Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

Moderator: FDR-Team

Antworten
fontaneda
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 13.03.23, 14:59

Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von fontaneda »

Hallo, ich habe eine Frage zu folgender rechtlicher Situation. Angenommen, ein paar Auftragnehmer werden Arbeiten in einem Haus ausführen und der potenzielle Kunde erhält ein Angebot von X Euro.
Zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten besucht jemand von der Firma das Haus und bestätigt das Angebot für X Euro, bevor irgendwelche Zahlungen geleistet wurden. Es werden keine zusätzlichen Kosten oder Schwierigkeiten erwähnt.
Nach der ersten Zahlung besucht eine andere Person von derselben Firma eine Woche vor Arbeitsbeginn das Haus und weist auf mehrere Schwierigkeiten hin, die beim ersten Besuch nicht erwähnt wurden und bevor die erste Zahlung geleistet wurde. Obwohl zusätzliche Kosten erwähnt werden, werden keine konkreten Beträge vereinbart.
Nach Abschluss der Arbeiten fordert die Firma eine Überkosten von 50%, das heißt, etwa 1,5 X Euro.
Wie ist die rechtliche Situation in Bezug auf die Forderung des zusätzlichen Betrags?
Haben die Auftragnehmer zwar das Recht auf Überkosten, gibt es eine Grenze für diese Überkosten?
Ist es legal, dass die Firma keine Überkosten vor der ersten Zahlung identifiziert und erst später identifiziert, wenn eine Stornierung nicht mehr möglich ist?
Ist die Identifizierung dieser Kosten ausreichender Grund, um eine Überkosten ohne Begrenzung zu akzeptieren?
Vielen Dank!
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 28564
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von ktown »

fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 15:16 st es legal, dass die Firma keine Überkosten vor der ersten Zahlung identifiziert und erst später identifiziert, wenn eine Stornierung nicht mehr möglich ist?
Wieso war keine Stornierung mehr möglich? Die Mehrkostenanmeldung war doch vor Beginn der Arbeiten eingegangen.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 15:16Wie ist die rechtliche Situation in Bezug auf die Forderung des zusätzlichen Betrags?
Wenn sie zur Ausführung der ursprünglichen Leistung notwendig waren und der AG den Auftrag nicht stornierte, dann sind sie berechtigt.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 15:16Haben die Auftragnehmer zwar das Recht auf Überkosten, gibt es eine Grenze für diese Überkosten?
Da die Kosten schon vor Baubeginn angemeldet wurden, sind es keine Mehrkosten. Es fehlt letztlich nur das korrigierte Angebot.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 15:16Ist die Identifizierung dieser Kosten ausreichender Grund, um eine Überkosten ohne Begrenzung zu akzeptieren?
Wenn es keine Preise gibt, greift §632 Abs. 2. BGB.

Wieso hat man als AG nach der Anmeldung der zusätzlich notwendigen Arbeiten kein Angebot eingefordert?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
fontaneda
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 13.03.23, 14:59

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von fontaneda »

Wieso war keine Stornierung mehr möglich? Die Mehrkostenanmeldung war doch vor Beginn der Arbeiten eingegangen.
Nach dem ersten Besuch des Unternehmens wurden keine Kostenüberschreitungen erwähnt und der Preis für die Arbeiten wurde bestätigt. Auf der Grundlage dieser Informationen hat der Kunde:
- einen Teil der Arbeiten bezahlt
- weitere Arbeiten mit anderen Auftragnehmern vereinbart, die erst nach Abschluss der Arbeiten der ersten Auftragnehmer aufgenommen werden konnten.
Erst nach dem zweiten Besuch und der Zahlung wurde der Kunde über mögliche Kostenüberschreitungen informiert, so dass er vielleicht die Möglichkeit hatte, die Arbeiten zu stornieren, aber in einem solchen Fall
- hätte der Auftraggeber das bereits gezahlte Geld zurückfordern müssen, möglicherweise ohne die Mitwirkung der Auftragnehmer, was einen langwierigen und mühsamen Gerichtsprozess erfordert hätte
- müsste der Auftraggeber neue Auftragnehmer finden und die Arbeiten verzögern sowie weitere bereits vereinbarte Arbeiten verzögern, was zu Kostenüberschreitungen führen würde.
Wieso hat man als AG nach der Anmeldung der zusätzlich notwendigen Arbeiten kein Angebot eingefordert?
Die richtige Frage ist nicht, warum der Kunde keinen aktualisierten Kostenvoranschlag angefordert hat, sondern warum das Unternehmen den bestehenden Kostenvoranschlag bestätigt hat, ohne beim ersten Besuch eine Kostenüberschreitung anzukündigen, und warum die Kostenüberschreitung erst nach der ersten Zahlung bekannt gegeben wurde.
Zuletzt geändert von ktown am 13.03.23, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Bitte nutzen sie, zur besseren Lesbarkeit, die korrekte Zitatfunktion
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 28564
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von ktown »

