Besuch aus dem Ausland
Moderator: FDR-Team
Besuch aus dem Ausland
Fiktiver Fall: Bürgergeldempfängerin möchte gern ihre aus Südamerika stammende Mutter für 3 Monate einladen. Mutter hat Hin- und Rückflugticket. Darf das Jobcenter den Besuch verbieten? Ist es bei 3 Monaten Besuch oder Verlagerung des Lebensmittelpunktes? Wenn ja, mit welchem Paragraphen. Ich habe kreuz und quer gesucht und nichts dazu gefunden.
Re: Besuch aus dem Ausland
Kann die Mutter visumsfrei einreisen? Die Mutter ist nur zu Besuch. Das wird das JC nicht interessieren.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Die Besucherin ist doch gar keine Bürgergeldempfängerin. Ihr Besuch muss von der Deutschen Botschaft erlaubt werden, nicht vom Jobcenter. Je nach Herkunftsland kann es sein, dass die Botschaft Nachweise dazu verlangt, wovon man in Deutschland lebt, einschließlich Krankenversicherungsschutz. Da wird die Tochter natürlich kaum eine Bürgschaft erteilen können, wenn sie selbst nichts hat. Aber die besuchende Mutter kann das ja anderweitig nachweisen, z.B. durch eigenes Geld und Versicherungspolicen.
Wenn allerdings eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörige Person längere Zeit die Wohnung mit benutzt, könnten die Kosten der Unterkunft und Heizung neu berechnet werden. Mal als Beispiel: KdUH 600 Euro, bisher von zwei Bürgergeldempfängern (z.B. ein Ehepaar) bewohnt. Also erhielt jeder von ihnen 300 Euro, zusammen 600 Euro dafür. Nun wohnt für längere Zeit eine dritte Person ohne Leistungsbezug mit in der Wohnung: je Kopf 200 Euro Kosten, das bekommen aber nur 2 Personen, also zusammen 400 Euro. Die fehlenden 200 Euro bezahlt dann eben die Besucherin, was für sie immer noch sehr viel billiger wäre als ein Hotel.
Wenn allerdings eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörige Person längere Zeit die Wohnung mit benutzt, könnten die Kosten der Unterkunft und Heizung neu berechnet werden. Mal als Beispiel: KdUH 600 Euro, bisher von zwei Bürgergeldempfängern (z.B. ein Ehepaar) bewohnt. Also erhielt jeder von ihnen 300 Euro, zusammen 600 Euro dafür. Nun wohnt für längere Zeit eine dritte Person ohne Leistungsbezug mit in der Wohnung: je Kopf 200 Euro Kosten, das bekommen aber nur 2 Personen, also zusammen 400 Euro. Die fehlenden 200 Euro bezahlt dann eben die Besucherin, was für sie immer noch sehr viel billiger wäre als ein Hotel.
Re: Besuch aus dem Ausland
Und das Jobcenter hat da kein Vetorecht? Es gibt keinen Paragaphen im Sozialrecht der Besuch über längere Zeit verbietet? Eine Bekannte befürchtet, dass das JC die Miete kürzt, weil eine Person mehr da ist und diese einen Mietanteil übernehmen soll ?
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Re: Besuch aus dem Ausland
Besuch interessiert das Job-Center nicht. Es ändert nichts am Status der Bürgergeld Empfängerin.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Nein
Nein. Aber jede Änderung ist dem Jobcenter umgehend zu melden (vgl. § 60 SGB I).
Dies kann in der Tat passieren, weil die Miete auf die Anzahl Personen im Haushalt umgelegt, und entsprechend gekürzt wird. Das Jobcenter gewährt für den Besuch "keine Hotelkosten".
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Re: Besuch aus dem Ausland
Ineressant könnte noch das Melderecht sein.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Hallo FM,FM hat geschrieben: ↑12.09.23, 23:01 ...
Wenn allerdings eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörige Person längere Zeit die Wohnung mit benutzt, könnten die Kosten der Unterkunft und Heizung neu berechnet werden. Mal als Beispiel: KdUH 600 Euro, bisher von zwei Bürgergeldempfängern (z.B. ein Ehepaar) bewohnt. Also erhielt jeder von ihnen 300 Euro, zusammen 600 Euro dafür. Nun wohnt für längere Zeit eine dritte Person ohne Leistungsbezug mit in der Wohnung: je Kopf 200 Euro Kosten, das bekommen aber nur 2 Personen, also zusammen 400 Euro. Die fehlenden 200 Euro bezahlt dann eben die Besucherin, was für sie immer noch sehr viel billiger wäre als ein Hotel.
die Kosten müssten m.E. neu berechnet werden.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Wir reden aber schon noch von Besuch, also jemand der nichts bezahlt für die Unterkunft.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Wir schon, aber nicht das Jobcenter, oder übernachtet der Besuch im Hotel?Tastenspitz hat geschrieben: ↑13.09.23, 16:08 Wir reden aber schon noch von Besuch, also jemand der nichts bezahlt für die Unterkunft.
Re: Besuch aus dem Ausland
Der Vermieter ist übrigens auch zu informieren.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Besuch aus dem Ausland
Gilt das dann auch wie im Hotel ab Tag 1?Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben: ↑13.09.23, 16:18 Wir schon, aber nicht das Jobcenter, oder übernachtet der Besuch im Hotel?
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Re: Besuch aus dem Ausland
Da die Mutter nicht ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung der Tochter verlegt ist und bleibt sie meiner Meinung nach Besuch und geht das Jobcenter nichts an.
Gegenüber dem Vermieter ist das anders, da ist alles über 6 Wochen kein Besuch mehr. Wenn die Nebenkosten aber nicht nach Personen abgerechnet werden spielt das auch keine Rolle.
Und das Bundesmeldegesetz verlangt eine Anmeldung wenn der Besuch aus dem Ausland länger als 3 Monate da ist (§27 BMG (2) Nummer 3). Das entfällt in diesem Fall also auch.
Gegenüber dem Vermieter ist das anders, da ist alles über 6 Wochen kein Besuch mehr. Wenn die Nebenkosten aber nicht nach Personen abgerechnet werden spielt das auch keine Rolle.
Und das Bundesmeldegesetz verlangt eine Anmeldung wenn der Besuch aus dem Ausland länger als 3 Monate da ist (§27 BMG (2) Nummer 3). Das entfällt in diesem Fall also auch.
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Re: Besuch aus dem Ausland
Interessant.
Über Weihnachten muss das ja ein uferloses Antragswirrwarr sein. Wenn sich dann noch Bürgergeld Empfänger gegenseitig besuchen....


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