Niederschlagungsantrag: uneinbringliche Altschulden in der Krankenversicherung i. R. eines Zwangsvollstreckungsverfahren

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Czauderna
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Re: Niederschlagungsantrag: uneinbringliche Altschulden in der Krankenversicherung i. R. eines Zwangsvollstreckungsverfa

Beitrag von Czauderna »

Broemmel hat geschrieben: 16.03.23, 17:01 Fallen hier wieder etliche Leute der Langeweile von Helmes zum Opfer?

Wer glaubt denn wirklich das ein Interesse von helmes an sachdienlichen Hinweisen besteht?
Hallo Broemmel (und wieder freue ich mich, mal etwas von dir zu lesen)
wir sind halt geduldig und versuchen auch in "schwierigen" Fällen passend zu antworten.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 16.03.23, 19:11, insgesamt 1-mal geändert.
FM
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Re: Niederschlagungsantrag: uneinbringliche Altschulden in der Krankenversicherung i. R. eines Zwangsvollstreckungsverfa

Beitrag von FM »

helmes63 hat geschrieben: 16.03.23, 11:57 Bei einer unzureichenden Zahlungsfähigkeit muss zwangsläufig der Gläubiger unzufrieden sein, weil die Tilgung ja schleppend voranschreitet. Das ist aber doch besser als ein Totalausfall in Folge der Auflagen durch eine Privatinsolvenz.
Die Zufriedenheit der Krankenkasse ergibt sich nicht daraus, ob die Eintreibung erfolgreich ist. Das Geld muss sie ohnehin zum größten Teil an den Gesundheitsfonds abgeben. Viel wichtiger ist, dass der Gesundheitsfonds ihr kein Verschulden nachweisen kann. Und da ist es jedenfalls sicherer, wenn man alle paar Jahre mal eine Zwangsvollstreckung versucht, als wenn man sagt "macht zu viel Mühe, schlagen wir nieder". Wenn die Forderung durch Restschuldbefreiung erlischt, ist nicht die Krankenkasse schuld, sondern der Gesetzgeber und das Insolvenzgericht.

Für den eigenen Etat der Krankenkasse kann es sogar besser sein, wenn noch Schulden bestehen und keine Ratenzahlung vereinbart ist. Denn dann muss sie nach § 16 Abs. 3a SGB V einige Leistungen nicht übernehmen, spart sich also eigene Ausgaben.
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