Nochmals. Es gab in dem Sinn keine Kostenüberschreitung. Weiterhin sei gesagt, das es zwar üblich ist, dass ein korrigiertes Angebot ( war es nun ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag) vorgelegt wird. Es heißt aber nicht zwangsläufig, dass zusätzliche Leistungen kostenneutral durchgeführt werden können.
Die Unannehmlichkeiten die eine Stornierung zur Folge hätte, kann dem Unternehmer hier nicht angelastet werden. Weiterhin ist die Notwendigkeit eines Gerichtsprozesses eine bloße Annahme.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
fontaneda
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 13.03.23, 14:59

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von fontaneda »

50% is keine Kostenüberschreitung!?
Ist es üblich, dass ein korrigiertes Angebot 50% mehr ist!?
Der Unternehmer bestätigt die ursprünglich Angebot, aber darf er später das Angebot 50% "korrigieren"? Kann man 100% korrigieren? 200 %? 1000%?
Ist es sinnvoll, überhaupt ein Angebot zu machen?
Wenn ein Angebot vereinbart wird und der Auftragnehmer später von vagen Mehrkosten spricht, ist er dann automatisch berechtigt, das Angebot unbegrenzt zu erhöhen?
Das ist der eigentliche Punkt meiner ursprünglichen Frage. Ich hoffe, die Antwort lautet nicht, dass der Auftragnehmer verlangen kann, was er will.
Wir alle wissen, dass es zu angemessenen Kostenüberschreitungen kommen kann. Die Frage ist, wie viel ist angemessen? Wahrscheinlich 50 % nein. Gibt es keine Rechtsprechung dazu, was als angemessene Kostenüberschreitung gilt?

Und schließlich, ich glaube nicht, dass der Arbeitgeber ein bereits unterzeichnetes Angebot stornieren oder ändern kann (oder zur Stornierung zwingen kann, weil die Kosten überschritten wurden). Eine solche Rechtslage stünde im Widerspruch zu einer ganzen Reihe von Rechtsnormen.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 28564
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von ktown »

fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 17:0850% is keine Kostenüberschreitung!?
Bitte lesen und verstehen. Es hängt davon ab, wann die Mehrkosten angemeldet werden. Aus diesem Zeitpunkt ist es abhängig, ob es eine Kostenüberschreitung ist oder eine Korrektur des Angebots.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 17:08Der Unternehmer bestätigt die ursprünglich Angebot, aber darf er später das Angebot 50% "korrigieren"? Kann man 100% korrigieren? 200 %? 1000%?
Wenn notwendige Leistungen dies erfordern, dann darf er das. Im Gegenzug darf der AG jedoch auch zurücktreten.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 17:08Ist es sinnvoll, überhaupt ein Angebot zu machen?
Selbstverständlich
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 17:08Das ist der eigentliche Punkt meiner ursprünglichen Frage. Ich hoffe, die Antwort lautet nicht, dass der Auftragnehmer verlangen kann, was er will.
Lesen Sie die bisherigen Antworten. Sie enthält die Antwort auf diese Frage.
fontaneda hat geschrieben: 13.03.23, 17:08Eine solche Rechtslage stünde im Widerspruch zu einer ganzen Reihe von Rechtsnormen.
Aha. Welche?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 23221
Registriert: 05.12.04, 16:06

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von FM »

Bei dem Thema spielen so viele zusätzliche Fragen eine Rolle, dass man das nicht in einer allgemeinen Diskussion einschätzen kann. Z.B. kennt niemand hier den Vertragstext, niemand weiß warum der Auftragnehmer meinte den Preis erhöhen zu müssen und ob der Grund ein Fehler seinerseits war oder vorher nicht erkennbarer Mehraufwand.

