Hey,
die A hat bei der B-Leasing GmBh ein Restwertleasing abgeschlossen.
Das Kfz wird fristgemäß zurückgegeben.
Der Autohändler X holt im Namen der B ein Gutachten ein.
Es ergeben sich folgende Daten:
Garantierter Restwert lt. Vertrag: 10000€
Gutachten Händler-EK: 8000€
Gutachten Händler-VK: 9000€
Abrechnung zu Lasten der A: 1000€ (Differenz: Garantiewert - Händler-VK)
(Zahlen alle fiktiv!)
das Gutachten hat aber nicht alle Einbauten des Kfz berücksichtigt, sodass A Veto einlegt; X gibt den Vorgang an B ab.
X läßt ein neues Gutachten erstellen, welches nun NUR den Händler-EK ausweist - dieser liegt über dem ursprünglich begutachten Händler - EK.
ABER: die Abrechnung soll nun dergestalt vorgenommen werden, dass vom Garantiewert NUR der Händler-EK abgezogen werden soll.
Im Vertrag lautet der entsprechende Passus: "Eine Nachbelastung ist nur dann zu zahlen, wenn der Veräußerungserlös unter dem garantierten Restwert liegt."
A ist der Meinung, dass das erste Gutachten und die erste Abrechnung vom System her richtig sind. B hat nun an einen eigenen Händler verkauft und als Verkaufserlös den Händler-EK angesetzt; was ist richtig??
Leasingrückgabe auf Restwertbasis - wie wird abgerechnet
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Re: Leasingrückgabe auf Restwertbasis - wie wird abgerechnet
Es kommt darauf an, was in den AGB des Leasingvertrages hierzu steht.
Normalerweise wird dem garantierten Restwert der Marktwert gegenüber gestellt, und nicht irgendwelche Händler-EK´s.
Dem A steht es aber frei, ein eigenes Gebrauchtwertgutachten z.b. bei der D E K R A oder anderen Organisationen zu beauftragen und damit den LG zu konfrontieren.
Normalerweise wird dem garantierten Restwert der Marktwert gegenüber gestellt, und nicht irgendwelche Händler-EK´s.
Dem A steht es aber frei, ein eigenes Gebrauchtwertgutachten z.b. bei der D E K R A oder anderen Organisationen zu beauftragen und damit den LG zu konfrontieren.
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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