Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Moderator: FDR-Team
Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Hallo,
rein interessehalber habe ich Fragen zur Auslegung des RDG (auf das sich z.B. auch die Juriquette bezieht):
1) Ist es grundsätzlich erlaubt, wenn ein Laie einer völlig fremden Person (Bsp: "Gespräch an der Bushaltestelle") eine Hilfeleistung in Form einer unentgeltlichen Rechtsberatung zukommen lässt und sich die "beratene" Person über die Laienhaftigkeit der Beratung bewusst ist?
§1(1) und §2(1) stellen m.E. zunächst dar, dass das RDG für den beispielhaften Fall zutrifft, d.h. anzuwenden ist.
Da es sich im Beispiel um eine unentgeldliche Rechtsdienstleistung handelt, wäre der beispielhafte Fall nach §6(1) zunächst erlaubt. Diese Erlaubnis wird m.E. allerdings durch §6(2) eingeschränkt, wonach diese Dienstleistung grundsätzlich nur innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen" ermöglicht ist. Für andere Beziehungen müssen nach §6(2) Randbedingungen sichergestellt werden, die für die beispielhafte "Beratung" nicht erfüllt werden!?
2) Ist obiger beispielhafter Fall erlaubt, wenn es sich anstatt einem Laien um eine Person handelt, die auch eine entgeltliche Rechtsdienstleistung erbringen darf (z.B. Rechtsanwalt)?
Dieser Fall ist m.E. durch §8 (1) abgedeckt: "Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die [...] im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen." Ist die Frage, ob die Hilfeleistung in Form einer unentgeltlichen Rechtsberatung an eine zufällige Person zum "Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich" des Hilfeleistenden gehört!?
Oder ist das RDG ganz anders auszulegen/anzuwenden?
Viele Grüße, bendo
rein interessehalber habe ich Fragen zur Auslegung des RDG (auf das sich z.B. auch die Juriquette bezieht):
1) Ist es grundsätzlich erlaubt, wenn ein Laie einer völlig fremden Person (Bsp: "Gespräch an der Bushaltestelle") eine Hilfeleistung in Form einer unentgeltlichen Rechtsberatung zukommen lässt und sich die "beratene" Person über die Laienhaftigkeit der Beratung bewusst ist?
§1(1) und §2(1) stellen m.E. zunächst dar, dass das RDG für den beispielhaften Fall zutrifft, d.h. anzuwenden ist.
Da es sich im Beispiel um eine unentgeldliche Rechtsdienstleistung handelt, wäre der beispielhafte Fall nach §6(1) zunächst erlaubt. Diese Erlaubnis wird m.E. allerdings durch §6(2) eingeschränkt, wonach diese Dienstleistung grundsätzlich nur innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen" ermöglicht ist. Für andere Beziehungen müssen nach §6(2) Randbedingungen sichergestellt werden, die für die beispielhafte "Beratung" nicht erfüllt werden!?
2) Ist obiger beispielhafter Fall erlaubt, wenn es sich anstatt einem Laien um eine Person handelt, die auch eine entgeltliche Rechtsdienstleistung erbringen darf (z.B. Rechtsanwalt)?
Dieser Fall ist m.E. durch §8 (1) abgedeckt: "Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die [...] im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen." Ist die Frage, ob die Hilfeleistung in Form einer unentgeltlichen Rechtsberatung an eine zufällige Person zum "Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich" des Hilfeleistenden gehört!?
Oder ist das RDG ganz anders auszulegen/anzuwenden?
Viele Grüße, bendo
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Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Zu 1. steht die Antwort nmE. da schon da und zu 2. ist es jedem RA freigestellt pro bono zu beraten. Siehe §6 Abs. 1 ivm. Abs. 2.
Fraglich ist nur, ob ein Gespräch an der Bushaltestelle überhaupt die Schwelle einer Dienstleistung erfüllt.
Fraglich ist nur, ob ein Gespräch an der Bushaltestelle überhaupt die Schwelle einer Dienstleistung erfüllt.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Das Gespräch an der Bushaltestelle vielleicht nicht. Die konkrete Hilfeleistung in einem Internetforum dagegen evtl. schon...Tastenspitz hat geschrieben: ↑04.04.23, 08:46 ...Fraglich ist nur, ob ein Gespräch an der Bushaltestelle überhaupt die Schwelle einer Dienstleistung erfüllt.
