Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Moderator: FDR-Team
Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Hallo.Fall: Geschwindigkeitsüberschreitung, bei dem der Geblitzte, sofort nach dem Blitz zu den ausführenden Beamten fährt und mit diesen klärt ob er zu schnell war und wie schnell, also die Tat kennt.
Das würde doch bedeuten, das die Verjährung ggf. schon am Tattag beginnt und nicht mit dem Anhörungsbogen (zugestellt 2 Monate nach der Tat) neu beginnt. Ist das richtig?
Demzufolge könnte ein Beschuldigter "versuchen" den Bußgeldbescheid (der 2 Monate nach der Tat zugestellt wird) weitere 4 Wochen rauszuzögern und hätte eine Chance das die Verjährung dann erfolgreich ist. Richtig? Wenn ja, wie könnte diese Verzögerung erfolgen? Wäre es problematisch wenn man zunächst Nein als Fahrer und Verantwortlicher ankreuzt?
Das würde doch bedeuten, das die Verjährung ggf. schon am Tattag beginnt und nicht mit dem Anhörungsbogen (zugestellt 2 Monate nach der Tat) neu beginnt. Ist das richtig?
Demzufolge könnte ein Beschuldigter "versuchen" den Bußgeldbescheid (der 2 Monate nach der Tat zugestellt wird) weitere 4 Wochen rauszuzögern und hätte eine Chance das die Verjährung dann erfolgreich ist. Richtig? Wenn ja, wie könnte diese Verzögerung erfolgen? Wäre es problematisch wenn man zunächst Nein als Fahrer und Verantwortlicher ankreuzt?
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Verwaltungsrechtler vor, Verjährungsfristen werden ja durch gewisse Handlungen gehemmt / unterbrochen. Wie wirken da ein Anhörungsbogen bzw der Bußgeldbescheid.
Dreh- und Angelpunkt dürfte aber sein ob
Und spätestens da dürfte das anfangen zu scheitern.
Ergänzend, das könnte sogar nach hinten losgehen. Wenn vor Ort das offizielle Verfahren eröffnet wird, müsste ja auch der Beschuldigte dort ermittelt werden und dann hat man ja quasi alles zusammen ( Verstoß und einen geständigen Beschuldigten) um gleich den Bußgeldbescheid zu verschicken. Statt das Foto auf den großen Stapel der unerledigten Vorgänge zu packen.
Dreh- und Angelpunkt dürfte aber sein ob
das überhaupt klappt. Ja hinfahren und fragen sicher. Nur alles weitere würde ja erfordern das da jemand vor Ort sitzt der nachgucken kann wie schnell ein einzelnes Fahrzeug war, falls möglich gewillt sein das zu tun und entsprechend Auskunft zu geben und dann auch noch vor Ort in der Lage und befugt ist das offizielle Owi-/Bußgeldverfahren einzuleiten.
Und spätestens da dürfte das anfangen zu scheitern.
Ergänzend, das könnte sogar nach hinten losgehen. Wenn vor Ort das offizielle Verfahren eröffnet wird, müsste ja auch der Beschuldigte dort ermittelt werden und dann hat man ja quasi alles zusammen ( Verstoß und einen geständigen Beschuldigten) um gleich den Bußgeldbescheid zu verschicken. Statt das Foto auf den großen Stapel der unerledigten Vorgänge zu packen.
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Hallo. Ja aber genau so wäre es aber. Der Fahrer geht dort hin. Fragt wie schnell es war. Die Antwort war klar und so wie im Schreiben. Es wurde ebenfalls besprochen dass es dadurch ein Verfahren gibt sowie die Info zum Bussgeld und Punkte. Abschliessende Info: Es wird ein Anhörungsbogen geben.
Tatsächlich wäre also Interessant, wie man ab Zugang des Bogens noch 4-5 Wochen Zeit gewinnen könnte, bevor ein Bussgeldbescheid eingeht.
Tatsächlich wäre also Interessant, wie man ab Zugang des Bogens noch 4-5 Wochen Zeit gewinnen könnte, bevor ein Bussgeldbescheid eingeht.
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Das war aber keine Vernehmung des Verkehrssünders, denn nur die würde zu den erwarteten Rechtsfolgen führen.„jani23m“ hat geschrieben:Der Fahrer geht dort hin. Fragt wie schnell es war. Die Antwort war klar und so wie im Schreiben. Es wurde ebenfalls besprochen dass es dadurch ein Verfahren gibt sowie die Info zum Bussgeld und Punkte. Abschliessende Info: Es wird ein Anhörungsbogen geben.
