A least als Unternehmer z.B. einen Getränkeautomaten für 3 Jahre.
Nach 1 Jahr schließt der A sein Unternehmen. Ist der A noch an den Leasingvertrag gebunden ? Ist evtl. § 313 BGB einschlägig ?
Leasingvertrag bei Geschäftsaufgabe
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Re: Leasingvertrag bei Geschäftsaufgabe
Hallo,
pacta sunt servanda, das gilt auch beim Leasingvertrag.
Die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag ist nicht die Existenz eines Unternehmens als Leasingnehmer, deshalb kann mE der § 313 nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen. Palandt verweist im Kommentar zum 313 in Rz. 60 auf die Rz. 58 der Einführung vor § 535 BGB.
Dort ist dann ein Fall genannt, in welchem eine Anwendung des § 313 beim Leasing denkbar wäre, etwa bei einem wirksamen Rücktritt.
Evtl. käme beim dem genannten LV eine vorzeitige Kündigung mit einer Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Betracht?
pacta sunt servanda, das gilt auch beim Leasingvertrag.
Die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag ist nicht die Existenz eines Unternehmens als Leasingnehmer, deshalb kann mE der § 313 nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen. Palandt verweist im Kommentar zum 313 in Rz. 60 auf die Rz. 58 der Einführung vor § 535 BGB.
Dort ist dann ein Fall genannt, in welchem eine Anwendung des § 313 beim Leasing denkbar wäre, etwa bei einem wirksamen Rücktritt.
Evtl. käme beim dem genannten LV eine vorzeitige Kündigung mit einer Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Betracht?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Leasingvertrag bei Geschäftsaufgabe
Hatte auch im Palandt geschaut und in der Verweisung (Einf vor § 535) zu "meinem" Fall nichts gefunden.
Das kuriose ist, die AGB´s des Leasingsvertrags regeln eine vorzeitige Kündigung des LeasingV, allerdings nur für die Laufzeiten 36 Monate und 42 Monate. Der betreffende Vertrag wurde allerdings über 46 (!) Monate abgeschlossen.
Das kuriose ist, die AGB´s des Leasingsvertrags regeln eine vorzeitige Kündigung des LeasingV, allerdings nur für die Laufzeiten 36 Monate und 42 Monate. Der betreffende Vertrag wurde allerdings über 46 (!) Monate abgeschlossen.
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