Die Gründe warum der Auftraggeber nicht kündigte sind nicht sehr überzeugend. Die Anzahlung hätte er dann ja (soweit die Kündigung berechtigt war und noch keine Leistung erbracht wurde) zurück fordern können. Die bereits erteilten Aufträge an andere Unternehmer dürften eher nicht relevant sein, dafür kann ja der Erst-Auftragnehmer nichts. Wenn ich eine Flugreise gebucht habe und anschließend völlig getrennt davon einen Hotelaufenthalt, ist weder das Hotel für Fehler der Fluggesellschaft verantwortlich noch umgekehrt. Aber auch da kommt es auf den Vertrag an: wurde ohne Einschränkung garantiert, dass die Leistung zu einem bestimmten Termin und zu einem bestimmten Preis fertig gestellt ist? Auch dann wenn sich während der Arbeit herausstellt, dass nicht nur die eine Steckdose auszutauschen ist, sondern die Leitung neu verlegt werden muss, weil die vorhandene nicht den Vorschriften entspricht?

Man teile alle Einzelheiten einem Rechtsanwalt mit, lege ihm auch die Vertragstexte vor, und der wird dann mitteilen ob eine Klage sinnvoll ist und diese auf Wunsch erheben. Dass das einiges kosten kann (Anwälte beider Seiten, Gericht, Vollstreckungskosten, eventuell Sachverständige), ist schon klar. Und es kann auch mehr kosten als den eigentlichen Streitwert. Aber der Versuch es stattdessen über ein Internetforum kostenfrei zu klären, wird nicht funktionieren.
fontaneda
Topicstarter
noch neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 13.03.23, 14:59

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von fontaneda »

Danke für Ihre Antworten. Niemand versucht, ein komplexes Problem in einem Forum kostenlos zu lösen, sondern möchte eine Vorstellung davon bekommen, um wie viel ein Angebot überschritten werden kann. Ein paar Zeilen würden genügen, aber stattdessen erhielt ich einige anfängliche Antworten, die bedingungslos auf der Seite des Auftragnehmers stehen.

Zum Beispiel sehe ich keine Kommentare darüber, dass der Auftragnehmer bereits bei der ersten Besuch alle Informationen hatte, um das Angebot bei Bedarf "zu korrigieren", es aber nicht tat, bis zur zweiten Besuch, als der Kunde an eine Zahlung und andere Verpflichtungen gegenüber Dritten gebunden war. Dies ist eine allgemeine Frage, kein Streit über rechtliche Ratschläge aus unvollständigen Informationen ... aber ich habe nicht einmal eine allgemeine Antwort auf die rechtliche Situation hier bekommen.

Auch ist unklar, wofür ein Angebot gilt, wenn ein Auftragnehmer sagen kann: "Es könnten zusätzliche Kosten anfallen", und das genügt, um das Angebot für nichtig zu erklären und der Kunde jeglicher Überkosten zuzustimmen, unabhängig von der Höhe, ohne weitere Beratung. Ich bin ziemlich sicher, dass Ihr Klempner nicht berechtigt ist, 10.000 Euro zu berechnen und aufgrund "stillschweigender" Genehmigung Ihr Haus zu demontieren, wenn er "etwas mehr als 200 Euro" geschätzt hat. Eine ausdrückliche Genehmigung ist erforderlich.

