Du schaffst es noch, dass der M glücklich über die Nachforderung wirdhambre hat geschrieben: ↑19.01.23, 10:31Ja, das ist meine Meinung.Matinee hat geschrieben:Welche rechtlichen Folgen das für die Nachforderung hat oder haben kann... deiner Meinung nach offenbar keine.
Ich kann Dir aber auch gerne die Rechtsfolgen Deiner Meinung darstellen. Die wären nämlich anders als Du sie erwartest.
Wenn eine mietvertragliche Vereinbarung, dass der Mieter sämtliche Nebenkosten direkt zu tragen hat, dazu führen würde, dass dem Vermieter eine Abrechnung versagt ist, dann würde eine andere Rechtsfolge entstehen:
Sollte dann der Vermieter entgegen dieser Vereinbarung dennoch Nebenkosten gezahlt haben, dann wäre diese Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt. In so einem Fall hätte der Vermieter dann gegen den Mieter einen Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB). Dieser Erstattungsanspruch verjährt aber mit der Regelverjährung, also erst nach 3 Jahren und nicht schon nach 12 Monaten wie bei einer Abrechnung.
Die Nachforderung der Vermieterin ist also auch dann berechtigt, wenn man Deiner Auffassung folgen würde. Die Nachforderung wäre nur dann nicht berechtigt, wenn der Mieter nachweisen könnte, dass die alte Vermieterin willentlich und nicht nur aus Kulanz oder gar aus Unkenntnis auf die Zahlung dieser Nebenkosten verzichtet hätte. Sollte der Mieter eine entsprechende Äußerung der alten Vermieterin beweisen können, so kann er die Forderung der neuen Vermieterin zurückweisen.
Die Rechtsfolge, dass die Vermieterin über die selbst getragenen im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB abzurechnen hat ist daher vorteilhaft für den Mieter, da die Vermieterin andernfalls auch noch die Kosten aus den Jahren 2020 und 2021 nachfordern könnte.

Die alte Vermieterin hat das ganz bestimmt willlentlich und vollbewusst getan. Beweisen in dem Sinne kann der M das aber nicht. Sie hat es halt so gemacht, wie 15 Jahre lang vorher auch, obwohl ihre Kinder, die immer am Mietgeschehen mit Vollmacht beteiligt waren, immer gesagt haben "verlang das doch, das kannst du". Gewusst haben das alle immer. Es ist logisch und gesunder Menschenverstand, dass es nur Absicht gewesen sein kann, aber ein schriftliches Beweisstück noch schnell vor dem Tod eingeholt hat der M natürlich nicht.
Also wohl kein Beweis. Gewohnheitsrecht? Wohl auch nicht

O.K., das war es dann wohl. Ein holpriger langer Ritt, aber er hat zum Ziel geführt, wenngleich... na ja, man mag es sich denken.