Die Einstufung beim Finanzamt oder die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse muss die Kammer da auch nicht mittragen - es sind keine Grundlagenbescheide, muss sie dann aber ggf. im Verwaltungsgerichtsverfahren entsprechend im Einzelfall verteidigen. Gerade die KSK macht ja keine Prüfung - da kann jeder rein.
Die 5.200,00 Euro Regelung der HwO greift hier nicht weil es bei den Vorschriften (§§ 113 II Satz 4 i. V. m. 90 III, 1 II Satz 2 Nr. 1 HwO) um Minderhandwerk im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A zur HwO) geht. Das Fotografie-Handwerk ist zulassungsfrei (Anlage B1 zur HwO). Es scheitert daher schon an der ersten Voraussetzung. Zur Verwirrung trägt bei, dass die IHK ab diesem Ertrag von 5.200,00 Euro generell auf Antrag beitragsfrei stellt. Hier gibt es aber andere Rechtsgrundlagen (das IHKG).
Die Existenzgründerregelung des § 113 II Satz 5 HwO, also bei erstmaliger selbständiger Tätigkeit überhaupt ist das Jahr der Eintragung (Achtung: Kalenderjahr) beitragsfrei, die beiden folgenden wird der halbe Grundbeitrag fällig, wird dann angewendet wenn im Eintragungsantrag (bei Eintragung von Amts wegen grds. nicht!) die entsprechende Frage (wahrheitsgemäß) beantwortet wird und es sich um die erste gewerbl. Tätigkeit überhaupt handelt. Diese Regelung bleibt solange bestehen, bis das Finanzamt einen Ertrag (nicht Umsatz) für das Jahr mitteilt der unter 25.000,00 Euro liegt. Ansonsten wird der Grundbeitrag in einer Nachveranlagung wieder angehoben.
Die Handwerkskammer als Behörde unterliegt, wie jede andere Behörde auch, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und hat die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Beratungspflichten.
Es geht nicht darum wie man die Tätigkeit nennt, sondern was man tatsächlich macht. Das ist keine Bevormundung. Das ist die Ausübung gesetzlich übertragener Aufgaben.
Jein. Der § 31 AO i. V. m. § 113 HwO besagt erstmal, dass die HwK die Ertragsdaten (Gewerbesteuermeßbeträge) übermittelt bekommt. Hierbei geht es in erster Linie um die Festlegung der Zusatzbeiträge. Als nebenberuflicher Fotograf kommt man man hier in der Regel garnicht in Berührung mit diesen Zusatzbeiträgen.bavarian tax collector hat geschrieben: ↑19.01.23, 08:21 Über §31 AO ist das Ganze vom Grundsatz her (auch) ein steuerliches Problem, denn die IHK/HWK setzen ihre Beiträge auf Grund der vom FA mitgeteilten Einkünfte fest.
Hier geht es in erster Linie um die gewerberechtliche Problematik bei der Eintragung. Für die HwK ist die Gewerbeanmeldung wesentliches Eintragungsmerkmal, für die IHK die objektive Gewerbesteuerpflicht.