Abnahme durch Nutzung?

Öffentliches und privates Baurecht, Bebauungsrecht, Nachbarrecht

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Gebrandmarkter
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Abnahme durch Nutzung?

Beitrag von Gebrandmarkter »

Hi!

Ich höre öfters, dass man, wenn man z.B. eine Wohnung nach Renovierung bezieht man diese hierdurch stillschweigend abnimmt. Wie verhält es sich dabei mit versteckten Mängeln, bzw. Mängeln, die zwar schon sichtbar sind, aber in Bereichen liegen, die nicht durch den Vorgang des Bewohnens tangiert werden (z.B. Dichtungen an nicht zugänglichen Orten)?

Gruß und danke!
Froggel
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Re: Abnahme durch Nutzung?

Beitrag von Froggel »

Also Dichtungen überprüft man normalerweise nicht einmal, wenn sie sichtbar sind, auf Dichtigkeit. Es liegt in der Natur der Sache, dass Dichtungen genau das tun sollen, woher sie ihren Namen haben. Dementsprechend bezweifle ich, dass ein Vermieter mit der Begründung durchkommen würde: Aber es wurde doch so abgenommen. Folglich: Reklamieren!
Ich bin kein Jurist.
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ktown
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Re: Abnahme durch Nutzung?

Beitrag von ktown »

Gebrandmarkter hat geschrieben: 25.05.23, 19:52 Ich höre öfters, dass man, wenn man z.B. eine Wohnung nach Renovierung bezieht man diese hierdurch stillschweigend abnimmt.
Man sollte nicht nur den Stammtischkumpel zuhören. Es hilft auch sich per lesen zu bilden. Guckst du in § 640 Abs. 2 Satz 2.
Den Quatsch der Stammtische gab es vor 2018 noch.

@Froggel: Wie kommen sie hier auf Mieter vs. Vermieter Verhältnis?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gebrandmarkter
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Re: Abnahme durch Nutzung?

Beitrag von Gebrandmarkter »

ktown hat geschrieben: 26.05.23, 11:39Man sollte nicht nur den Stammtischkumpel zuhören. Es hilft auch sich per lesen zu bilden. Guckst du in § 640 Abs. 2 Satz 2.
Ich finde den Text nicht so ganz einfach. Habe ich folgendes richtig verstanden (?):

1. Verstehe ich. Wie ist "unwesentlich" definiert?
2. Das bedeutet, wenn ich innerhalb der Frist mindestens einen Mangel angezeigt habe ist das Werk (das Gesamtwerk?) nicht abgenommen?
Und weiter: Der Unternehmer muss mich schriftlich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln hinweisen. Daraus folgt, dass Satz 1 keine Rechtsfolgen hat, ich also gar nicht verpflichtet bin ein Werk abzunehmen. Und was folgt daraus? Ich kann jederzeit Mängel anmelden? Auch ohne Frist?
3.Verstehe ich auch. Aber was ist, wenn ein Mangel nach Abnahme erst auffällt? Dann habe ich bereits abgenommen und muss mit dem Mangel leben?

Ich brauch da etwas Hilfe, beider interpretation.

Konstruieren wir mal folgenden Fall:

1. Werk ist fertiggestellt und zur Abnahme bereit.
2. Schadenprotokoll wird erstellt und angezeigt
3. Ein weiterer Mangel fällt auf, der im Schadensprotokoll nicht aufegführt, weil er versteckt war. Schaden wird nachträglich angezeigt

Wann genau passiert die Abnahme hierbei? Wass passiert, wenn das Abnahmeprotokoll unterzeichnet wurde, und danach verdeckte Mängel auftauchen, von denen man ausgeht, dass sie zur Abnahme schon bestanden?
Froggel
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Re: Abnahme durch Nutzung?

Beitrag von Froggel »

ktown hat geschrieben: 26.05.23, 11:39@Froggel: Wie kommen sie hier auf Mieter vs. Vermieter Verhältnis?
Hab mich vertan. Aber bei der Bauabnahme dürfte nichts anderes gelten, denn auch da wird man die Dichtigkeit der Dichtungen nicht schon bei der Abnahme überprüfen. Solche Dinge fallen dann in das Sachmängelrecht, d.h. sind Dichtungen nicht dicht und das wird erst bei Nutzung festgestellt, darf bzw. muss umgehend reklamiert werden, sodass nachgebessert werden kann.
Gebrandmarkter hat geschrieben: 27.05.23, 08:47Wann genau passiert die Abnahme hierbei? Wass passiert, wenn das Abnahmeprotokoll unterzeichnet wurde, und danach verdeckte Mängel auftauchen, von denen man ausgeht, dass sie zur Abnahme schon bestanden?
Abnahme bedeutet, dass das Bauwerk sichtbar geprüft ist, sodass die Schlussrechnung bezahlt werden muss. Sind Mängel festgehalten worden, sind diese natürlich zu beseitigen. Wären die undichten Dichtungen bereits bei Abnahme festgestellt worden, wäre das trotzdem ein unwesentlicher Mangel, weswegen der Bauherr nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen könnte. Dieses würde nur greifen, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handeln würde. Der Begriff erheblich ist dabei sehr dehnbar und müsste im Zweifelsfall vom Gericht festgelegt werden. Trotzdem muss der Mangel natürlich behoben werden.

Bitte lesen.
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