Nach der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes ist Briefwerbung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn die Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhoben wurden.
Gilt das auch für eine Probesendung (also nicht nur ein Brief) einer Firma, wo man vor Jahren an einem Preisausschreiben teilgenommen hat (anders ist die Herkunft der Adresse nicht zu erklären)?
Was kann man unternehmen?
Datenschutz und Werbesendungen
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Re: Datenschutz und Werbesendungen
Werbung per Post - Brief, Päckchen etc. pp. - ist i. d. R sowieso ohne Einwilligung des Empfängers zulässig. Und das war schon immer so. Will man die Werbung nicht, sollte man es dem werbenden Unternehmen mitteilen und notfalls auf Unterlassung klagen.normanescio hat geschrieben:Nach der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes ist Briefwerbung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn die Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhoben wurden.
Da gäbe es viele Möglichkeiten: Telefonbucheinträge, Adressbucheinträge oder auch Adressenhandel - der ist nämlich auch nicht grundsätzlich verboten.normanescio hat geschrieben:..anders ist die Herkunft der Adresse nicht zu erklären
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Re: Datenschutz und Werbesendungen
1. zur deutschen Robinsonliste gehen und sich registrieren lassen, danach kommt keine Werbung mehr an.Was kann man unternehmen?
2. konsequente Vermeidung von solchen Fallen:
Sie sind das Einfallstor für die Werbebranche.wo man vor Jahren an einem Preisausschreiben teilgenommen hat
Zur Robinsonliste gehts hier:
www.robinsonliste.de
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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