Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Moderator: FDR-Team
Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Die Personen A, B und C erben vor 3 Jahren zu gleichen Teilen ein Zweifamilienhaus
Person B bewohnt zu dem Zeitpunkt das EG, das OG ist vermietet
Person A wird vom Erblasser als Testamentsverwalter eingesetzt.
Person B ist aus verständlichen Gründen nicht am Verkauf der Immobilie interessiert und zahlt an A und C ein Nutzungsentgelt.
Die Mieteinnahmen vom OG werden zu gleichten Teilen ausgeschüttet.
Den Personen A und C war es bisher auch nicht eilig mit dem Verkauf, niemand hat ernsthaft irgendwelche Schritte in diese Richtung unternommen.
Allerdings hat C von Anfang an erklärt, daß er diesen Zustand nicht permanent beibehalten will.
Nachdem C nun eine Wirtschaftlichkeitsanalyse vorgenommen hat, kommt er zu dem Schluß, das sein Erbteil auf einem Tagesgeldkonto mehr bringen würde, verlangt von A jetzt einen umgehenden Verkauf und droht in anderem Fall mit Schadenersatz, da der Testamentsverwalter seinen Job nicht gemacht hat und ihm nun Zinsen entgehen.
Natürlich gibt es in dieser Betrachtung keine realen Kosten, bestenfalls Opportunitätskosten, die rein spekulativ sind.
Frage: Die Aufgaben eines Testamentsverwalters sind dem A bekannt. Da bisher von keinem der 3 Eigentümer eine ernsthafte Verkaufsabsicht schriftlich mitgeteilt wurde kann A jetzt auf Schadenersatz für Opportunitätskosten verklagt werden? Wenn dies nicht auf die zurückliegenden 3 Jahre möglich ist, ab wann wäre es denn möglich. Im Grunde hat C heute erstmalig schriftlich seine Verkaufsabsicht dem A mitgeteilt.
Hat A jetzt den gesamten organisatorischen Kram allein zu stemmen inkl. der Auseinandersetzung mit der nicht verkaufswilligen Person B?
Kann A für seine Tätigkeit als Testamentsverwalter ein Honorar/Spesen abrechnen?
Person B bewohnt zu dem Zeitpunkt das EG, das OG ist vermietet
Person A wird vom Erblasser als Testamentsverwalter eingesetzt.
Person B ist aus verständlichen Gründen nicht am Verkauf der Immobilie interessiert und zahlt an A und C ein Nutzungsentgelt.
Die Mieteinnahmen vom OG werden zu gleichten Teilen ausgeschüttet.
Den Personen A und C war es bisher auch nicht eilig mit dem Verkauf, niemand hat ernsthaft irgendwelche Schritte in diese Richtung unternommen.
Allerdings hat C von Anfang an erklärt, daß er diesen Zustand nicht permanent beibehalten will.
Nachdem C nun eine Wirtschaftlichkeitsanalyse vorgenommen hat, kommt er zu dem Schluß, das sein Erbteil auf einem Tagesgeldkonto mehr bringen würde, verlangt von A jetzt einen umgehenden Verkauf und droht in anderem Fall mit Schadenersatz, da der Testamentsverwalter seinen Job nicht gemacht hat und ihm nun Zinsen entgehen.
Natürlich gibt es in dieser Betrachtung keine realen Kosten, bestenfalls Opportunitätskosten, die rein spekulativ sind.
Frage: Die Aufgaben eines Testamentsverwalters sind dem A bekannt. Da bisher von keinem der 3 Eigentümer eine ernsthafte Verkaufsabsicht schriftlich mitgeteilt wurde kann A jetzt auf Schadenersatz für Opportunitätskosten verklagt werden? Wenn dies nicht auf die zurückliegenden 3 Jahre möglich ist, ab wann wäre es denn möglich. Im Grunde hat C heute erstmalig schriftlich seine Verkaufsabsicht dem A mitgeteilt.
