt mit dem sinngemäß geäußerten Argument, dass die Genehmigung erteilt worden sei, beweise die Rechtmäßigkeit.
Das bedeutet für den Eigentümer des Baumes hier, er kann diesen fällen. Er ist nicht verpflichtet die Rechtmäßigkeit zu hinterfragen oder gar mittels Zweitgutachten zu verifizieren.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Rafa »

Huch, hier hat sich ja einiges getan! Pardon, meine Benachrichtigungen waren offenbar nicht aktiviert...
Also: Der Baum ist Geschichte :| Streit mit den Behörden hat wenig genutzt.
Nun wurden gleich zwei große alte Bäume gefällt, einer davon sieht in Scheiben geschnitten ganz wunderbar und null befallen aus, der andere hat dunkle Stellen im Stamm.
Anyways: Mal angenommen, der Vermieter nutzt das Holz, eigenen Angaben zufolge, nun zum Heizen seines Kamins.
Ist es demnach rechtlich völlig in Ordnung, dass die Mieter dem Vermieter "die Heizkosten zahlen"?
Vermieter verdienen also auch noch am Bäume fällen lassen, indem sie die Kosten umlegen und das Holz behalten dürfen? Was ist denn das für eine bescheidene Gesetzgebung??
Nordland
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Nordland »

Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43 Huch, hier hat sich ja einiges getan! Pardon, meine Benachrichtigungen waren offenbar nicht aktiviert...
Also: Der Baum ist Geschichte :| Streit mit den Behörden hat wenig genutzt.
Du hattest ja offenbar schon Kontakt mit der Behörde, die die Genehmigung erteilt haben soll. Wie sieht es denn mit Nachpflanzungen aus? Siehe die folgende Vorschrift:
§ 6 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) hat geschrieben: § 6
Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe


(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.

(3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich

1. hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie

2. hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1 auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung gepflanzt werden.

(5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden.

(6) Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe nach Absatz 8 zu zahlen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Flächen vorgenommen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(7) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Anwuchserfolg nicht eintreten wird, hat der Antragsteller dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, Der Antragsteller ist zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet, wenn er die Gründe zu vertreten hat, aus denen der Baum nicht angewachsen ist; diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Antragsteller die unverzügliche Anzeige nach Satz 2 unterlässt und deshalb nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller die Gründe für das Ausbleiben des Anwuchserfolgs zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur nochmaligen Ersatzpflanzung gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(8) Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der nach Absatz 4 rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe.

(9) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(10) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.
Frage bitte bei der Behörde nach und lass dir die Genehmigung geben. Berufe dich dabei auf das Berliner IFG.
Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43Anyways: Mal angenommen, der Vermieter nutzt das Holz, eigenen Angaben zufolge, nun zum Heizen seines Kamins.
Ist es demnach rechtlich völlig in Ordnung, dass die Mieter dem Vermieter "die Heizkosten zahlen"?
Naja, das kann man so oder so sehen. Manchmal kostet auch die Beseitigung des Holzes Geld. Das könnte hier evtl. gespart worden sein. Manchmal bringt das Holz aber auch Geld. Dann könnte man etwas gegenrechnen.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von blackylein »

Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43
Anyways: Mal angenommen, der Vermieter nutzt das Holz, eigenen Angaben zufolge, nun zum Heizen seines Kamins.
Ist es demnach rechtlich völlig in Ordnung, dass die Mieter dem Vermieter "die Heizkosten zahlen"?
Vermieter verdienen also auch noch am Bäume fällen lassen, indem sie die Kosten umlegen und das Holz behalten dürfen? Was ist denn das für eine bescheidene Gesetzgebung??
Das Holz muss erstmal mehrere Jahre trocknen. Idealerweise hat es noch eine Restfeuchtigkeit von 15%. Direkt beim Fällen hat es ca 60%.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Tastenspitz »

Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43 Was ist denn das für eine bescheidene Gesetzgebung??
Sie sind gegen das Fällen, aber möchten am Gewinn dann doch partizipieren?
Nun denn.
Für Baumstämme kann man den Preis (Einkaufspreis ab Straße vermutlich) pro fm relativ leicht ermitteln. Hubersche Formel. Die Maße muss man ermitteln oder erfragen. Das Ganze ergibt einen Wert. Damit kürzt man dann die Umlage wenn sie denn kommt(natürlich nur seinen Anteil)und dann heißt es abwarten.
Viel Glück.
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Rafa »

Tastenspitz hat geschrieben: 18.01.23, 21:36
Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43 Was ist denn das für eine bescheidene Gesetzgebung??
Sie sind gegen das Fällen, aber möchten am Gewinn dann doch partizipieren?
Nun denn.
Für Baumstämme kann man den Preis (Einkaufspreis ab Straße vermutlich) pro fm relativ leicht ermitteln. Hubersche Formel. Die Maße muss man ermitteln oder erfragen. Das Ganze ergibt einen Wert. Damit kürzt man dann die Umlage wenn sie denn kommt(natürlich nur seinen Anteil)und dann heißt es abwarten.
Viel Glück.
Ich möchte nicht am Gewinn partizipieren. Die Fällung kostet mich als Mieterin etwa 4.000 Euro, hätte ich da ein, zweihundert Euro für das Holz als "Gewinn" bekommen, wäre es vielleicht fair, aber immer noch ein Verlust. Finanziell und vor allem baumtechnisch.
Rafa
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Re: Baumschutz – Anwalt sinnvoll?

Beitrag von Rafa »

Nordland hat geschrieben: 18.01.23, 20:20
Rafa hat geschrieben: 18.01.23, 12:43 Huch, hier hat sich ja einiges getan! Pardon, meine Benachrichtigungen waren offenbar nicht aktiviert...
Also: Der Baum ist Geschichte :| Streit mit den Behörden hat wenig genutzt.
Du hattest ja offenbar schon Kontakt mit der Behörde, die die Genehmigung erteilt haben soll. Wie sieht es denn mit Nachpflanzungen aus? Siehe die folgende Vorschrift:

Danke, da werde ich mich mal an die Behörde wenden!
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