Wie lange darf ich nach dem Jugendschutzgesetz mit 16 Jahren rausgehen auf ÖFFENTLICHEN Plätzen wie z.B Die Stadtmitte.
Im Prinzip rund um die Uhr.
Die Frage müsste m.E. weniger lauten, wo der Jugendliche sich nach dem Jugendschutzgesetz aufhalten darf, sondern eher, wo dem Jugendlichen aufgrund des Jugendschutzgesetzes der Aufenthalt verboten werden kann oder sogar muss. Das "Problem" bekommen also ggf. die anderen, nicht der Jugendliche (vom weggeschickt werden einmal abgesehen).
Eine normale Stadtmitte würde ich grundsätzlich eher nicht als jugendgefährdenden Ort einstufen, wie schon erwähnt wurde, kann das aber, je nach Sachlage, natürlich variieren. Insofern ist es verhältnismäßig einfach, Orte zu benennen, die man eigentlich generell als jugendgefährdend einstufen kann (z.B. Rotlichtviertel). Umgekehrt wird's natürlich schwieriger, weil ein Ort, der heute nicht jugendgefährdend ist, dies morgen aufgrund der Umstände trotzdem sein kann.
Eine Marschrichtung findet man hier in Abschnitt 2:
http://www.gesetze-im-internet.de/jusch ... G000200000
Wie ebenfalls schon anklang, dient das Jugendschutzgesetz nicht dazu, z.B. ein "Aufenthaltsrecht" an einem Ort zu begründen, den z.B. die Sorgeberechtigten verbieten würden.