Wasserschaden während Garantie
Moderator: FDR-Team
Wasserschaden während Garantie
A hat vor ca 2Jahren das Bad sanieren lassen.
Jetzt läuft Wasser aus der Wand wo der Spülkasten verbaut wurde.
Wasser ist durch die Decke in den Keller gelaufen.
A hat Wasser abgestellt.....und hat jetzt natürlich keins.... Toilette,Dusche.....
Darf A einen Notdienst holen, oder muss er die Installationsfirma beauftragen?
Jetzt läuft Wasser aus der Wand wo der Spülkasten verbaut wurde.
Wasser ist durch die Decke in den Keller gelaufen.
A hat Wasser abgestellt.....und hat jetzt natürlich keins.... Toilette,Dusche.....
Darf A einen Notdienst holen, oder muss er die Installationsfirma beauftragen?
Re: Wasserschaden während Garantie
Hat A denn schon die Installationsfirma kontaktiert und um notfallmäßge Bearbeitung gebeten?
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Wasserschaden während Garantie
Da die Verjährung der Mängelansprüche genau nach 2 Jahren eintritt ist 
Sind es nun 2 Jahre plus oder 2 Jahre Minus?
einen erheblichen Einfluss darauf, ob der Installateur noch was machen muss oder nicht.

Sind es nun 2 Jahre plus oder 2 Jahre Minus?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Wasserschaden während Garantie
Eine umfassende Badsanierung könnte durchaus geeignet sein, um die Verjährungsfrist auf 5 Jahre zu erhöhen.
Es handelt sich hier dann ja nicht nur um eine einfache Reparatur (normales Gewerk), sondern um Umbauarbeiten, welche durchaus auch als so zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude neu erstellt wird.
Es könnte sich demnach also durchaus um Arbeiten am Bauwerk handeln... womit wir dann wieder bei 5 Jahren wären.
Zitat: Neben der "grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes" sind von der fünfjährigen Verjährungsfrist auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. BGH, IBR 2018, 133).
"Unter Arbeiten an einem Bauwerk, ist die Herstellung eines neuen Gebäudes sowie die Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand des Hauses von wesentlicher Bedeutung sind anzusehen. Als Arbeiten an einem Bauwerk mit 5-jähriger Verjährungsfrist werden von der Rechtsprechung beispielsweise die Verlegung eines Teppichbodens, das Ausschachten einer Baugrube, die Neuisolierung der Kelleraußenwände, Neuerstellung eines Sichtschutzzaunes, die Installation einer Hoftoranlage, der Einbau von Schrankwänden, die Erneuerung eines Terrassenbelages, die Errichtung eines Wintergartens, der Austausch sämtlicher Fensterscheiben durch Isolierglas, die Erneuerung eines Hausanstrichs oder sonstige umfangreiche Malerarbeiten angesehen."
Mit Garantie hat das übrigens nichts zu tun... das schimpft sich Gewährleistung.
Es handelt sich hier dann ja nicht nur um eine einfache Reparatur (normales Gewerk), sondern um Umbauarbeiten, welche durchaus auch als so zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude neu erstellt wird.
Es könnte sich demnach also durchaus um Arbeiten am Bauwerk handeln... womit wir dann wieder bei 5 Jahren wären.
Zitat: Neben der "grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes" sind von der fünfjährigen Verjährungsfrist auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. BGH, IBR 2018, 133).
"Unter Arbeiten an einem Bauwerk, ist die Herstellung eines neuen Gebäudes sowie die Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand des Hauses von wesentlicher Bedeutung sind anzusehen. Als Arbeiten an einem Bauwerk mit 5-jähriger Verjährungsfrist werden von der Rechtsprechung beispielsweise die Verlegung eines Teppichbodens, das Ausschachten einer Baugrube, die Neuisolierung der Kelleraußenwände, Neuerstellung eines Sichtschutzzaunes, die Installation einer Hoftoranlage, der Einbau von Schrankwänden, die Erneuerung eines Terrassenbelages, die Errichtung eines Wintergartens, der Austausch sämtlicher Fensterscheiben durch Isolierglas, die Erneuerung eines Hausanstrichs oder sonstige umfangreiche Malerarbeiten angesehen."
Mit Garantie hat das übrigens nichts zu tun... das schimpft sich Gewährleistung.
Re: Wasserschaden während Garantie
Tja und da liegt der Hase begraben. Auf was will der TE hinaus? Da er in Schadens- und Produkthaftungsrecht gepostet hat, geht es ihm wohl weniger um die Sachmängelhaftung.Wersagtdenndas hat geschrieben: ↑12.05.23, 10:20 Mit Garantie hat das übrigens nichts zu tun... das schimpft sich Gewährleistung.
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Re: Wasserschaden während Garantie
Ich denke er benötigt Hilfe für seinen fiktiven Fall, weil er keine Ahnung hat, wie er in einem solchen am besten vorgehen sollte...
Ich stimme aber zu, hier ist eindeutig noch zu viel Raum für Spekulation vorhanden.
In jedem Fall wäre darauf zu achten, dass die genaue Schadenursache zweifelsfrei dokumentiert wird - das ist das wichtigste überhaupt.
Diese stellt gegebenenfalls die Anspruchsgrundlage gegenüber der Installationsfirma dar.
