Kirchenrecht / weltliches Recht

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Tangom
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Kirchenrecht / weltliches Recht

Beitrag von Tangom »

Sehr geehrte Damen und Herren,

worin besteht der charakteristische Unterschied zwischen kirchlichem und weltlichem Recht?
Meines Wissens überschneiden sich beide Rechtsbereiche häufig, während im Kirchenrecht persönliche Bindung auch aus theologischen Gründen eine zentrale Bedeutung haben könne.

Und gibt es hier grundsätzlich unterschiedliche Denk- und Herangehensweise bei evangelischer und katholischer Kirche in Deutschland?
FM
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Re: Kirchenrecht / weltliches Recht

Beitrag von FM »

So fürchterlich viele Überschneidungen gibt es da gar nicht. Wie man Bischof wird, wer kirchlich getraut wird, ob man ins Fegfeuer oder gleich in die Hölle kommt, entscheidet die Kirche ohne Mitwirkung des Staates.

Am ehesten noch im Arbeitsrecht. Da haben sich die staatlichen Arbeitsgerichte früher sehr zurückgehalten, inzwischen haben BAG und EuGH die kirchlichen Positionen ein Stück weit zurück gestutzt und sogar die Bischofskonferenz nimmt sich ein klein wenig zurück.
Tangom
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Re: Kirchenrecht / weltliches Recht

Beitrag von Tangom »

Liebe(r) FM,

ich widerspreche Ihnen ungern. Im Sozialbereich übernehmen die Kirchen sehr konkret und direkt staatliche Funktionen (z. B. Diakonische Bezirksstellen, Kindergärten, Krankenhäuser, Pflege- und Kinderheime). Auch gibt es massive Verschränkungen im Ehrenamtsbereich, wo kirchlich Beschäftigte (z. B. Sozialarbeiter) in staatlichen Gremien wie z. B. Gemeinderäten sitzen und konkrete Interessen ihres Arbeitgebers umsetzen, hinzu kommt hier die Vermischung mit tiefenpsychologisch wirkender spiritueller Macht und "Vertrauensvorschuss", die sich erstmal nicht an Rechtsnormen festmachen lässt.
Auch nach der Bischofsernennung spielt der Staat eine zentrale Rolle, da der Staat die Bezüge und Gehälter der Bischöfe uneingeschränkt zu bezahlen hat. Die ist bei Pfarrern nicht der Fall, wenngleich beide Berufsgruppen die Vorzüge des staatlichen Beamtenrechts genießen.

Könnten Sie mir Hinweise geben, inwieweit das Prinzip der persönlichen Verbundenheit im Kirchenrecht niedergelegt oder wirksam ist?

Viele Grüße
FM
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Re: Kirchenrecht / weltliches Recht

Beitrag von FM »

Das wenigste davon sind Themen des Kirchenrechts. Wenn eine Kirche ein Pflegeheim oder einen Kindergarten betreibt, gelten die allgemeinen Regelungen. Ausgenommen ist nur (teilweise) das Arbeitsrecht, deshalb hatte ich das genannt.

Soweit es ein Mitspracherecht des Staates bei der Bischofsernennung gibt (eigentlich ausgeschlossen nach Art. 137 Abs. 3 der Reichsverfassung - ja der Artikel gilt noch:
https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/ ... 30919.html) ist das in Konkordaten geregelt, die gleichzeitig Landesgesetz und Kirchenrecht sind, ähnlich für die Ausgleichzahlungen aus der Säkularisation. Und auch einige andere Bereiche haben Überschneidungen, wie etwa die Militär- und Gefängnisseelsorge oder der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Das sind aber eher wenige Bereiche und auch jeweils vertraglich geregelt.

Dass jemand gleichzeitig ein kirchliches und ein staatliches Amt hat, also z.B. bei der Kirche angestellt und im Gemeinderat, kommt vor und muss nicht extra geregelt sein. Zum Beispiel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Albertz
Andere Kirchen untersagen das ihren Geistlichen:
https://www.bistumspresse-zentralredakt ... r-ausueben
Das zeigt: auch bei derselben Frage können Kirchenrecht und staatliches Recht sich widersprechen. Wenn der Priester sein Recht als Staatsbürger wahrnehmen will, muss er sich eben notfalls vom Kirchenrecht verabschieden, etwa indem er sein kirchliches Amt aufgibt oder aus der Kirche austritt. Da kennt man ja auch den häufigen Fall, wenn ein katholischer Pfarrer heiratet, also ein Grundrecht ausübt.
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