Familienzusammenführung

Moderator: FDR-Team

Antworten
TG
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 723
Registriert: 04.11.04, 07:41

Familienzusammenführung

Beitrag von TG »

Hallo,
angenommen, 2 Schwestern 15 + 18J. kommen im Rahmen von Familienzusammenführung zu ihrer in DE lebenden Mutter, die seit 2015 subs. Schutz hat.Die Töchter werden im Haushalt der Mutter leben.
Wo müssen sie sich nach Ankunft registrieren? Normalerweise würden sie ja in einer Unterkunft landen, und von dort wird alles geregelt. Dieser Fall ist anders.
Und müssen sie ebenfalls Asyl beantragen? Sie sind ja nicht geflüchtet, wie die Mutter.
Hat jemand eine Antwort?
Gruß TG
ExDevil67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 7744
Registriert: 17.01.14, 09:25

Re: Familienzusammenführung

Beitrag von ExDevil67 »

TG hat geschrieben: 01.03.23, 08:16 Hallo,
angenommen, 2 Schwestern 15 + 18J. kommen im Rahmen von Familienzusammenführung zu ihrer in DE lebenden Mutter, ...
Und müssen sie ebenfalls Asyl beantragen?
Asylantrag würde ich verneinen, für die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung müsste es ja entsprechende Dokumente geben die die Reise ermöglichen. Nicht von überall gibt es ja direkte Verbindungen nach Deutschland und ohne entsprechende Unterlagen dürfte sonst sehr schnell in einem Drittstaat die Reise vorbei sein.
TG
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 723
Registriert: 04.11.04, 07:41

Re: Familienzusammenführung

Beitrag von TG »

Ja, die Unterlagen sind vorhanden. Welcher § für den Aufenthaltstitel müßte dann beantragt werden?
Gruß TG
TG
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 723
Registriert: 04.11.04, 07:41

Re: Familienzusammenführung

Beitrag von TG »

In § 32 AufenthG steht etwas über minderjährige ledige Kinder. Das trifft ja nur für eine der Schwestern zu. Was gilt für das volljährige Kind?
Gruß TG
Evariste
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5255
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: Familienzusammenführung

Beitrag von Evariste »

TG hat geschrieben: 01.03.23, 08:29 Ja, die Unterlagen sind vorhanden. Welcher § für den Aufenthaltstitel müßte dann beantragt werden?
Zu den "Unterlagen" gehört normalerweise auch ein Visum mit dem Einreisezweck "Familienzusammenzuführung", das von der deutschen Botschaft im Ausgangsland (also nicht unbedingt das Heimatland, sondern das Land, wo das Kind seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthallt hat) ausgestellt wird.

Wenn der Aufenthaltstitel erst nach der Ankunft im Inland beantragt wird, wird der Antragsteller in der Regel darauf verwiesen, erst das ordnungsgemäße Visumsverfahren im Ausgangsland nachzuholen.
TG hat geschrieben: 01.03.23, 16:44 Was gilt für das volljährige Kind?
Wenn das Kind bereits volljährig ist, ist allenfalls noch eine Familienzusammenführung nach § 36 Absatz 2 AufenthG möglich, "wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist."
Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not).
Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
(Quelle: belgrad.diplo.de)
TG
Topicstarter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 723
Registriert: 04.11.04, 07:41

Re: Familienzusammenführung

Beitrag von TG »

Evariste hat geschrieben: 01.03.23, 20:17
Zu den "Unterlagen" gehört normalerweise auch ein Visum mit dem Einreisezweck "Familienzusammenzuführung", das von der deutschen Botschaft im Ausgangsland (also nicht unbedingt das Heimatland, sondern das Land, wo das Kind seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthallt hat) ausgestellt wird.

Ja, das ist so vorhanden.
Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not).
Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
(Quelle: belgrad.diplo.de)

Danke, das hilft weiter :D
Gruß TG
Antworten