Hier die Zusammenfassung eines fiktiven Anwalts für Wohneigentumsrecht:
"Es existiert, keine gesetzliche Regelung im WEG, wonach zwingend Eigentümerversammlungen am Ort der Liegenschaft der WEG abzuhalten sind.
Maßstab für die Beurteilung dieser Frage ist der, ob der Ort der Versammlung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Es steht in dem Ermessen der Person, die für Einberufung der Versammlung zuständig ist, dieses ermessensfehlerfrei auszuüben.
Die eigentliche rechtliche Problematik liegt darin, dass Beschlüsse formell fehlerhaft sind, wenn bei der Einberufung der Versammlung Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verletzt werden. Werden die Beschlüsse wegen eines Mangels bei der Einberufung daraufhin angefochten, sind sie für unwirksam zu erklären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der betreffende Beschluss auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen inhaltsgleich gefasst worden wäre. Dieses wäre Ihnen Ihrem Fall schon eine Hürde, die nicht klar zu beurteilen ist. Insoweit müsste in Ihrem Fall zum einen die Anreise zur Versammlung nach 2 zunächst einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Der Begriff „in Nähe der Anlage“ bedarf insoweit einer Auslegung. Hierbei sind Entfernung und Fahrzeit zum Versammlungsort zu bewerten. Wenn dem dann so wäre, wären gefasste Beschlüsse auch nur dann unwirksam, wenn die Beschlüsse selbst bei Wahl eines Versammlungsortes in 1 nicht inhaltsgleich gefasst worden wären.
Bei Fragen des Versammlungsortes berücksichtigt die Rechtsprechung das zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörende Recht jedes Wohnungseigentümers, an allen Versammlungen mit zumutbarem Aufwand teilnehmen zu können. Im Mittelpunkt steht dabei die Überlegung, dass Versammlungen an dem Ort stattzufinden haben, an dem man sie billigerweise erwarten darf. Dies ist der nähere Umkreis der Wohnanlage. Denn auswärtige Wohnungseigentümer müssen von vornherein mit einer Anreise zum Versammlungsort rechnen. Die selbst nutzenden Wohnungseigentümer hingegen können darauf vertrauen, dass Versammlungen in der Nähe der Anlage stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Wohnungseigentümer nicht in der Nähe der Anlage wohnhaft ist. Hierzu gibt es einen Beschluss des OLG Köln vom 06.01.2006, der sich mit dieser Thematik auseinandersetzt. Dort wird von nähere Umgebung gesprochen. 2 gehört sicherlich nicht mehr zur näheren Umgebung der Wohnanlage. Herausgebildet hat sich insoweit in der Rechtsprechung, dass es zumindest der Ort sein sollte, an dem sich die Wohnungsanlage befindet.
Durch Vereinbarung oder Beschluss kann der Ort der Versammlung bestimmt werden. Insoweit steht Ihnen das Recht zu, dieses zur Tagesordnung aufnehmen zu lassen und darüber zu beschließen. Solange kein Beschluss oder eine Vereinbarung, so unter anderem in der Teilungserklärung, existiert, muss die Versammlung in räumlicher Nähe zur Wohnanlage stattfinden. Mit der Begründung eines unzumutbaren Aufwandes für die Anreise nach 2 könnte der von Ihnen gestellte Antrag zur Tagesordnung begründet werden."
Und nun ?
Hausverwaltung übernimmt Punkt nicht in die Topliste
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Re: Hausverwaltung übernimmt Punkt nicht in die Topliste
Nun,
wenn der Verwalter sich - warum auch immer - weigert den TOP Versammlungsort direkt aufzunehmen, dann nimmt man eben den einen TOP "Kriterien des Versammlungsortes festlegen" auf und lässt darüber diskutieren und abstimmen.
wenn der Verwalter sich - warum auch immer - weigert den TOP Versammlungsort direkt aufzunehmen, dann nimmt man eben den einen TOP "Kriterien des Versammlungsortes festlegen" auf und lässt darüber diskutieren und abstimmen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
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