in einer Landeshauptstadt wehrt man sich aktuell vehement gegen den Eindruck, es solle seitens der Stadt ein Schweinefleischverbot für Schulmensen ausgesprochen werden. Jedoch lässt die Stadt verlauten:
Das heißt also, den Schulen steht es ausdrücklich offen, ein religiös begründetes Schweinefleischverbot für ihren Bereich auszusprechen. Da frage ich mich, wie das mit der negativen Religionsfreiheit zusammengeht.stuttgart.de hat geschrieben:Bereits heute könne jede Schule selbst entscheiden, inwieweit sie religiöse und gesundheitsbedingte Besonderheiten beim Essen berücksichtigt. "Jede Schule legt fest, ob sie Schweinefleisch anbietet oder nicht. [...]"
Zwar wird man auch bei nicht-religiös motivierter Speisenauswahl auf Tage treffen, an denen es kein Schweinefleisch gibt. Nur stellt andererseits ein kompletter Verzicht, sofern er religiös begründet wird, eine religiöse Essenspraktik dar. Laut Wikipedia zählt zur Religionsfreiheit auch die negative Religionsfreiheit, welche die Freiheit eines Menschen beinhaltet, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Negative_Religionsfreiheit).
Ist eine von der Schule erlassene Maßgabe, aus religiösen Gründen eine bestimmte Essensauswahl vorzugeben, vor diesem Hintergrund mit der Religionsfreiheit der restlichen Schüler vereinbar?
Gruß
Nordland