Hallo.
Fall 1:
A hat einen Leasingvertrag über ein TV-Gerät bei Fa. X abgeschlossen. Laufzeit sind 3 Jahre. Nun möchte A das TV-Gerät nach Ablauf der Leasingvertraglaufzeit übernehmen. Fa. X stellt sich quer und beruft sich darauf, dass dies bei Leasingverträgen nicht so üblig wäre und sie auf die Rückgabe des Gerätes beharrt. Die Rückgabe des Gerätes erfolgt direkt an den Leasinggeber.
Fall 2:
A hat einen weiteren Leasingvertrag über ein Notebook bei Fa. X abgeschlossen. Laufzeit ebenfalls 3 Jahre. A kann hier das Gerät nach Ablauf der Leasingvertraglaufzeit übernehmen, weil das Gerät von einem Dritten (FA. Z) geliefert wurde und die Herausgabe des Gerätes nach Vertragsabschluss auch an Fa. Z erfolgt. Fa. Z hat der Übernahme zugestimmt und A hat einen Restwertbetrag angewiesen.
Wie ist die Rechtslage bei Fall 1???
Bei Leasingverträgen mit Autos ist es doch grundsätzlich möglich, dass das Auto nach Ablauf des Leasinvertrages übernommen werden kann. Warum ist bzw. soll es bei TV-Geräten nicht so sein????
Leasing TV-Gerät
Moderator: FDR-Team
Re: Leasing TV-Gerät
Kommt zwar auf die Vertragsart drauf an, aber ein Recht auf den Eigentumserwerb gibt es im Leasing nicht. Egal ob Teil- oder Vollamortisationsvertrag. Auf Verlangen des Leasinggebers muß das Objekt zurückgeliefert werden.zb1808 hat geschrieben:Hallo.
Fall 1:
A hat einen Leasingvertrag über ein TV-Gerät bei Fa. X abgeschlossen. Laufzeit sind 3 Jahre. Nun möchte A das TV-Gerät nach Ablauf der Leasingvertraglaufzeit übernehmen. Fa. X stellt sich quer und beruft sich darauf, dass dies bei Leasingverträgen nicht so üblig wäre und sie auf die Rückgabe des Gerätes beharrt. Die Rückgabe des Gerätes erfolgt direkt an den Leasinggeber.
Das ist dann auch eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem ehemaligen Lieferanten, der sich scheinbar zur Rücknahme gegenüber dem LG verpflichtet hat. Wenn der Lieferant dann wieder einen Vertrag schließt, um das Ding an den Kunden zu verkaufen, ist das in Ordnung.zb1808 hat geschrieben: Fall 2:
A hat einen weiteren Leasingvertrag über ein Notebook bei Fa. X abgeschlossen. Laufzeit ebenfalls 3 Jahre. A kann hier das Gerät nach Ablauf der Leasingvertraglaufzeit übernehmen, weil das Gerät von einem Dritten (FA. Z) geliefert wurde und die Herausgabe des Gerätes nach Vertragsabschluss auch an Fa. Z erfolgt. Fa. Z hat der Übernahme zugestimmt und A hat einen Restwertbetrag angewiesen.
Grundsätzlich falsch. Der LN hat kein Recht auf Eigentumserwerb.zb1808 hat geschrieben: Wie ist die Rechtslage bei Fall 1???
Bei Leasingverträgen mit Autos ist es doch grundsätzlich möglich, dass das Auto nach Ablauf des Leasinvertrages übernommen werden kann.
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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