KFZ Leasing - Wandeln ?

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whoami
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KFZ Leasing - Wandeln ?

Beitrag von whoami »

Hallo zusammen,

man nehme an (A) schließt einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug (Listenpreis: 115000€) mit Händler (B) ab. Der Wagen ist erst 5 Monate alt und hat erst ca. 9000km gelaufen. In diesen Zeitraum wieß er schon folgende Mängel auf:

Ab Werk:

"Flecken" im Lack
- Motorhaube wird neu lackiert (1. Werkstattbesuch)
- Heckdeckel wird neu lackiert (1. Werkstattbesuch)
- Stoßfänger wird neu lackiert (1. Werkstattbesuch)


Auspuff hängt schief und soll gerichtet werden
- Keine Verbesserung (1. Werkstattbesuch)

Auspuff hängt immernoch schief
- Auspuff wird gerichtet (2. Werkstattbesuch)

Motorkontrollleuchte wird angezeigt, Motor "vibriert"
- Steuereinheit Getriebe defekt und wird getauscht (3. Werkstattbesuch)

Auspuff macht ungewöhnliche Geräusche
- Wird behoben (3. Werkstattbesuch)

Auspuff "klackert"
- Wird behoben (4. Werkstattbesuch)

Motorkontrollleuchte wird angezeigt, Motor "vibriert"
- Nockenwellenversteller wird getauscht (5. Werkstattbesuch)

Auspuff schlägt bei Schlaglöchern an
- Keine Verbesserung (5. Werkstattbesuch)

Auspuff schlägt bei Schlaglöchern an
- Leichte Verbesserung (6. Werkstattbesuch)

Auspuff schlägt bei Schlaglöchern an
- Weitere Verbesserung aber schlägt teils immernoch an (7. Werkstattbesuch)

Quietschende Bremsen
- Wird behoben (8. Werkstattbesuch)

Türverkleidung quietscht
- Wird behoben (8. Werkstattbesuch)

Verzögerte Gasannahme
- Soll behoben werden aber besteht immernoch (8. Werkstattbesuch)

Hat (A) nicht schon nach dem 2. erfolglosen Reparaturversuch (beispielsweise des anschlagenden Auspuffs) ein Anspruch auf Wandel oder ist der Mangel nicht erheblich genug?

Wobei ich auch diesen Auszug gefunden habe, wo gesagt wird das es keine Rolle spielt ob der Mangel erheblich ist:


Rückgabe nach nur 2 Reparaturversuchen

Das OLG Karlsruhe bestätigt mit diesem Urteil, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag (= Wandlung) gemäß § 440 BGB definitiv nach 2 Reparaturversuchen möglich ist. Es spielt weder eine Rolle, ob der Mangel erheblich ist oder ob die Werkstatt in der Lage war, den Fehler überhaupt zu finden. Entscheident sind die 2 nachweisbaren Versuche.

OLG Karlsruhe 12 U 112/04 vom 30.06.2004

http://www.wandlung-Xyz-e-klasse.d ... 112-04.pdf

Vielen Dank!
Christoph
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Re: KFZ Leasing - Wandeln ?

Beitrag von Christoph »

Und was hat das jetzt mit dem Leasingrecht zu tun ?

Zuerst müßte der vorher abgeschlossene Kaufvertrag aufgelöst werden, erst dann ließe sich darüber nachdenken, den Leasingvertrag ebenfalls rückabzuwickeln.
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
nebelhoernchen
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Re: KFZ Leasing - Wandeln ?

Beitrag von nebelhoernchen »

Christoph hat geschrieben:Und was hat das jetzt mit dem Leasingrecht zu tun ?

Zuerst müßte der vorher abgeschlossene Kaufvertrag aufgelöst werden, erst dann ließe sich darüber nachdenken, den Leasingvertrag ebenfalls rückabzuwickeln.
Was für ein Kaufvertrag?
Ist ein Leasingvertrag nicht ein Mietvertrag?
Newbie2007
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Re: KFZ Leasing - Wandeln ?

Beitrag von Newbie2007 »

nebelhoernchen hat geschrieben: Ist ein Leasingvertrag nicht ein Mietvertrag?
Das ist richtig, aber - wie ich gerade lese - in vielen Leasingverträgen wird vereinbart, dass die Rechte aus dem Kaufvertrag, speziell die Sachmängelgewährleistung, auf den Leasingnehmer übergehen.

Die Frage "was hat das mit dem Leasingrecht zu tun" kann ich aber trotzdem nicht nachvollziehen, denn natürlich gehört diese Feststellung zum Leasingrecht.
Christoph
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Re: KFZ Leasing - Wandeln ?

Beitrag von Christoph »

Newbie2007 hat geschrieben:
nebelhoernchen hat geschrieben: Ist ein Leasingvertrag nicht ein Mietvertrag?
Das ist richtig, aber - wie ich gerade lese - in vielen Leasingverträgen wird vereinbart, dass die Rechte aus dem Kaufvertrag, speziell die Sachmängelgewährleistung, auf den Leasingnehmer übergehen.

Die Frage "was hat das mit dem Leasingrecht zu tun" kann ich aber trotzdem nicht nachvollziehen, denn natürlich gehört diese Feststellung zum Leasingrecht.
Im Normalfall ist die Reihenfolge wie folgt:

- Der Käufer schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug
- Die Leasinggesellschaft tritt in diesen Kaufvertrag ein und wird anschließend Eigentümer des Fahrzeuges, während der ursprüngliche Käufer nur Besitzer wird. Ohne Kaufvertrag gibt es keinen Leasingvertrag !
- Im Rahmen des Leasingvertrages tritt aber die Leasinggesellschaft ihre Rechte als Eigentümer (z.b. den Gewährleistungsanspruch) an den Leasingnehmer ab.
- Tritt nun ein Gewährleistungsfall auf, muß der Leasingnehmer diesen beim Verkäufer durchsetzen und nicht die Leasinggesellschaft.
- Wenn dieser Kaufvertrag, den ursprünglich mal der Käufer mit der Verkäufer geschlossen hat, aufgegelöst werden kann, kann auch der Leasingvertrag aufgelöst werden, wobei aber der Leasingnehmer natürlich die bisherige Nutzung gegenüber der Leasinggesellschaft vergüten muß.
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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