Hallo
ein Anwalt rechnet beispielsweise wie folgt ab:
1,3 Geschäftsgebühr
Post-/Telekommunikationspauschale
1,3 Verfahrensgebühr
-Anrechnung 0,65 Gebühr aus Nr. 2300 auf Nr. 3100 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
1,2 Terminsgebühr
Post-/Telekommunikationspauschale
Was für eine Anrechnung wird denn da abgezogen?
Und warum fällt eine Geschäftsgebühr extra an?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Liebe Grüße
VV RVG
Moderator: FDR-Team
Re: VV RVG
Dort heißt es:schnueffel hat geschrieben: -Anrechnung 0,65 Gebühr aus Nr. 2300 auf Nr. 3100 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Der Anwalt ist wahrscheinlich in der fraglichen Angelegenheit zunächst außergerichtlich tätig geworden und hat danach das Gerichtsverfahren betrieben, richtig?
Durch diese außergerichtliche Tätigkeit hat er das verdient:
Als er dann das gerichtliche Verfahren geführt hat, kam noch das dazu:1,3 Geschäftsgebühr
Post-/Telekommunikationspauschale
Jetzt kommt "Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG" ins Spiel. Weil der Anwalt in derselben Angelegenheit auch außergerichtlich tätig geworden ist und die außergerichtliche Geschäftsgebühr verdient hat, gibt es einen "Rabatt" auf die Verfahrensgebühr. Die Hälfte der 1,3-Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. 1,3 geteilt durch 2 ist 0,65.1,3 Verfahrensgebühr
Wenn Sie den Anwalt beauftragt hätten, sofort zu klagen und nicht mehr mit dem Gegner außergerichtlich Kontakt aufzunehmen, dann wäre die "Geschäftsgebühr" nicht angefallen, von der "Verfahrensgebühr" wären aber auch keine 0,65 abgezogen worden.
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