Wenn die Behörde "Auswärtiges Amt" bzw. eine ihr nachgeordnete Botschaft über die Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung zu entscheiden hat (z.B. Heirat Deutsch/ausländisch), gehört dann auch der deutsche Ehepartner in Deutschland zu demjenigen Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen?
Aus Art. 6 GG würde ich das als Laie so herleiten wollen. Das Aufenthaltsgesetz erwähnt in allerdings nicht, wenn ich das richtig gesehen habe. Wie sehen es die Fachleute?
Personenkreis, dessen Belange geschützt und gefördert werden sollen
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