Hallo,
der HS hat ein LeasingKFZ, bayrisches Fabrikat; Baujahr 2006.
Heute konnte in einer freien Werkstatt festgestellt werden, dass der Turboladr defekt ist und ausgetauscht werden muss.
MUSS HS damit zum Vertragshändler oder kann er diesen Schaden auch in einer freien Werkstatt reparieren lassen?
Leasing und Werkstattbindung
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Re: Leasing und Werkstattbindung
Kommt auf den Leasingvertrag an.
Dort gibt es unterschiede - manche schreiben eine Bindung zur Vertragswerkstätte vor.
Dort gibt es unterschiede - manche schreiben eine Bindung zur Vertragswerkstätte vor.
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Re: Leasing und Werkstattbindung
mag ja sein, aber da hatte sich doch gesetzlich was geändert, sodass ev eine Werkstattbindung im Vertrag egal ist
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Re: Leasing und Werkstattbindung
Hallo, ich hatte einen ähnlichen Fall vor kurzem und in der freien Werkstatt sagte man mir, dass sich in 2011 oder 2012 etwas geändert habe: wenn die freie Werkstatt gleicher Art und Güte reparieren könnte und Teile (oder Orginalteile - da bin ich mir nicht mewhr sicher) mit Zertifizierung des KFZ-Herstellers verwenden würde, ist eine Werkstattbindung nicht verletzt. ABER: ich bin Laie und würde noch weitere Antworten abwarten.
Grüße
Boschendal
Grüße
Boschendal
Re: Leasing und Werkstattbindung
Hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen:
Die Änderung mit der Vertragswerkstatt bezieht sich auf etwaige Garantieansprüche seitens des Käufers an den Hersteller. Früher war das mit der Pflicht zum Besuch einer Vertragswerkstatt des Herstellers verbunden. Hier mag es Änderungen gegeben haben.
Aber im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Leasingvertrag, d.h. der Eigentümer ist nachwievor die Leasinggesellschaft und nicht der Nutzer. Entscheidend ist, welche Regelungen hierzu in den AGB des Leasingvertrages getroffen sind.
Schließlich schreibt der Eigentümer vor, wie mit dem Fahrzeug umzugehen ist und nicht der Besitzer !
Die Änderung mit der Vertragswerkstatt bezieht sich auf etwaige Garantieansprüche seitens des Käufers an den Hersteller. Früher war das mit der Pflicht zum Besuch einer Vertragswerkstatt des Herstellers verbunden. Hier mag es Änderungen gegeben haben.
Aber im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Leasingvertrag, d.h. der Eigentümer ist nachwievor die Leasinggesellschaft und nicht der Nutzer. Entscheidend ist, welche Regelungen hierzu in den AGB des Leasingvertrages getroffen sind.
Schließlich schreibt der Eigentümer vor, wie mit dem Fahrzeug umzugehen ist und nicht der Besitzer !
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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