Leasingvertragsdauer abweichend von AGB
Moderator: FDR-Team
Leasingvertragsdauer abweichend von AGB
Ein Leasingvertrag für ein Kassenterminal wurde über 60 Monate abgeschlossen. In den AGB des Leasinggebers ist aber nur das vorzeitige Kündigungsrecht des Leasingnehmers bei Verträgen über 36 und 42 Monate geregelt, d.h. die Höhe der Abschlusszahlung. Welche Regelungen gelten bei einer längeren Leasingdauer von 60 Monaten? Besteht hier die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen? Wie ist die Rechtslage?
Re: Leasingvertragsdauer abweichend von AGB
Wieviel von den 60 Monaten sind denn schon rum?Mikel1959 hat geschrieben:Ein Leasingvertrag für ein Kassenterminal wurde über 60 Monate abgeschlossen... Besteht hier die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen?
Welche Summe nennt der Leasinggeber?
hws
Re: Leasingvertragsdauer abweichend von AGB
36 Monate sind bereits um. Es gibt eine Tabelle für die Abschlusszahlung bei vereinbarten 36 und 42 Monaten. Für diese Werte nennt der Leasinggeber %-Werte um die sich die Abschlusszahlung in Abhängigkeit der Mietzeit verringert.
Re: Leasingvertragsdauer abweichend von AGB
Grundsäzlich Nein, ggf. nur nach BGB § 313 und § 314Mikel1959 hat geschrieben:
Besteht hier die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen?
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BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ich habe keine Ahnung, was ich hier tue...
...aber Inkompetenz hat mich auch
noch nie von etwas abgehalten.
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