Interessant.
Fragt sich ob die Behauptung des Anbieters "bundesweit gültig" dann auch das örtliche Gesundheitsamt so sieht,
denn unser Gesundheitsamt hat diesen Arzt/Anbieter schließlich nicht beauftragt.
Da ja hier offenbar die Ansicht vertreten wird, jede Aussage in einem Gesetz ist auslegbar, könnte darüber dann der nächste Streit entstehen.
Ich war bisher davon ausgegangen, dass es sich bei dem geforderten Betrag weiterhin um eine Verwaltungsgebühr
gemäß kommunaler Gebührensatzung handelt, die von dem Anbieter jeweils nur eingezogen wird, aber an die Kommune abzuführen ist. Er selbst wird aufgrund von Verträgen aber vom Amt entlohnt. In der örtlichen Gebührensatzung sind die 45 € für den Gesundheitspass zu finden.
Ansonsten frage ich mich, mit welchem Recht das Gesundheitsamt hier eigentlich auf einen weit entfernten, teuren privaten Online Anbieter verlinkt und damit den Eindruck erweckt, nur bei diesem einen Anbieter sei ein von ihnen anerkannter Gesundheitspass erhältlich.
Nachtrag:
Nach genauerer Betrachtung der Webseite
https://tz-glehn.de/kurse/hygienebelehr ... ndheitsamt
ist es wohl tatsächlich so.
Auf der Seite findet man eine Liste der kooperierenden Gesundheitsämter mit den entsprechenden Links.
Und je nach dem über welchen Link eines Gesundheitsamtes man diese Seite dann erreicht, fallen die "Gebühren" für ein und dieselbe Leistung "Online-Gesundheitspass" bei dieser Firma höchst unterschiedlich aus. Ich habe nicht alle durchprobiert, aber bisher Gebühren von 25 - 45 € gefunden.
Da wäre das örtliche Gesundheitsamt wohl überhaupt nicht begeistert, wenn man die weit geringeren Gebühren die zum Beispiel die Stadt München verlangt dazu nutzt, die Gebühren einfach an die Bayern zu bezahlen und den Gesundheitspass erheblich günstiger in deren Auftrag erwirbt.
Vielleicht wäre das ja nochmal ein Grund für eine weitere Anfrage hinsichtlich der Akzeptanz.
