Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

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Dussel88
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Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von Dussel88 »

Folgender Fall:
Person A und Person B besitzen ein gemeinsames Haus. Der Nachbar von A+B baut einen illegalen Anbau. Person A beauftragt nun einen RA mit der Interessensvertretung und erteilt Vollmacht. Der RA weist daraufhin, dass auch eine Vollmacht von Person B vorliegen muss. Nach Rücksprache von Person A mit Person B erteilt auch Person B Vollmacht. Die unterschriebene Vollmacht berechtigt den RA im wesentlichen Verhandlungen zu führen, enthält aber weder einen konkreten Auftrag noch Hinweise auf Kosten.
Der RA wird nun tätig und wickelt die Angelegenheit mit Person A ab, Person A informiert ständig Person B, Person B wird auch vom RA über den Verteiler informiert und lässt immer schön informieren.
Kurz vor Klageerhebung informiert Person B durch Telefonanruf den RA, dass dieser ja keinen Auftrag erteilt hat, über den Sachverhalt nicht ausreichend informiert worden sei und keine Kosten übernehmen wird. Auch eine Klage möchte Person B nicht führen. Person B möchte möglicherweise Person A eins auswischen.
Der RA legt daraufhin sofort das Mandat nieder und beschuldigt Person A Unwahrheiten erzählt zu haben und weist Person A nun die gesamte Rechnung zu. Person A ist nun völlig perplex sowohl über das Verhalten von Person B wie auch über das aggressive Verhalten des RA.
Folgende Fragen:
Person A glaubt, da sowohl Person A wie auch B, das Mandat erteilt haben die Kosten für den RA hälftig übernommen werden müssen, da ja Person B auch Mandat erteilt hat. Muss Person A die Kosten nun allein tragen?
Bezüglich der Kosten hat der RA niemals informiert, die Vollmacht enthält weder Kosten noch eine konkrete Beauftragung in der Sache. Auch hat der RA niemals informiert, das Person A sämtliche Kosten zu tragen hat. Da der RA aggressiv gegenüber Person A geworden ist, ist Person A natürlich böse, zudem enthält die Mandatskündigung seitens des RA falsche Angaben, insbesondere der Hinweis auf Verjährung in der Sache, die der RA Person A angeblich im Erstgespräch gegeben hat. Richtig ist, das Person A den RA den Hinweis auf Verjährung gegeben hat, sonst wäre Person A nicht zum RA gegangen.
Wie ist die Rechtslage? Muss Person A allein alles bezahlen? Hat der RA alles richtig gemacht? Hätte er besser aufklären müssen?
ExDevil67
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Re: Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von ExDevil67 »

Dussel88 hat geschrieben: 14.09.23, 21:29 Folgender Fall:
Person A und Person B besitzen ein gemeinsames Haus. Der Nachbar von A+B baut einen illegalen Anbau. Person A beauftragt nun einen RA mit der Interessensvertretung und erteilt Vollmacht. Der RA weist daraufhin, dass auch eine Vollmacht von Person B vorliegen muss. Nach Rücksprache von Person A mit Person B erteilt auch Person B Vollmacht.
Damit dürften A und B Gesamtschuldner sein und der Anwalt kann sich aussuchen ob er sich an A oder B wendet. Der angesprochene wird dann die komplette Rechnung tragen müssen und sich selber darum kümmern den Anteil des anderen einzufordern.
ktown
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Re: Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von ktown »

Wie muss man sich solch eine Vollmacht vorstellen in der es absolut keinen Sachbezug gibt und wie passt das hiermit
Dussel88 hat geschrieben: 14.09.23, 21:29Die unterschriebene Vollmacht berechtigt den RA im wesentlichen Verhandlungen zu führen
zusammen?
Hierfür
Dussel88 hat geschrieben: 14.09.23, 21:29Klageerhebung
liegt, so mein Verständnis, jedoch keine schriftliche Zustimmung von B vor.
Dussel88 hat geschrieben: 14.09.23, 21:29B möchte möglicherweise Person A eins auswischen.
Wie würde A den reagieren, wenn er nur die Zustimmung für Verhandlungen gegeben hat und er plötzlich vor einer Klageerhebung stünde?
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Milo
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Re: Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von Milo »

zu den noch offenen Fragen:

ein Anwalt wird regelmäßig auf die Verjährungsfristen hinweisen bei Mandatskündigung, selbst wenn er weiß, dass A diese kennt, weil er selbst drauf hingewiesen hat im Erstgespräch. B war ja da nicht dabei.

Ein Anwalt muss über die Kosten im Einzelnen nicht informieren. Es reicht der Hinweis, dass die Gebühren gegenstandswertabhängig sind. Damit kann zwar ein Durchschnittsbürger wenig anfangen, gibt ihm aber den Anlass, nachzufragen, wenn es ihn interessiert. Ansonsten sind die Gebühren ja gesetzlich im RVG zu lesen und problemlos im Internet unter dem Suchbegriff "Prozesskostenrechner" oder "Anwaltskostenrechner" zu finden.

Oftmals ergeht dieser Hinweis in den Aufnahmeunterlagen. Ein fehlender Hinweis kann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn der Mandant überzeugend darlegen kann, dass er in Kenntnis dieses Umstands gar keinen Anwalt beauftragt hätte.
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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Dussel88
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Re: Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von Dussel88 »

Person A will Klage einreichen, damit ein vom Gericht beauftragter Gutacher ein Gutachten erstellt und der Anbau beurteilt werden kann. Dieses Gutachten wird entscheident sein.
Die vom RA erstellte Vollmacht berechtigt lediglich zu außergerichtlichen Verhandlungen/Vergleichen/Kommunikation/Willenserklärungen/Akteineinsichten usw. Nach Verständnis von Person A müsste dann für die Gerichtsvertretung des RA eine neue Vollmacht erteilt werden.
Kann Person B nun behaupten, er hätte ja gar keinen Auftrag gegeben und wollte nur informiert werden, sich der Verantwortung der anteiligen Kostenbeteilung entziehen? Muss Person A alle Kosten allein tragen, obwohl auch Person B die Vollmacht unterschrieben hat? Was kann Person A tun?
ktown
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Re: Rechtsanwaltskosten bei mehreren Mandanten gleichzeitig, Kündigung durch Rechtsanwalt

Beitrag von ktown »

Dussel88 hat geschrieben: 15.09.23, 11:49 Kann Person B nun behaupten, er hätte ja gar keinen Auftrag gegeben und wollte nur informiert werden, sich der Verantwortung der anteiligen Kostenbeteilung entziehen?
Wieso behaupten?
Dussel88 hat geschrieben: 14.09.23, 21:29Die unterschriebene Vollmacht berechtigt den RA im wesentlichen Verhandlungen zu führen
sagt eindeutig, dass es so ist.
Dussel88 hat geschrieben: 15.09.23, 11:49Muss Person A alle Kosten allein tragen, obwohl auch Person B die Vollmacht unterschrieben hat?
Für die Beratung nein. Für den Rest ja.
Dussel88 hat geschrieben: 15.09.23, 11:49Was kann Person A tun?
Mit B reden. Soll bekanntlich helfen. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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