Selbstbedienung

Kundenrechte und –pflichten, Bankrechte und –pflichten, Verbraucherkreditrecht, Kreditabwicklung

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Evariste
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von Evariste »

Es hängt auch davon ab, wie das Minus auf dem Stundenkonto entstanden ist. Wenn es nicht genug Arbeit gab oder es dem AN unmöglich gemacht wurde, das Stiundenkonto wieder auszugleichen (z. B. bei einer fristlosen Kündigung oder weil dem AN keine Arbeit mehr zugewiesen wurde), kann der AG in der Regel keinen finanziellen Ausgleich verlangen.
Hustinettenbär
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von Hustinettenbär »

Tastenspitz hat geschrieben: 13.05.23, 22:34 Bei der Forderung ist bspw. auch die Pfändungsfreigrenze zu beachten.
Die Bank bedient sich ja selbst.

Und beauftragt eben keinen Gerichtsvollzieher, nachdem sie sich einen Titel besorgt hat.


in Angrenzung:
Wenn bspw. eine Bank im Rahmen eines Darlehens Schuldzinsen vom Gehaltskonto des Darlehensnehmers abbucht, darf sie dies ja tun ohne zuvor einen Titel zu erwirken.
Aber da hat sie ein Lastschrift-Mandat aus dem Darlehensvertrag heraus.

Kontoführungsgebühren darf die Bank auf Grund des Kontovertrages abbuchen. Auch da ist sie mandatiert.
ktown
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von ktown »

War den der Ex-AN seiner Hinweispflicht bezüglich der Überzahlung nachgekommen?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Hustinettenbär
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von Hustinettenbär »

ktown hat geschrieben: 14.05.23, 08:47 War den der Ex-AN seiner Hinweispflicht bezüglich der Überzahlung nachgekommen?
Das war nicht notwendig.

AG und AN kannten beide den negativen Saldo.

AN war zum einen überrascht wegen
- der Lastschrift ohne Einzugsermächtigung, und zum anderen,
- dass er keine Abrechnung erhalten hat.

Möglich wäre noch, dass die Überzahlung vom AGB-Pfandrecht erfasst ist. Da spricht aber einiges dagegegen.

Unklar ist im Moment noch, wo der Umgang mit "Zeitschuld" vertraglich geregelt ist. Möglicherweise in einer BV.
ktown
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von ktown »

Es gab also keine finale Lohnabrechnung und nur eine Abbuchung des Ex-AG.
Wurde mit der Personalabteilung des Ex-AG Kontakt aufgenommen?
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fodeure
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 14.05.23, 08:47 War den der Ex-AN seiner Hinweispflicht bezüglich der Überzahlung nachgekommen?
Eine solche allgemeine Hinweispflicht gibt es nicht. Diese wird auch nicht durch das von dir angegebene BGH-Urteil begründet. Zudem hat dieses Urteil auch nicht einmal ansatzweise etwas mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.
ktown
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von ktown »

Diese Meinung steht Ihnen zu. Ob Sie richtig ist, bezweifle ich.
Guckst du.
Da ändert sich, meines Erachtens, auch nichts dran, dass hier der AN nicht mehr dort angestellt ist.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Hustinettenbär
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von Hustinettenbär »

ktown hat geschrieben: 14.05.23, 10:05 Es gab also keine finale Lohnabrechnung und nur eine Abbuchung des Ex-AG.
Wurde mit der Personalabteilung des Ex-AG Kontakt aufgenommen?

*Glaskugelmodus on*

Ich vermute, der AG hat eine Abrechnung an die Firmen-E-Mail-Adresse des AN geschickt.
Auf diese hat der AN aber keinen Zugriff mehr seit seinem Aussscheiden.
*Glaskugelmodus off*

Eine sonstige Abrechnung hat der AN nicht erhalten.

Schon deshalb kann das Thema Hinweispflicht hier keine Rolle spielen.
ktown
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von ktown »

Nur deshalb kann das Thema nicht relevant werden. Der Ex-Mitarbeiter fehlt der Beleg dafür was abgerechnet wurde. Vermutungen muss, meines Erachtens der ex AN nicht aufstellen.
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von FM »

Nun ja, eine Gehaltsabrechnung per Mail ist grundsätzlich ausreichend, da nur Textform vorgeschrieben ist (§ 106 GewO). Natürlich müsste sie schon noch so rechtzeitig angekommen sein, dass sie noch abgerufen werden konnte. Wenn z.B. Sonntag 30.4. der letzte Arbeitstag war, könnte das Gehalt am Freitag 28.4. abgerechnet worden sein. Wie gesagt könnte, es kann auch anders gewesen sein. Und ebenso könnte, muss aber nicht, schon in dieser Abrechnung die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens erklärt worden sein.

Ob die Forderung überhaupt berechtigt ist, ist natürlich hier nicht bekannt.
fodeure
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Re: Selbstbedienung

Beitrag von fodeure »

ktown hat geschrieben: 14.05.23, 15:09 Diese Meinung steht Ihnen zu. Ob Sie richtig ist, bezweifle ich.
Das kannst du gerne tun, ändert an meiner Ansicht aber nichts.
ktown hat geschrieben: 14.05.23, 15:09Guckst du.
Auch hier geht es nur um regelmäßige Überzahlungen. Vorliegend geht es aber nur um eine einmalige Überzahlung. Das ist ein anderer Sachverhalt.
ktown hat geschrieben: 14.05.23, 15:09Da ändert sich, meines Erachtens, auch nichts dran, dass hier der AN nicht mehr dort angestellt ist.
Das ist auch nicht der Punkt, auch wenn es natürlich Einfluß auf die möglichen arbeitsrechtlichen Sanktionen hat.
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