Die Mutter des A ist verstorben. Nach der Testamentseröffnung wird A vom Gericht angeschrieben, ob weitere gesetzliche Erben vorhanden sind. A hat zwei Brüder, B und C. Alle drei haben sich mittlerweile zerstritten und haben praktisch keinen Kontakt mehr zueinander. Die Mutter hat in ihrem Testament A und C als Erben eingesetzt und B nicht erwähnt, aber auch nicht ausdrücklich enterbt. Zudem gibt es noch eine Schwester, die die Mutter einst (1960er Jahre) zur Adoption freigeben musste. Ihr weiteres Schicksal ist unbekannt.
A möchte B nicht beim Amtsgericht nennen, um ein Aufeinandertreffen der drei Brüder zu vermeiden, andererseits soll der ja auch erfahren, dass seine Mutter verstorben ist. Wie kann man das machen? Hätte das Gericht für dieses Problem Verständnis? Sollte B inzwischen verstorben sein, wäre dann dessen Tochter erbberechtigt? Sie war zum Zeitpunkt, als das Testament geschrieben wurde, noch nicht geboren.
Die Schwester der drei Brüder dürfte nicht mehr erbberechtigt sein, nehme ich an.
Wie ist die Rechtslage?
Wen muss er noch melden?
Moderator: FDR-Team
Re: Wen muss er noch melden?
B darf nicht unterschlagen werden, d.h. er muss dem Gericht Bs Existenz mitteilen. Wie kommt A darauf, dass die drei Brüder bei Nennung zwangsläufig aufeinandertreffen müssen? Das Testament wird heutzutage nicht mehr vor versammelter Mannschaft verlesen, wenn das der Gedanke dahinter ist. Und ja, wenn B verstorben ist, treten seine Kinder an seine Stelle.
Wenn die Schwester adoptiert wurde, ist sie nicht mehr mit den biologischen Eltern verwandt, d.h. sie ist auch nicht mehr erbberechtigt, muss also nicht erwähnt werden.
Wenn die Schwester adoptiert wurde, ist sie nicht mehr mit den biologischen Eltern verwandt, d.h. sie ist auch nicht mehr erbberechtigt, muss also nicht erwähnt werden.
Ich bin kein Jurist.
- alle Angaben ohne Gewähr -
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Re: Wen muss er noch melden?
Eine ausdrückliche "Enterbung" ist nicht erforderlich. B ist daher enterbt.
Man teilt dem Nachlassgericht mit, dass die Mutter noch weitere zwei Söhne hat und eine Tochter zu Adoption freigegegeben wurde.A möchte B nicht beim Amtsgericht nennen, um ein Aufeinandertreffen der drei Brüder zu vermeiden, andererseits soll der ja auch erfahren, dass seine Mutter verstorben ist. Wie kann man das machen?
Weshalb die Brüder "Aufeinandertreffen", wenn man Angaben beim Nachlassgericht macht, erschließt sich mir nicht.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die gesetzlichen Erben zu ermittelt und vom Testament zu informieren.
Nein.Hätte das Gericht für dieses Problem Verständnis?
B wurde enterbt. B oder, wenn dieser bereits verstorben ist, dessen Tochter, hat einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar), den man innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend machen kann. Die Frist beginnt mit Benachrichtigung durch das NG. Es nützt also nichts, den Bruder zu verschweigen.Sollte B inzwischen verstorben sein, wäre dann dessen Tochter erbberechtigt?
Das kommt darauf an, wann und wie die Adoption erfolgte.Die Schwester der drei Brüder dürfte nicht mehr erbberechtigt sein, nehme ich an.
Re: Wen muss er noch melden?
B muss ja sein Erbe irgendwo abholen. Ohne zumindest einen seiner Brüder kommt er nicht heran. Ich vergaß allerdings zu erwähnen, dass praktisch kein Vermögen vorliegt, also bestenfalls Gebrauchsgegenstände zu erben wären.
Re: Wen muss er noch melden?
Nö. Da B enterbt wurde, ist er kein Erbe und muss daher nichts abholen.
Dann dürfte der Pflichtteilsanspruch(in bar) wohl gegen null tendieren.Ich vergaß allerdings zu erwähnen, dass praktisch kein Vermögen vorliegt, also bestenfalls Gebrauchsgegenstände zu erben wären.
Nichts desto trotz, muss B vom Nachlassgericht über den Inhalt des Testaments informiert werden.
Zuletzt geändert von CruNCC am 17.09.23, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wen muss er noch melden?
Vielen Dank für alle Antworten. 

Recht kommt von richtig, nicht von rechts.
Reinhard Fondermann
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