Worauf ich hinaus will: Ich versuche die oft landläufig kommunizierte Aussage, es dürfe keine Rechtsberatung erfolgen, auf Basis der Gesetzesgrundlage kritisch zu hinterfragen. Dabei beziehe ich mich ausdrücklich nicht nur auf die für dieses Forum definierte Juriquette, sondern v.a. auch auf vergleichbare Aussagen in anderen Internetforen (keine Foren mit juristischen Themen).
Gruß, bendo
Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Aber was gibt es da kritisch zu hinterfragen. Sie sagen es doch selbst, dass der §6 Abs. 2 den Kreis derer die beraten dürfen einschränkt. Diese Einschränkung erfolgt in 2 Bereichen. Der Erste ist der familiär, nachbarschaftliche oder in ähnlich enger persönlicher Beziehungen stehende Personenkreis. Hier greift das RDG nicht. Alles was darüber hinausgeht ist begrenzt auf Personen denen entweder eine entgeltliche Rechtsberatung erlaubt ist oder zum Richteramt befähigt sind oder aber solch eine Person zur Seite steht.
Da ein Internetforum sicherlich nicht zum ersten Bereich zählt fallen 90% der Teilnehmenden in solch eine Forum raus. Da ein Forenbetreiber jedoch nicht alle Beiträge auf den §6 RDG abklopfen kann und er sich aber letztlich für diese Forum verantwortlich zeichnet, wird einfach grundsätzlich eine solche Beratung verboten.
Hauptproblematik in solchen Foren ist aber fast immer, dass fast alle dieser Meinung
Das RDG unterscheidet aber da nicht.
Da ein Internetforum sicherlich nicht zum ersten Bereich zählt fallen 90% der Teilnehmenden in solch eine Forum raus. Da ein Forenbetreiber jedoch nicht alle Beiträge auf den §6 RDG abklopfen kann und er sich aber letztlich für diese Forum verantwortlich zeichnet, wird einfach grundsätzlich eine solche Beratung verboten.
Hauptproblematik in solchen Foren ist aber fast immer, dass fast alle dieser Meinung
sind und deswegen das RDG nicht gilt.Hilfeleistung in Form einer unentgeltlichen Rechtsberatung zukommen lässt und sich die "beratene" Person über die Laienhaftigkeit der Beratung bewusst ist
Das RDG unterscheidet aber da nicht.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Versuchen wir es doch mal zu konkretisieren:
Nehmen wir mal das Bushaltestellengespräch als Beispiel:
Ratloser: "Bei mir im Haus haben 3 verschiedene Handwerksbetriebe gleichzeitig gearbeitet. Jetzt funktioniert die Steuerung der Wärmepumpe überhaupt nicht mehr. Was tu ich nur was mach ich jetzt? (+ genauere4 Schilderung des Sachverhaltes)
Ratgeber: "Völlig klar, Du musst dich an Handwerker NR.2 halten. Der hat gepfuscht, den verklagst Du"
Ratloser tut das. Er geht ohne Anwalt zum Amtsgericht und klagt. Dort erlebt er eine Enttäuschung. Er wird belehrt, dass er den falschen verklagt hat. Er hatte einen Vertrag mit Handwerker 1. Der hat ein Teilgewerk an Handwerker 2 vergeben (Der gepfuscht hat). Verklagen müsste er den Vertragspartner (=Handwerker 1)
Da viel Zeit vergangen ist, ist die Sache nun verjährt und eine Klage gegen Handwerker 1 nicht mehr möglich. Ratloser hat also einen Schaden erlitten, weil er dem Ratgeber gefolgt ist.
Frage: Hat Ratgeber (kein Jurist) rechtswidrig eine Rechtsberatung getätigt?