Somit wurde die Verjährung erst durch die Zusendung des Anhörungsbogens unterbrochen.
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
abgesehen von @hambre, der vollkommen recht hat:
Also nix mit vier Wochen (was außer im Februar eh falsch wäre).
der BG wurde zwei Monate nach der OWi zugestellt - dieser unterbricht die Verjährung, die ab dem Moment sechs Monate beträgt.Demzufolge könnte ein Beschuldigter "versuchen" den Bußgeldbescheid (der 2 Monate nach der Tat zugestellt wird) weitere 4 Wochen rauszuzögern und hätte eine Chance das die Verjährung dann erfolgreich ist. Richtig?
Also nix mit vier Wochen (was außer im Februar eh falsch wäre).
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Was wurde nun den zugestellt? Der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Der Anhörungsbogen soll "angeblich" in den 3 Monaten erstellt sein (ist aber nicht angekommen). Der Bussgeldbescheid wurde außerhalb der 3 Monate erstellt und ist nun angekommen. Das Gesetz soll aber vorsehen, dass ein Anhörungsbogen die Verjährung NICHT unterbricht, wenn die Tat vor Ort bekannt war. Dies ist aber hier der Fall. Die Beamten haben mir Tat, Auswirkungen und Strafmass mitgeteilt und darauf verweisen, dass ich einen Bussgeldbescheid erhalten werden. Dieser ist 3 Monate später eingetroffen. Der Anhörungsbogen ist mit dem Gespräch vor Ort hinfällig. Welcher Paragraph regelt eigentlich, dass die Verjährung nicht durch einen Anhörungsbogen unterbrochen wird, sofern man vor Ort vernommen / zur Tat gesprochen hat?
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Dazu gehört aber, so wie ich das gerade auf die schnelle gelesen habe, noch ein Teil 2. Nämlich die Feststellung eines Beschuldigten. Erfolgt das auch? Ansonsten gehen ja afaik die Anhörungsbögen zunächst an den Halter, der ja nicht zwingend auch der Fahrer sein muss.jani23m hat geschrieben: ↑25.11.23, 15:21 Der Anhörungsbogen soll "angeblich" in den 3 Monaten erstellt sein (ist aber nicht angekommen). Der Bussgeldbescheid wurde außerhalb der 3 Monate erstellt und ist nun angekommen. Das Gesetz soll aber vorsehen, dass ein Anhörungsbogen die Verjährung NICHT unterbricht, wenn die Tat vor Ort bekannt war.
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Ja naja doch. Halter = Fahrer und Fahrer ist vor Ort ausgestiegen und hat das mit den Beamten besprochen. 3,2 Monate vor dem Bussgeldbescheid und 2 Monate vor dem angeblichen Anhörungsbogen
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
So etwas sieht das Gesetz nicht vor.jani23m“ hat geschrieben:Das Gesetz soll aber vorsehen, dass ein Anhörungsbogen die Verjährung NICHT unterbricht, wenn die Tat vor Ort bekannt war.
Es ist daher keine Verjährung eingetreten.
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Korrektur: wenn man vor Ort zum Verstoß angehört wurde und sich auch äußern konnte, gilt das als die "erste" Anhörung des Betroffenen. Und nur diese unterbricht die Verjährung.
Dazu gehört aber auch, dass einem ein konkreter Vorwurf gemacht wurde.
Die reine Aufnahme der Personalien gilt nicht.
Dazu gehört aber auch, dass einem ein konkreter Vorwurf gemacht wurde.
Die reine Aufnahme der Personalien gilt nicht.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
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was willst denn du.
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Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Die Beamten haben mir vor Ort den Vorwurf gesagt. 1. Das ich zu schnell war 2. Dass ich ein Bussgeld und Punkte bekomme. Allerdings haben Sie nichts notiert auch meine Daten nicht. Obwohl ich den Verstoss als Fahrer und Halter ja dort zugegeben habe (bin ja direkt vor denen angehalten und habe auch Fotos gemacht). Fakt ist also, ICH bin zu den Beamten gegangen. Sie haben mich ja nicht "rausgewunken". Deshalb würde ich gern wissen, wie dies im Gesetz bei welchem § steht. Danke
Re: Verjährung durch Wissen der Tat am Tattag
Relevant für die Fragestellung ist der § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Es hätte also vor Ort durch die Polizisten eine Vernehmung geben müssen um zu verhindern, dass ein späterer Anhörungsbogen die Verjährung nicht mehr unterbricht.jani23m hat geschrieben:Deshalb würde ich gern wissen, wie dies im Gesetz bei welchem § steht.
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