Hat A jetzt den gesamten organisatorischen Kram allein zu stemmen inkl. der Auseinandersetzung mit der nicht verkaufswilligen Person B?
Kann A für seine Tätigkeit als Testamentsverwalter ein Honorar/Spesen abrechnen?
Zuletzt geändert von Cpt.Hardy am 12.09.23, 13:42, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsverwalter
Ich gehe mal davon aus, dass Testamentvollstrecker gemeint ist. Was wurde denn im Testament zur Testamentsvollstreckung gesagt? Welche Aufgaben soll der Testamentsvollstrecker denn nach dem TEstament warnehmen? Es gibt den (Regelfall) der Abwicklungsvollstreckung aber auch die Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung.
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsverwalter
ok, hab das im Titel korrigiert, Testamenstvollstrecker ist richtig.
der Passus lautet:
Es wird dauerhafte Testamentsvollstreckung angeordnet.
Das Recht der Erben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleibt hiervon unberührt.
Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt:
Person A, ersatzweise Person C
der Passus lautet:
Es wird dauerhafte Testamentsvollstreckung angeordnet.
Das Recht der Erben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleibt hiervon unberührt.
Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt:
Person A, ersatzweise Person C
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Hi,
wenn ich das recht sehe, existiert eine Erbengemeinschaft und A hat als Testamentvollstrecker die Aufgabe, das gemeinsame Erbe zu verwalten.
ME macht er das auch, indem er die Einnahmen aus dem Haus auf die Erben aufteilt.
Wenn C jetzt diese Regelung nicht mehr will, muss er die Erbauseinandersetzung einleiten, die im Extremfall dazu führt, dass das Haus zwangsversteigert wird, wenn sich a, B und C nicht über die Verteilung des Erbes (freihändiger Verkauf an Fremd, Verkauf an B....) einigen können.
Eine andere Möglichkeit sehe ich da nicht.
ME kann A seine Kosten vom Erlös des Hauses abziehen - ob auch ein Honorar verrechnet werden kann: Expertenrat hilft.
Wenn bisher alles korrekt gelaufen ist, sehe ich für Schadensersatz keinen Raum
wenn ich das recht sehe, existiert eine Erbengemeinschaft und A hat als Testamentvollstrecker die Aufgabe, das gemeinsame Erbe zu verwalten.
ME macht er das auch, indem er die Einnahmen aus dem Haus auf die Erben aufteilt.
Wenn C jetzt diese Regelung nicht mehr will, muss er die Erbauseinandersetzung einleiten, die im Extremfall dazu führt, dass das Haus zwangsversteigert wird, wenn sich a, B und C nicht über die Verteilung des Erbes (freihändiger Verkauf an Fremd, Verkauf an B....) einigen können.
Eine andere Möglichkeit sehe ich da nicht.
ME kann A seine Kosten vom Erlös des Hauses abziehen - ob auch ein Honorar verrechnet werden kann: Expertenrat hilft.
Wenn bisher alles korrekt gelaufen ist, sehe ich für Schadensersatz keinen Raum
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
bisher ist alles korrekt gelaufen, ein rückwirkender Schadenersatzanspruch wäre also hinfällig.
Und ein zukünftiger dann auch, denn C hat ja die Möglichkeit, selbst bei Untätigkeit von A seinerseits eine Erbauseinandersetzung zu beginnen.
Letzte Frage: A hätte dann bei einer Zwangsversteigerung aber keine Möglichkeit, ein Veto einzulegen und der Zwangsversteigerung entgegen zu wirken.
Immerhin ist ein Verkaufserlös bei einer Zwangsversteigerung bekanntlich geringer und wenn A da zustimmt, könnte wiederum B eine Klage auf Schadenersatz gegen A und C anberaumen?
Und ein zukünftiger dann auch, denn C hat ja die Möglichkeit, selbst bei Untätigkeit von A seinerseits eine Erbauseinandersetzung zu beginnen.
Letzte Frage: A hätte dann bei einer Zwangsversteigerung aber keine Möglichkeit, ein Veto einzulegen und der Zwangsversteigerung entgegen zu wirken.
