[ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Patientenrechte, Arzthaftungsrecht, ärztliches Vergütungsrecht, Betäubungsmittelrecht, Apothekenrecht, Medikamentenversandrecht, Internet-Apotheke

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Killiane
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Gutachterverfahren auch ohne Mitwirkung des Arztes möglich

Beitrag von Killiane »

Bei der Ärztekammer Nordrhein wird seit September 2011 auch ohne Zustimmung des Arztes eine Begutachtung durchgeführt. (Siehe dazu ein Artikel in der ÄrzteZeitung vom 25.11.2011)

Dazu muss der Patient einen entsprechenden Antrag stellen und die Behandlungsunterlagen selbst vorlegen, die er über den Zivilklageweg erhalten kann, falls der Arzt sich weigert sie herauszugeben.
Janus24
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Janus24 »

Die hier vorgetragenen Einwände gegen Schlichtungsstellen kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe mehrfach Schlichtungsgutachten
erhalten die positiv warn und im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand hatten. Umgekehrt ist das genauso möglich. Oft handelt es sich um Grenzfälle
zu denen man eben mehrere Meinungen vertreten kann. Ein gutes Gutachten hängt eben auch von dem ab, der es macht.
Auch in einem gerichtlichen Verfahren kann es "Befangenheit" geben ohne das man es merkt. Woher weiss man denn, ob der Gerichtsgutachter
nicht schon mal mit dem beklagten Arzt zusammen Golf gespielt hat.
Eine gute Möglichkeit zur Aufklärung ist eben auch die Meldung eines möglichen Behandlungsfehlers bei der gesetzlichen Krankenkasse. Nach § 66 SGB V ist die Aufklärung durch die Krankenkasse zwar nicht bindend. Bei einigen Krankenkassen wie z.b. der AOK sind eigens Stellen bei den Direktionen angesiedelt welche gehalten sind allen Hinweisen nachzugehen. Dahinter steckt auch ein gewisses Eigeninteresse, da die Krankenkasse bei Behandlungsfehlern auch ihren Eigenschaden bei der Haftpflichtversicherung des Arztes geltend machen kann. Nach dem neuen Patientenrechtegesetz werden alle Krankenkassen verpflichtet diesen Hinweisen nachzugehen. Zu dem Entwurf hat das BMG folgendes Veröffentlicht:

Versichertenrechte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositionen der Versicherten. Zukünftig können diese ihre Teilnahme an Hausarzt- und anderen Selektivverträgen innerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe ihrer Teilnahmeerklärung widerrufen, sich bei nicht rechtzeitiger Entscheidung ihrer Krankenkasse Leistungen selbst beschaffen und werden bei Behandlungsfehlern durch die Krankenkassen unterstützt. Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanagement zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Krankenhäusern an solchen Systemen zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Fehlern auch außerhalb der eigenen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Patientenbeteiligung ausgebaut.


Nachzulesen hier:

http://www.bmg.bund.de/praevention/pati ... esetz.html

Bis dahin ist noch alles kostenlos. Ab dem gerichtlichen Verfahren fängt es an richtig teuer zu werden. Es ist sicher davon auszugehen, wenn vorher keine Einigung möglich ist, dass das Gericht ein neues Gutachten einholt. Hier können sich diejenigen glücklich schätzen, die eine Rechtsschutzversicherung haben. Für alle anderen Fälle wäre allenfalls an Prozesskostenhilfe zu denken.

Wichtig ist noch der Hinweis, dass nur bei dem aussergerichtlichen Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer die Verjährung gehemmt wird. Sonst kann diese nur durch eine Klage unterbrochen werden oder einen Verjährungsverzicht.

Ich kann nur empfehlen möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe durch einen Spezialisten in Anspruch zu nehmen.
Teamplay
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Teamplay »

Hallo,

welche positive Ergebnisse kann man eigentlich erwarten, wenn man sich an eine Schlichtungsstelle wendet und dort ärztliche fachliche Fehler festgestellt werden?

