Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

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Caesar
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Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von Caesar »

In § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. heißt es:
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__11.html

Gilt dies auch für den Verteidigungsfall?

Fallbeispiel:
Mal angenommen es ist Krieg und die beiden erst und zweit geborenen wehrpflichtigen Geschwister, also alle vom 18. bis zum 60. Lebensjahr werden an die Front geschickt und einer von denen kommt durch Feindeinwirkung ums Leben, kann dann der andere gemäß obigem Gesetzesparagrafen eine Befreiung vom Wehrdienst beantragen und nach dessen Bewilligung nach Hause gehen?
ktown
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Re: Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von ktown »

Naja. Heiraten wäre doch die einfachste Lösung. :wink:
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FM
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Re: Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von FM »

Der gesamte Paragraf gilt überhaupt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Caesar
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Re: Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von Caesar »

FM hat geschrieben: 13.11.23, 16:21 Der gesamte Paragraf gilt überhaupt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Ich habe den Paragraf jetzt noch einmal durchgelesen und frage mich, warum Sie zu dieser Aussage kommen?
Die Wehrpflicht ist zwar ausgesetzt, aber prinzipiell immer noch auch zu Friedenszeiten möglich. Explizit steht in dem Paragraf auch nirgends drin, dass er nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten würde. Daher meine Frage, wie Sie zu dieser Aussage kommen?
FM
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Re: Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von FM »

Caesar hat geschrieben: 14.11.23, 05:56
FM hat geschrieben: 13.11.23, 16:21 Der gesamte Paragraf gilt überhaupt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Ich habe den Paragraf jetzt noch einmal durchgelesen und frage mich, warum Sie zu dieser Aussage kommen?
Die Wehrpflicht ist zwar ausgesetzt, aber prinzipiell immer noch auch zu Friedenszeiten möglich. Explizit steht in dem Paragraf auch nirgends drin, dass er nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten würde. Daher meine Frage, wie Sie zu dieser Aussage kommen?
Das steht etwas versteckt in § 2 des Gesetzes.
Caesar
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Re: Greift § 11 Befreiung vom Wehrdienst (2) 1. auch im Verteidigungsfall?

Beitrag von Caesar »

Danke!
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