Immerhin ist ein Verkaufserlös bei einer Zwangsversteigerung bekanntlich geringer und wenn A da zustimmt, könnte wiederum B eine Klage auf Schadenersatz gegen A und C anberaumen?
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Nö - warum auch?
Es besteht keine Pflicht, dass Erben sich einigen.
Es besteht keine Pflicht, dass Erben sich einigen.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
was willst denn du.
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Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
verstehe ich die Antwort richtig:
A könnte das Unterfangen von C auf eine Zwangsversteigerung in seiner Funktion als dauerhafter Testamentsvollstrecker NICHT verhindern?
A könnte das Unterfangen von C auf eine Zwangsversteigerung in seiner Funktion als dauerhafter Testamentsvollstrecker NICHT verhindern?
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Wenn C der Erbengemeinschaft nicht mehr angehören will, muss er die Erbauseinandersetzung betreiben.
Entweder einigt man sich vorher (C wird ausgezahlt) oder es geht in die Zwangsversteigerung.
Im Rahmen der Versteigerung können A oder B oder beide das Haus natürlich auch ersteigern.
Entweder einigt man sich vorher (C wird ausgezahlt) oder es geht in die Zwangsversteigerung.
Im Rahmen der Versteigerung können A oder B oder beide das Haus natürlich auch ersteigern.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
ja, die Möglichkeiten des A und B wenn es zur Zwangsversteigerung kommt sind bekannt.
Aber kann denn A nicht die Zwangsversteigerung verhindern?
Ja oder nein?
Aber kann denn A nicht die Zwangsversteigerung verhindern?
Ja oder nein?
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Die einzelnen Miterben können bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers beantragen.
siehe dazu BGH V ZB 176/08 und BGH V ZB 102/06
siehe dazu BGH V ZB 176/08 und BGH V ZB 102/06
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
danke an alle Beteiligten, hat mir sehr geholfen.
Aber die Miterben könnten A auf Schadenersatz verklagen, wenn A der Teilungsversteigerung nicht zustimmt, richtig?
Fraglich ist natürlich, wie dieser Schaden ermittelt werden könnte.
Aber die Miterben könnten A auf Schadenersatz verklagen, wenn A der Teilungsversteigerung nicht zustimmt, richtig?
Fraglich ist natürlich, wie dieser Schaden ermittelt werden könnte.
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Sie können ihn natürlich verklagen, aber die Klage wird nicht erfolgreich sein. Die Erben können somit gegen den Willen des Testamentsvollstreckers eine Teilungsversteigerung nicht durchsetzen.Cpt.Hardy hat geschrieben:Aber die Miterben könnten A auf Schadenersatz verklagen, wenn A der Teilungsversteigerung nicht zustimmt, richtig?
Das kann anders aussehen, wenn die Mieteinahmen die notwendigen Investitionen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr decken. Die Möglichkeit, mit einer anderen Investition des Verkaufserlöses höhere Renditen zu erzielen, reicht dagegen nicht.
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
ok, wenn das so stimmt dann hat der zweite Satz im Testament mE keine Bedeutung oder irre ich mich?
Hier nochmals der Abschnitt
Hier nochmals der Abschnitt
oder ist das irgendwie widersprüchlich?Es wird dauerhafte Testamentsvollstreckung angeordnet.
Das Recht der Erben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleibt hiervon unberührt.
Zum Testamentsvollstrecker wird bestimmt:
Person A, ersatzweise Person C
Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Inzwischen sind wir an nem Punkt angelangt, wo ein Anwalt die bessere Wahl für eine Auskunft wäre....
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
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Re: Schadenersatz auf Opportunitätskosten gegen Testamentsvollstrecker
Nach meiner Einschätzung ist damit nur die einvernehmliche Erbauseinandersetzung gemeint.Cpt.Hardy hat geschrieben:Das Recht der Erben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleibt hiervon unberührt.
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