Nehmen wir mal das Bushaltestellengespräch als Beispiel:
Ratloser: "Bei mir im Haus haben 3 verschiedene Handwerksbetriebe gleichzeitig gearbeitet. Jetzt funktioniert die Steuerung der Wärmepumpe überhaupt nicht mehr. Was tu ich nur was mach ich jetzt? (+ genauere4 Schilderung des Sachverhaltes)
Ratgeber: "Völlig klar, Du musst dich an Handwerker NR.2 halten. Der hat gepfuscht, den verklagst Du"
Ratloser tut das. Er geht ohne Anwalt zum Amtsgericht und klagt. Dort erlebt er eine Enttäuschung. Er wird belehrt, dass er den falschen verklagt hat. Er hatte einen Vertrag mit Handwerker 1. Der hat ein Teilgewerk an Handwerker 2 vergeben (Der gepfuscht hat). Verklagen müsste er den Vertragspartner (=Handwerker 1)
Da viel Zeit vergangen ist, ist die Sache nun verjährt und eine Klage gegen Handwerker 1 nicht mehr möglich. Ratloser hat also einen Schaden erlitten, weil er dem Ratgeber gefolgt ist.
Frage: Hat Ratgeber (kein Jurist) rechtswidrig eine Rechtsberatung getätigt?
Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Rein formaljuristisch ja.
Es fängt ja schon damit an, das der Gegenüber keine Kenntnis davon hat ob er jetzt einem Juristen gegenüber steht oder nicht.
Hätte er den Zusatz: Das ist meine rein private Meinung.
hinzugefügt, wäre er raus aus RDG. Dann ist es eine reine Meinungsäußerung.
Es fängt ja schon damit an, das der Gegenüber keine Kenntnis davon hat ob er jetzt einem Juristen gegenüber steht oder nicht.
Hätte er den Zusatz: Das ist meine rein private Meinung.
hinzugefügt, wäre er raus aus RDG. Dann ist es eine reine Meinungsäußerung.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Wenn das ganze an einer Bushaltestelle so wie beschrieben erfolgte, ist es nmE. keine Rechtsberatung sondern eine Meinung.
Eine Rechtsberatung ist - zumindest für mich - erst mit deutlich mehr als nur einem Satz erfüllt.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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Re: Auslegung Rechtsdienstleistungsgesetz RDG?
Hallo,
spannende Sache!
"Gefühlt" behaupte ich, dass solche "Rechtsberatungen" sehr häufig vorkommen. Dann allerdings - ebenfalls "gefühlt" - handelt es sich wohl meist um den Personenkreis, dem eine solche Beratung nach §6 Abs. 2 erlaubt ist (familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen). In diesen Kreis würde ich z.B. auch Arbeitskollegen sehen (dort wird sicherlich sehr häufig "Rechtsberatung" für private Belange durchgeführt...).
Für alle Konstellationen, die darüber hinausgehen (z.B. fremde Person an Bushaltestelle) ist tatsächlich evtl. etwas unrealistisch, dass es zu so einem Gesprächsthema kommt (?). Anders sieht es wohl mit fachkundigen Personen aus, die eine Art "Beratung" anbieten (z.B. Beratungsleistungen für Vereine etc.). Diese kennen wohl aber ihre rechtlichen Möglichkeiten und werden im RDG auch berücksichtigt...
Gruß, bendo
spannende Sache!
"Gefühlt" behaupte ich, dass solche "Rechtsberatungen" sehr häufig vorkommen. Dann allerdings - ebenfalls "gefühlt" - handelt es sich wohl meist um den Personenkreis, dem eine solche Beratung nach §6 Abs. 2 erlaubt ist (familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen). In diesen Kreis würde ich z.B. auch Arbeitskollegen sehen (dort wird sicherlich sehr häufig "Rechtsberatung" für private Belange durchgeführt...).
Für alle Konstellationen, die darüber hinausgehen (z.B. fremde Person an Bushaltestelle) ist tatsächlich evtl. etwas unrealistisch, dass es zu so einem Gesprächsthema kommt (?). Anders sieht es wohl mit fachkundigen Personen aus, die eine Art "Beratung" anbieten (z.B. Beratungsleistungen für Vereine etc.). Diese kennen wohl aber ihre rechtlichen Möglichkeiten und werden im RDG auch berücksichtigt...
Gruß, bendo
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