Gehen wir mal vom folgendes Sachverhalt aus. Die pädagogischen Fachkräfte A und B arbeiten zusammen in einer Kindertagesstätte. Person A benötigt für ein Thema Material, da sich ein Kind dafür interessiert. Person B sagt, das er zu dem Thema ein Buch hat, und leiht es darauf hin Person A aus. Person A sagt während der Übergabe des Buches das Person B. damit rechnen muss das es kaputt gehen könnte. Person B bejaht dies.
Nach einer Weile findet Person B sein verliehenes Buch kaputt in der Leseecke des Kindergartens. Ohne das Person A ihn darauf hingewiesen hat. Person B weist Person A schriftlich darauf hin, dass er zwar zugestimmt hat das er damit rechnen muss das er kaputt geht, aber nicht damit einverstanden ist das sein Eigentum in den Besitz des Kindergartens übergeht und dabei auch noch kaputt geht.
In einer mündlichen Stellungnahme weist Person A jede Schuld von sich. Es wäre halt Pech wenn Person B sein Eigentum verleiht und Person A könne nicht auf das ständig auf das Eigentum aufpassen, weil sie ja nicht wisse was andere pädagogische Fachkräfte in ihrer Abwesenheit mit dem Buch machen.
Wie ist die Rechtslage? Kann Person B Person A für den entstanden Schaden haftbar machen? Hat Person A. ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie nicht sorgfältig auf das Eigentum von Person B aufgepasst hat, während sie das Buch Kindern ausgehändigt hat. Liegt ihr vielleicht nach dem Gesetz eine Vertuschung vor, da Person A Person B nicht davon erzählt hat das das Buch kaputt ist? Hat Person A nach dem Gesetz fahrlässig gehandelt?
Geliehenes Buch zerstört. Wer haftet?
Moderator: FDR-Team
Re: Geliehenes Buch zerstört. Wer haftet?
Wenn Person B nicht erlaubt hat, dass Person A das Buch anderen pädagogischen Fachkräften (oder überhaupt anderen) überlässt, dann ist Person A schadensersatzpflichtig. Keine Schadenpflicht ergäbe sich aus Veränderung oder Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch (§ 602 BGB). Die Definition von vertragsgemäßem Gebrauch ist aber auch, dass der Entleiher (A) die entliehene Sache keinem Dritten überlässt (überlassen im Sinne von unbeaufsichtig).
Dementsprechend hat der Entleiher (Person A) den Schaden zu vertreten und zu übernehmen. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass es nur eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gibt. Person B sollte sich mit der (schriftlichen) Feststellung des Anspruchs nicht zu viel Zeit lassen.§ 603 BGB Vertragsmäßiger Gebrauch
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Zur Fahrlässigkeit:
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
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Ich bin kein Jurist.
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