Interessant wäre vor allem aber auch zu wissen, ob in dem fiktiven Fall auf Seiten des A eine Gebäude-Leitungswasserversicherung besteht.
Da der Schaden schon so früh auftritt, wird wahrscheinlich eine bloße Undichtigkeit vorliegen.
Dh. die Ursachenbeseitigung dürfte in der Regel sowieso über die Gebäudeversicherung nicht abgedeckt sein - der Durchnässungsschaden jedoch schon, weshalb ich mich im Zweifelsfall immer an die Vorgaben der eigenen Versicherung halten würde (Stichwort "Obliegenheiten"), um meinen Versicherungsschutz zu behalten.
Ein Ursachennachweis einer unabhängigen Stelle hilft dann im späteren Verlauf ungemein (übrigens auch der eigenen Versicherung), seine Schadenersatzforderungen gegenüber dem Verursacher (Installteursbetrieb) durchzusetzen.
Ich würde wohl also zunächst eine Leckortungsfirma beauftragen, die mir die Ursache GENAU dokumentiert...
Greetz!
Ich stimme aber zu, hier ist eindeutig noch zu viel Raum für Spekulation vorhanden.
In jedem Fall wäre darauf zu achten, dass die genaue Schadenursache zweifelsfrei dokumentiert wird - das ist das wichtigste überhaupt.
Diese stellt gegebenenfalls die Anspruchsgrundlage gegenüber der Installationsfirma dar.
Interessant wäre vor allem aber auch zu wissen, ob in dem fiktiven Fall auf Seiten des A eine Gebäude-Leitungswasserversicherung besteht.
Da der Schaden schon so früh auftritt, wird wahrscheinlich eine bloße Undichtigkeit vorliegen.
Dh. die Ursachenbeseitigung dürfte in der Regel sowieso über die Gebäudeversicherung nicht abgedeckt sein - der Durchnässungsschaden jedoch schon, weshalb ich mich im Zweifelsfall immer an die Vorgaben der eigenen Versicherung halten würde (Stichwort "Obliegenheiten"), um meinen Versicherungsschutz zu behalten.
Ein Ursachennachweis einer unabhängigen Stelle hilft dann im späteren Verlauf ungemein (übrigens auch der eigenen Versicherung), seine Schadenersatzforderungen gegenüber dem Verursacher (Installteursbetrieb) durchzusetzen.
Ich würde wohl also zunächst eine Leckortungsfirma beauftragen, die mir die Ursache GENAU dokumentiert...
Greetz!
Re: Wasserschaden während Garantie
Update von A
Schaden innerhalb der 2 Jahre
Firma hat Neuinstallation an altes Rohr im Wasserkasten angeschlossen. Das alte ist gerissen.
A hat Schaden an Versicherung gemeldet.
Schaden innerhalb der 2 Jahre
Firma hat Neuinstallation an altes Rohr im Wasserkasten angeschlossen. Das alte ist gerissen.
A hat Schaden an Versicherung gemeldet.
Re: Wasserschaden während Garantie
Die Frage ist doch, was Aufgabe des Handwerkers war. Wo sollte die Schnittstelle zwischen alt und neu sein? Wenn das dieser Punkt war, dann kann man den Handwerker nicht verwantwortlich machen. Wenn er das alte Rohr auch tauschen sollte dann schon eher. So oder so ist es auf alle Fälle sinnvoll, die Gebäudesachversicherung einzuschalten. Die könnte den Handwerker in Regreß nehmen bzw. dessen Versicherung sollte sie das als erfolgsversprechend einstufen.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Wasserschaden während Garantie
Aufgabe war eine Komplettsanierung, von daher kann A doch egal sein wie die Fa die Wasserversorgung gestaltet....oder?
Re: Wasserschaden während Garantie
Eine Komplettsanierung kann das komplette Haus beinhalten oder auch nur die Sanitärinstallationen. Es hängt davon ab was beauftragt wurde und ob es eventuell auch Leistungsgrenzen gibt ( Thema Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum).
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Re: Wasserschaden während Garantie
Sanierung des Bads, einmal zurück zum Rohbau und neu
Re: Wasserschaden während Garantie
Ehm. Wenn mit Wasserkasten der Spülkasten gemeint ist - den zu tauschen gehört für mich zu einer Komplettsanierung des Bades dazu. Das Einzige was nicht dazu gehört sind die Steigleitungen/Falleitungen. Wäre ab dort alles getauscht worden wäre der Schaden nicht passiert? Die Schadensschilderung ist aber nicht eindeutig:
Keine Ahnung was genau damit gemeint ist. Wo tatsächlich der Schaden entstand. Ich kenne kein Rohr was sich IM Spülkasten befindet.
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Re: Wasserschaden während Garantie
Damit gehören nicht zwangsläufig die Anschlüsse mit dazu. Oder war das auch Auftragsumfang?
Wenn nein dann stellt sich die Frage, ob der Handwerker hätte erkennen können, dass diese Anschlussleitung abgängig ist. Damit kommen wir aber in einen Bereich der Sachverständige und Gutachter.
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Re: Wasserschaden während Garantie
Da der Handwerker ja superschnell reagiert hat, ist ja alles ok. Es ging ja im Prinzip darum ob A, wenn der Handwerker nicht reagiert, einen anderen beauftragen darf, obwohl eventuell Garantie....
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