1. Bekommt man irgendeinen Bescheid?
2. Was in etwa könnte dort stehen?
3. Geht es hier um Bußgeld oder Erstattung oder was genau?
4. Und was kann man machen, wenn der Arzt trotzdem sagt, dass ihm diese Feststellung egal ist?

Danke & Gruß
Janus24
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Janus24 »

Die Schlichtungsstelle lässt ein Gutachten erstellen, weiterhin kann der Antragsteller auch ein Votum durch den Schlichtungsausschuss wünschen. Damit wird das Verfahren abgeschlossen. Stellt sich heraus das ein Behandlungsfehler vorliegt ist die Haftpflichtversicherung oft Regulierungsbereit. Ist eine Einigung mit der Haftpflichtversicherung nicht möglich oder ist das Gutachten negativ besteht immer noch die Möglichkeit zu klagen. Ein Schlichtungsspruch ist grundsätzlich für keine Seite bindend. Das Verfahren ist rein zivilrechtlich. Es wird weder ein Strafverfahren noch ein standesrechtliches Verfahren betrieben oder eingeleitet. Dazu müsste der Antragsteller gesondert Anzeige erstatten.
Teamplay
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Teamplay »

Vielen Dank!

Noch eine Frage, bitte:
Wenn durch die falsche Behandlung ein Patient gestorben ist, könnte dem Arzt evtl. auch seine Erlaubnis entzogen werden oder wird sowas nie gemacht?
Dana17
noch neu hier
Beiträge: 1
Registriert: 02.07.16, 17:08

Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Dana17 »

Guten Tag allen Betroffenen sowie freundlichen Ratgebern..
Ich bin neu hier und klinke mich mal ein in das Thema "Ärztekammer und Schlichtungsstelle"
Wurde im Dez 15 an der falschen Bandscheibe operiert, der Neurochirurg hat sozusagen eine Etage tiefer " gebastelt " ... Nach monatelangen starken Schmerzen erneute OP, jedoch in einer anderen Klinik . Von
den fähigen Ärzten dort bekam ich auch die Diagnose, was in der vorherigen OP schiefgelaufen ist, was man mir und meinem Mann auch ausführlichst erklärte anhand des Bildmaterials. Mein Operateur riet mir ganz offen, die Rheinlandpfälzische Ärztekammer / Schlichtungsstelle in Kenntnis zu setzen, da mir Schadensersatz sowie Schmerzengeld zusteht.
Das tat ich denn auch, im guten Glauben das mir geholfen würde. Sämtliche mir zur Verfügung stehenden Unterlagen lagen der Ärztekammer vor. Heute, nach relativ kurzer Zeitspanne, kam der Bescheid :
Text : " Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss beruht auf dem Freiwilligkeitsprinzip !
vgl.$ 6 Absatz1 der Schlichtungssatzung.
Mit Schreiben vom 23.6. hat der Antragsgegner mitgeteilt einer Schlichtung nicht zuzustimmen. Demgemäß fehlt eine Verfahrensvoraussetzung, so dass der Vorsitzende allein den Bescheid zu erlassen ohne eine medizinische Gutachtung einzuholen ( § 4 Absatz2 der Satzung.
Somit ist das Verfahren beendet") :roll:
Nun denn, irgendwie unglaublich, die Verursacher brauchen also nur abzulehnen und sich nicht weiter drüber äußern und fertig ist der Kuchen .. ??!!
Für was gibt es den Patientenschutz und eine Schlichtungsstelle ? Wir sind schon arg enttäuscht.
Vor einem Jahr haben wir unsere Rechtsschutzversicherung gekündigt, jetzt könnte ich sie brauchen... :roll:
Welche Möglichkeiten habe ich und mit welchen Kosten muß ich bei einer Zivilklage rechnen ?
Zudem möchte ich schon, das der Verursacher zur Rechenschaft gezogen wird, auch im Hinblick auf weitere Patienten die sich dort voller Vertrauen hinwenden.
KnightForRight
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von KnightForRight »

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Tastenspitz
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Re: [ KB ] Ärztekammern und Schlichtungsstellen

Beitrag von Tastenspitz »

Achwas.
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