Das zeigt eben "Besuch" oder "Lebensmittelpunkt" ist je nach Rechtsgebiet ganz unterschiedlich definiert. Es gibt auch noch die Grenze "halbes Jahr" im Steuerrecht.lottchen hat geschrieben: ↑13.09.23, 18:00 Da die Mutter nicht ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung der Tochter verlegt ist und bleibt sie meiner Meinung nach Besuch und geht das Jobcenter nichts an.
Gegenüber dem Vermieter ist das anders, da ist alles über 6 Wochen kein Besuch mehr. Wenn die Nebenkosten aber nicht nach Personen abgerechnet werden spielt das auch keine Rolle.
Und das Bundesmeldegesetz verlangt eine Anmeldung wenn der Besuch aus dem Ausland länger als 3 Monate da ist (§27 BMG (2) Nummer 3). Das entfällt in diesem Fall also auch.
Im SGB II gibt es dazu m.W. keine ausdrückliche gesetzliche Definition. Man kann dazu die Rechtsprechung durchsuchen: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ vielleicht hat ja ein Gericht, am besten das BSG, schon vergleichbare Fälle entschieden.
Wenn auf Dauer in der Mietwohnung auch eine nicht leistungsberechtigte Person wohnt, werden die Kosten nach Anzahl der Köpfe aufgeteilt. Die Frage ist eben, ab welcher Dauer. Wenn ein Verwandter übers Wochenende da ist, würde ich schon auch eher von "Besuch" als von "Wohnen" reden, aber bei mehreren Monaten?
Korrekte Vorgehensweise: man teilt den Sachverhalt dem Jobcenter mit. Sollte es Entscheidungen treffen die man so nicht mag, kann man dagegen Widerspruch einlegen und bei weiterer Ablehnung beim Sozialgericht klagen.
Verpflichtet ist man zur Mitteilung von "Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen". Man kann zwar für sich selbst der Meinung sein, das würde nicht zutreffen. Aber dann riskiert man eben, sollte die eigene Meinung falsch sein, Rückforderung der Leistungen und ein Strafverfahren.