Ich habe auch einige Zweifel hinsichtlich der Haftung. Hat der Auftragnehmer keine Verantwortung für andere Verpflichtungen des Kunden... wie im Beispiel des Hotels und der Fluggesellschaft. In dieser Logik können wir uns die umgekehrte Situation vorstellen: Darf der Kunde einen Tag vor Beginn der Arbeit stornieren, ohne Kosten für den Zeitverlust des Auftragnehmers zu verursachen? Ich glaube nicht. Auch hierbei geht es nicht um spezifische kostenlose Rechtsberatung, sondern nur um Informationen zum allgemeinen Rahmen, auf die ich immer noch warte.

Glücklicherweise gibt es Gesetze, die beide Parteien vor Missbrauch schützen. Ich glaube mich daran zu erinnern, dass es eine Begrenzung von 10 oder 20 % für unerwartete Kosten (vernünftig, nehme ich an) gibt und 50 % (missbräuchliche) Überhöhungen vermieden werden sollen. Meine Idee bei meiner ursprünglichen Frage war es, mehr über diese Gesetze herauszufinden. Aber anscheinend ist dies nicht der beste Ort, um zu fragen. Trotzdem vielen Dank für Ihre Kommentare und Zeit.
ktown
FDR-Moderator
Beiträge: 28564
Registriert: 31.01.05, 08:14
Wohnort: Auf diesem Planeten

Re: Kostenüberschreitung Werklieferungsvertrag

Beitrag von ktown »

fontaneda hat geschrieben: 14.03.23, 00:55in paar Zeilen würden genügen, aber stattdessen erhielt ich einige anfängliche Antworten, die bedingungslos auf der Seite des Auftragnehmers stehen.
Ich kann ihnen versichern, dass ich definitiv auf der anderen Seite stehe. Problem ist aber und FM hat es auch nochmals hervorgehoben,
FM hat geschrieben: 13.03.23, 22:48Die Gründe warum der Auftraggeber nicht kündigte sind nicht sehr überzeugend.
dass der AG nicht unverschuldet in diesen Brunnen gefallen ist.
fontaneda hat geschrieben: 14.03.23, 00:55Zum Beispiel sehe ich keine Kommentare darüber, dass der Auftragnehmer bereits bei der ersten Besuch alle Informationen hatte, um das Angebot bei Bedarf "zu korrigieren", es aber nicht tat, bis zur zweiten Besuch, als der Kunde an eine Zahlung und andere Verpflichtungen gegenüber Dritten gebunden war.
1. Es kann keine "Kommentare" dazu geben, weil es unerheblich ist. Die freiwillige Selbstverpflichtung des AG gegenüber dem AN, nur weil schon eine Zahlung erfolgte und die vermeintlichen Verpflichtungen gegenüber Folgegewerken können den AN nicht auf Lebenszeit an ein Angebot binden das, so meine Vermutung, notwendige Leistungen nicht enthielt. Oder wäre es ihnen lieber, wenn der AN den Rücktritt erklärt wegen eines Kalkulationsirrtums?
2. Wie FM sagte, sind die Zahlung wie auch die vermeintliche Verpflichtung gegenüber den Folgegewerken kein Grund an einem Vertrag festzuhalten der, nach Meinung des AG, eine Kostenüberschreitung enthält. Gerade aus dem Aspekt heraus, da der AN noch keine Leistungen begonnen hatte.
fontaneda hat geschrieben: 14.03.23, 00:55 Ich glaube mich daran zu erinnern, dass es eine Begrenzung von 10 oder 20 % für unerwartete Kosten (vernünftig, nehme ich an) gibt und 50 % (missbräuchliche) Überhöhungen vermieden werden sollen.
Wollen sie es nicht verstehen und machen sie das extra? Die Kostensteigerung bis 20% müssen überhaupt nicht angemeldet werden. Der Handwerker kann einfach seine Arbeit machen. Alles was darüber hinaus geht ist anzumelden und durch den AG freizugeben. Dies ist hier ja erfolgt. Oder hatte der AG dem korrigierten Angebot widersprochen? Ich denke nein. Ja es ist nicht OK das der Handwerker keine Preise genannt hatte. Der AG muss aber davon ausgehen, dass hierfür, wie sagt es der §632 so schön, die übliche Vergütung, zu entrichten ist. Wenn er das nicht abschätzen kann, dann fragt man.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Antworten